Urteil

AGG-Hopper scheitert mit rechtsmissbräuchlicher Diskriminierungsklage


Urteil: AGG-Hopper scheitert mit Diskriminierungsklage

Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers als unbegründet und rechtsmissbräuchlich ab. Er hatte geltend gemacht, das Unternehmen habe bei seiner Bewerbung die gesetzlichen Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten und verschiedene Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX verletzt.

Anfang März 2025 veröffentlichte das beklagte Unternehmen eine Stellenausschreibung, in welcher sie eine Stelle als Produktmanager ausschrieb. Das Unternehmen aus dem Bereich der transformativen Bildung bietet mit 12 Akademien in ganz Europa digitale Bildung an. Die ausgeschriebene Rolle des Produktmanagers beinhaltete die gesamte technische Entwicklung und Verantwortung für die Skalierung, Innovation und den technischen Erfolg der Unternehmensplattformen. Zu den Aufgaben gehörte auch die Leitung und Entwicklung eines wachsendes Engineering-Teams. Gesucht wurden Bewerber mit mehrjähriger Erfahrung in einer technischen Führungsposition.

Der Fall: Bewerber klagt nach Absage auf 45.000 Euro

Der 50 Jahre alte schwerbehinderte Kläger mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 ist promovierter Jurist mit 18-jähriger Berufserfahrung und hat die Studiengänge Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre erfolgreich absolviert. In der Vergangenheit hat er bereits gegen unterschiedliche potenzielle Arbeitgeber bundesweit eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen wegen Nichtberücksichtigung bei seiner Stellenbewerbung geführt. Er bewarb sich auf diese Stelle und vermerkte in seinem Lebenslauf, dass er auf der Suche nach Stellen sei, die für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen geeignet seien. Den Nachweis seiner Schwerbehinderung fügte er bei.

Nur wenige Tage nach Eingang seiner Bewerbung teilte das Unternehmen dem Bewerber mit, seine Bewerbung nicht weiter zu verfolgen. Daraufhin klagte der Bewerber beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 45.000 Euro wegen diskriminierender Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung bei der Stellenbesetzung.

Er rügte, dass das Unternehmen die gesetzlichen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten habe. Er gehe davon aus, dass das Unternehmen verschiedene Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX verletzt habe, unter anderem die Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung über seine Bewerbung unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten.

Diese Verstöße würden die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und damit einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot begründen. Infolgedessen bestehe nach §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, in Form von drei Monatsgehältern, die er auf einen Betrag in Höhe von mindestens 45.000 Euro bezifferte.

Arbeitsgericht Hamm weist die Klage als unbegründet ab

Das Unternehmen machte geltend, der Kläger sei offensichtlich ein "AGG-Hopper". Er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und betreibe "bundesweit" Entschädigungsklagen als "Geschäftsmodell", davon allein beim Arbeitsgericht Berlin zurzeit mindestens 13 Verfahren. Seine inhaltlich völlig unzureichende Bewerbung sei nicht ernsthaft und viel zu allgemein gehalten gewesen; es sei ihm gerade nicht darum gegangen, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern allein darum, nach einer Absage Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Eine Schwerbehindertenvertretung gebe es im Unternehmen gar nicht. Zudem sei das Unternehmen als nicht öffentlicher Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Das Arbeitsgericht Hamm gab dem Unternehmen Recht und wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger sei es nicht gelungen, ausreichend darzulegen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung durch das Unternehmen im Stellenbesetzungsverfahren benachteiligt worden sei. Im Übrigen sei die Bewerbung des Klägers aus Sicht des Gerichts rechtsmissbräuchlich, weil es ihm durch seine Bewerbung nicht um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ging, sondern allenfalls um die Realisierung von Entschädigungsansprüchen wegen vermeintlich diskriminierenden Verhaltens des Unternehmens.

Kläger kann zweifellos als "AGG-Hopper" bezeichnet werden

Zwar seien gemäß § 164 Absatz 1 SGB IX alle Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dass das Unternehmen dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, sei vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden.

Das beklagte Unternehmen sei kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne von § 165 Satz 1 SGB IX mit der Folge, dass es auch nicht gehalten war, den Bewerber gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, unabhängig davon, dass dem Bewerber die fachliche Eignung i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX offensichtlich fehlte.

Das Gericht ging davon aus, dass die Absage aus nachvollziehbaren Gründen wegen fehlender Eignung erfolgt ist. Das Verhalten des Klägers sei auch rechtsmissbräuchlich. Er sei als "AGG-Hopper" einzuordnen, weil er sich hier auf eine Stelle beworben habe, die ausdrücklich für einen Standort ausgeschrieben war, dessen einfache Entfernung zum Wohnort des Klägers mehr als 570 Kilometer betrage. Es war für das Gericht nicht ersichtlich, wie der auch aus familiären Gründen nicht umzugswillige Kläger nach der von ihm vermeintlich beabsichtigten Einstellung die täglichen Pendelzeiten hätte bewerkstelligen können. Außerdem gehe er unstreitig einer ungekündigten Vollzeitbeschäftigung nach und scheine an seinem Wohnort auch "verwurzelt" zu sein, was das Gericht aus seiner - erfolglos gebliebenen - Kandidatur anlässlich der Wahl des dortigen Oberbürgermeisters folgerte. Zudem führe er unstreitig eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen bei mehreren Arbeitsgerichten gegen unterschiedliche potenzielle Arbeitgeber und könne daher zweifellos als "AGG-Hopper" bezeichnet werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. Januar 2026, Az. 2 Ca 628/25


Das könnte Sie auch interessieren:

BAG-Urteil: Absage diskriminiert schwerbehinderten Bewerber

Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen

Fehlender Vermittlungsauftrag begründet Diskriminierung


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion