Änderungen im Branchenkatalog für Sofortmeldungen
Wird die Sofortmeldung zu spät oder gar nicht abgegeben, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder. Auch für spontan eingestellte Aushilfskräfte muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgegeben werden.
Sofortmeldung: Branchen mit Sofortmeldepflicht
Arbeitgeber bestimmter Branchen sind verpflichtet, Beschäftigungen spätestens bei deren Aufnahme per Sofortmeldung elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
Davon betroffen sind folgende Branchen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft (mit Ausnahme des Fleischerhandwerkes)
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- plattformbasierte Lieferdienste
- Friseur- und Kosmetikgewerbe
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk nach § 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft zum 1. Januar 2026 aus der Sofortmeldepflicht ausgenommen werden. Neu aufgenommen werden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Sofortmeldung im Minijob
Die Sofortmeldung ist mit dem Abgabegrund 20 und den persönlichen Daten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden. Dies gilt auch für Arbeitnehmende, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind (Personengruppe 109 oder 110). Die Sofortmeldungen für Aushilfen sind nicht an die Minijob-Zentrale zu senden, sondern gleichermaßen an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Deutsche Rentenversicherung speichert Sofortmeldung
Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen in einer zentralen Datei. Die Hauptzollämter greifen bei Vor-Ort-Prüfungen auf diese Daten online zu und können unmittelbar feststellen, ob der oder die angetroffene Mitarbeitende der Sozialversicherung mit der Sofortmeldung angezeigt wurde oder schwarz arbeitet. Frühere Ausreden, die angetroffene Person sollte noch als Arbeitnehmer bei der Krankenkasse angemeldet werden, sind durch die Sofortmeldung nicht mehr möglich.
Sofortmeldung vergessen gilt als Meldeverstoß
Ist keine Sofortmeldung für die angetroffene Person gespeichert, kann es richtig teuer werden. Ungeachtet der sich aus der fehlenden Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ergebenden möglichen Geld- oder Haftstrafen ist eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ein Meldeverstoß, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Gesetz sieht hierfür ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Die Zollbehörden erlassen regelmäßig Bußgeldbescheide bei fehlender Sofortmeldung.
Sofortmeldung SV: Besonderheiten bei Arbeitsplatzwechsel
Wechselt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb des Unternehmens den Arbeitsplatz von den alten in die neuen Bundesländer (oder umgekehrt), ist keine erneute Sofortmeldung erforderlich (Seit 2025 ist in diesem Fall auch keine Ab- und Anmeldung aufgrund des Rechtskreiswechsel mehr erforderlich.). Erfolgt hingegen innerhalb eines Konzerns ein Arbeitsplatzwechsel zwischen eigenständigen Arbeitgebern (Wechsel zwischen Hauptbetriebsnummern), ist neben der Ab- und Anmeldung mit den Abgabegründen 30 und 10 bei der Aufnahme der Beschäftigung am neuen Arbeitsplatz erneut eine Sofortmeldung abzugeben.
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