Für Saisonarbeitskräfte gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmenden. Eine Beschäftigung als Saisonarbeiter und Saisonarbeiterin kann wie jede andere Beschäftigung zu einer Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führen. Auch im Bereich der Unfallversicherung gibt es keine Besonderheiten. Es gelten die gleichen Vorschriften wie in den übrigen Zweigen.
Kurzfristige Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft
Wird eine Saisonarbeitskraft im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellt, ist diese Beschäftigung versicherungs- und auch beitragsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wichtig ist, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
Prüfung der Berufsmäßigkeit von Saisonarbeitskräften in der SV
Die Berufsmäßigkeit sollte anhand von Indizien geprüft werden. Eine kurzfristige Beschäftigung, die von einer erwerbslosen Person ausgeübt wird, wäre immer als berufsmäßig anzusehen. Bei der Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung werden vorherige Beschäftigungen auf die aktuelle Beschäftigung angerechnet.
Praxis-Tipp: Um Nachforderungen auszuschließen, sollten Vorbeschäftigungen bereits vor Beschäftigungsaufnahme erfragt und ggf. dokumentiert werden. Dies kann u. a. in Form eines Einstellungsfragebogens erfolgen. Ein Nachweis über die vorherigen Beschäftigungen sollte in jedem Fall den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
Ausländische Saisonarbeitskräfte mit Hauptbeschäftigung
Häufig werden Saisonarbeitskräfte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten als Erntehelferinnen und Erntehelfer in der Spargel- und Erdbeersaison eingesetzt. Hier muss geprüft werden, ob die Person in ihrem Heimatland eine Beschäftigung ausübt. Ist dies nicht der Fall, unterliegt sie den deutschen Rechtsvorschriften. Übt sie eine Beschäftigung aus, gelten während der Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. In diesen Fällen hat die Saisonarbeitskraft die Bescheinigung "A1" vorzulegen.
Achtung: Mit der Bescheinigung "A1" weist ein ausländischer Arbeitnehmender nach, dass nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sondern die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (also des Staats in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird) gelten. Entsprechend reicht es aus, wenn eine Kopie der Bescheinigung "A1" zu den Entgeltunterlagen genommen wird.
Auch die Beiträge richten sich in diesen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Heimatlands. Dies bedeutet, dass auf den Arbeitgeber in Deutschland keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zukommen. Allerdings muss der deutsche Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes ggf. Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Saisonarbeit: Meldungen zur Sozialversicherung
Ist die Beschäftigung aufgrund der Kurzfristigkeit versicherungsfrei, sind die üblichen Meldungen an die Minijob-Zentrale abzugeben. Besteht hingegen Versicherungspflicht, geht die Anmeldung an die gewählte Krankenkasse. Dann ist die Eigenschaft als Saisonarbeitskraft bei der Anmeldung bzw. bei der kombinierten An- und Abmeldung entsprechend zu kennzeichnen. Hierfür ist ein besonderes Kennzeichenfeld vorgesehen.
Ausländische Flüchtlinge als Saisonarbeitskräfte
Ob geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden können, ist abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. In der Regel benötigen sie für die Arbeitsaufnahme eine Genehmigung der Ausländerbehörde sowie ggf. eine Zustimmung der Agentur für Arbeit. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, können geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Betriebsprüfung prüft Mindestlohn auf für Saisonarbeitskräfte
Die Träger der Rentenversicherung prüfen im Rahmen der Betriebsprüfung auch für Saisonarbeitskräfte die Einhaltung des Mindestlohns. Nach dem Mindestlohngesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, Unterlagen über die Arbeitsleistung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierbei muss der Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Sollte dieser Nachweis nicht vorliegen, wird der Rentenversicherungsträger die nicht gezahlten Beiträge nachfordern.
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