Häufig finden Nebentätigkeiten im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung statt. Nicht selten wird aber auch darüber hinaus hinzuverdient. Die Konstellationen, die sich aufgrund mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen in der Sozialversicherung ergeben können, sind vielfältig. Wir zeigen verschiedene Varianten auf und wie sie sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind.
Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnte Beschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen weiteren Nebenjob im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausüben. Im Minijob wird der Arbeitnehmer dann lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hiervon kann er sich aber auf Antrag befreien und sich diesbezüglich auch beraten lassen. Die wichtigen Ansprüche, wie zum Beispiel Reha-Maßnahmen oder ein vorzeitiger Rentenanspruch, die der Minijobber mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sichern kann, werden bereits aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erworben.
Hauptbeschäftigung und kurzfristige Beschäftigung als Nebentätigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei sind lediglich die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen (90 Arbeitstage und 15 Wochen in landwirtschaftlichen Betrieben) innerhalb eines Jahres zu beachten. Berufsmäßigkeit kann aufgrund der bestehenden Hauptbeschäftigung nicht eintreten.
Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung können unter den für diese Beschäftigungsarten geltenden Bedingungen zeitgleich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Beschäftigungen sind nicht zusammenzurechnen. Besonderheiten sind in diesem Fall auch nicht zu beachten.
Sozialversicherungspflichtige Haupt- und Nebenbeschäftigung
Sofern ein Arbeitnehmer neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine weitere (ebenfalls nicht geringfügige) Beschäftigung ausübt, können sich – abhängig von der Höhe des Gesamtarbeitsentgelts aus beiden Beschäftigungen – unterschiedliche versicherungsrechtliche Folgen ergeben. Der Personengruppenschlüssel lautet in allen nachfolgenden Fällen 101.
Beispiel 1: Gesamtarbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig in der KV, RV, ALV und PV (Beitragsgruppenschlüssel 1111). Beiträge zur KV/PV sind insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Beispiel 2: Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der KV und versicherungspflichtig in der RV sowie ALV. Sofern sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen KV freiwillig versichert, ergibt sich auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen PV (Beitragsgruppenschlüssel, wenn PKV versichert: 0110; freiwillig gesetzlich krankenversichert als Selbstzahler: 0111; freiwillig gesetzlich krankenversichert als Firmenzahler: 9111). Beiträge sind insgesamt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen über Geringfügigkeitsgrenze
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen und bei einem Gesamtentgelt von regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat sozialversicherungspflichtig. Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro liegt, werden die Beiträge unter Beachtung der Regelungen des Übergangsbereiches von einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Hierfür benötigen die Arbeitgeber die Höhe des Gesamtentgelts, um die für die jeweilige Beschäftigung zu zahlenden Beiträge ermitteln zu können. Sie sind deshalb darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts aus der jeweils anderen Beschäftigung monatlich mitteilt.
Lesetipp: Alles zum Thema "Mehrfachbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber" lesen Sie hier.