Nebenbeschäftigung: Sozialversicherung

Die Zahl der Menschen, die parallel mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben, ist deutlich gestiegen, da ein Job vielen nicht zum Leben reicht. Es gibt verschiedene Varianten von Nebenbeschäftigungen. Doch wie sind diese sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

In der Regel arbeitet ein Nebenjobber auf 450-Euro-Basis. Nicht selten wird aber auch darüber hinaus hinzuverdient. Die Konstellationen, die sich aufgrund mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen in der Sozialversicherung ergeben können, sind vielfältig. Wir zeigen Ihnen verschiedene Varianten auf und wie sie sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. 

Hauptbeschäftigung und 450-Euro-Minijob

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Arbeitnehmer einen weiteren Nebenjob auf 450-Euro-Basis ausüben. Im Minijob wird der Arbeitnehmer dann lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hiervon kann er sich aber auf Antrag befreien und sich diesbezüglich auch beraten lassen. Die wichtigen Ansprüche, wie zum Beispiel Reha-Maßnahmen oder ein vorzeitiger Rentenanspruch, die der Minijobber mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sichern kann, werden bereits aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erworben. 

Hauptbeschäftigung und kurzfristiger Minijob 

Ein kurzfristiger Minijob kann sozialversicherungsfrei neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei sind lediglich die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres zu beachten. Berufsmäßigkeit kann aufgrund der bestehenden Hauptbeschäftigung nicht eintreten.

Hauptbeschäftigung, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob 

Ein 450-Euro-Minijob und ein kurzfristiger Minijob können unter den für diese Beschäftigungsarten geltenden Bedingungen zeitgleich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Beschäftigungen sind nicht zusammenzurechnen. Besonderheiten sind in diesem Fall auch nicht zu beachten.

Sozialversicherungspflichtige Haupt- und Nebenbeschäftigung

Sofern ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einer Nebenbeschäftigung nachgeht, die kein Minijob ist, können sich abhängig von der Höhe des Gesamtarbeitsentgelts unterschiedliche versicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben (Personengruppenschlüssel immer 101):

Beispiel 1: Gesamtarbeitsentgelt bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021 = 64.350 Euro)

Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig in der KV, RV, AlV und PV (Beitragsgruppenschlüssel 1111). Beiträge zur KV/PV sind insgesamt nur bis zur BBG (2021 = 58.050 Euro) zu zahlen.

Beispiel 2: Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021 = 64.350 Euro)

Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der KV und versicherungspflichtig in der RV sowie AlV. Sofern sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen KV freiwillig versichert, ergibt sich auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen PV (Beitragsgruppenschlüssel, wenn PKV versichert: 0110; freiwillig gesetzlich krankenversichert als Selbstzahler: 0111; freiwillig gesetzlich krankenversichert als Firmenzahler: 9111). Beiträge sind insgesamt nur bis zur jeweiligen BBG (2021 = KV/PV: 58.050 Euro; RV/AlV: 85.200 Euro West, 80.400 Euro Ost) zu zahlen.

Mehrere 450-Euro-Minijobs mit Gesamtentgelt größer 450 Euro

Mehrere 450-Euro-Minijobs sind zusammenzurechnen und bei einem Gesamtentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat sozialversicherungspflichtig. Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro liegt, werden die Beiträge unter Beachtung der Regelungen des Übergangsbereiches von einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Hierfür benötigen die Arbeitgeber die Höhe des Gesamtentgelts, um die für die jeweilige Beschäftigung zu zahlenden Beiträge ermitteln zu können. Sie sind deshalb darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts aus der jeweils anderen Beschäftigung monatlich mitteilt.

Schlagworte zum Thema:  Nebenjob, Nebenbeschäftigung, Sozialversicherung