Gesetzgebung

Bundestag verabschiedet Tariftreuegesetz


Tariftreuegesetz vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 das erste Bundestariftreuegesetz verabschiedet. Damit müssen Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.

Wer öffentliche Aufträge des Bundes ausführen will, wird künftig tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten müssen. Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, den 26. Februar 2026 den vom Bundeskabinett am 6. August 2025 beschlossenen Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren.

Neues Tariftreuegesetz soll verbindliche Arbeitsbedingungen garantieren

Das Tariftreuegesetz soll für einen fairen Wettbewerb sorgen, gute Arbeitsbedingungen schützen und die Tarifbindung stärken. Vorgesehen ist, dass Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, künftig tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht.

Das Tariftreuegesetz soll so bestehende Missstände beheben: Nicht tarifgebundene Unternehmen haben bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Wer als Arbeitgeber keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähre, könne aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Diese Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes sollen durch das Vorhaben künftig beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden.

Von Arbeitgeberseite wird das beschlossene Tariftreuegesetz dagegen stark kritisiert, insbesondere wegen der damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen.

Tariftreuegesetz: diese Änderungen kommen auf Unternehmen zu

Mit der Einführung des neuen Bundestariftreuegesetzes werden öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Die Arbeitsbedingungen für eine Branche soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbindlich durch Rechtsverordnung festsetzen können. Sie betreffen die Entlohnung, den bezahlten Erholungsurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten.

Die Regelung soll künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro greifen. Um zu kontrollieren, ob Auftragnehmer ihr Tariftreueversprechen einhalten, soll eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet werden.

Letzte Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales waren vor der Verabschiedung im Bundestag noch die Berücksichtigung der Lieferdienste gestrichen und Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, in dem sich die Firmen bescheinigen lassen können, die nötigen tariflichen Bedingungen zu erfüllen, eingefügt worden. Neu geregelt wurde etwa, dass Unternehmen ihre Unterlagen über das System der Rentenversicherung einreichen.

Im nächsten Schritt bedarf das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrates.


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Schlagworte zum Thema:  Tarifvertrag , Gesetz
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