Geringfügig entlohnt Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, können sich jedoch davon befreien lassen. Der Minijobber spart damit seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung und erhält seinen Verdienst brutto für netto. Gleichzeitig verzichtet er damit aber unter Umständen auf Vorteile, die bei alleiniger Beitragszahlung des Minijob-Arbeitgebers nicht gegeben sind. Wir klären auf, ob dies sinnvoll ist und was für Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Nebentätigkeit zu beachten ist.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Beitragszahlung
Die Höhe der im Minijob mit Verdienstgrenze zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge ist abhängig davon, ob der oder die Arbeitnehmende rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig, beläuft sich der Rentenversicherungsbeitrag auf 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Davon zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent und der Arbeitnehmer 3,6 Prozent. Im Falle der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfällt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers.
Hinweis: Der einmal beim Arbeitgeber gestellte Antrag kann nicht rückgängig gemacht werden und ist für die Dauer des Minijobs bindend. Allerdings ändert sich dies zum 1. Juli 2026. Aber diesem Zeitpunkt ist eine einmalige Aufhebung der Befreiung möglich.
Leistungen der Rentenversicherung durch Pflichtbeiträge
Durch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erwirbt ein Minijobber die gleichen Ansprüche in der Rentenversicherung wie andere Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Dies gilt zwar nicht in Bezug auf die Rentenhöhe, die von dem individuellen Verdienst abhängig ist, aber ansonsten für alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehört zum Beispiel der Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Rehabilitationsmaßnahme oder auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Besondere Bewertung der Kinderberücksichtigungszeit
Grundsätzlich ist die Steigerung der Rentenhöhe kein Argument für die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgrund des Minijobs. Dies gilt aber nicht für Eltern, die Kinderberücksichtigungszeiten erwerben. Zwischen dem dritten und dem zehnten Geburtstag des Kindes werden Pflichtbeiträge aufgrund des Minijobs für die Kinderberücksichtigungszeit bei der Rentenberechnung um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Für die Rente ist der Minijob bis zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro dann so viel wert, als hätte der Minijobber bis zu 904,50 Euro monatlich verdient. In einem solchen Fall steigt die spätere Altersrente durch ein Jahr im versicherungspflichtigen Minijob mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 603 Euro nach heutigen Werten um 9,75 Euro monatlich beziehungsweise 117 Euro jährlich. Das entspricht pro Beitragsjahr einer um mehr als 38 Euro höheren Rente als bei einem Minijob ohne Pflichtbeiträge, für die nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlt.
Auswirkungen des Minijobs auf die Grundrente
Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein Zuschlag, der zusätzlich zur Rente vom Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Es profitieren davon somit nur Personen, die ohnehin einen Anspruch auf Rente haben und für den Grundrentenzuschlag zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Den Grundrentenzuschlag kann nur erhalten, wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten zurückgelegt hat. Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund von Beschäftigungen, also auch die Zeit des rentenversicherungspflichtigen Minijobs. Zuschläge für die Grundrente erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten, in denen nur der Minijob rentenrechtlich berücksichtigt wird, aber nicht.
Minijob als Nebenbeschäftigung: Befreiung von der RV-Pflicht sinnvoll?
Minijobber im Nebenjob sichern sich alle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung bereits aufgrund ihrer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Ob in diesen Fällen im Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ratsam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies ist abhängig vom individuellen Einzelfall und sollte durch Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden. Exemplarisch werden nachfolgend zwei Fallkonstellationen aufgezeigt, wovon eine für die Zahlung von Pflichtbeiträgen spricht und eine dagegen.
Midi- und Minijob: Gemeinsam Zuschläge für die Grundrente sichern
Für die Berechnung der Grundrente werden nur Zeiten mit einem Einkommen von mindestens 30 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt. Im Jahr 2026 beträgt dieser Wert 1.299 Euro im Monat. Die Arbeitsentgelte aus mehreren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen werden hierfür zusammengerechnet. So kommt beispielsweise ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2026 neben einem Midijob mit 700 Euro monatlichem Entgelt noch 603 Euro im rentenversicherungspflichtigen Minijob verdient, für das Jahr 2026 in den Genuss des Grundrentenzuschlags.
Gutverdiener mit Nebenbeschäftigung: Zuschläge an Entgeltpunkten on top
Für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen Arbeitgeber trotzdem ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Dafür erwirbt der Arbeitnehmer zwar keine Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber ihm werden Zuschläge an Entgeltpunkten im Rentenkonto gutgeschrieben, die seine spätere Rente leicht erhöhen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits in der Hauptbeschäftigung Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zahlen. Grundsätzlich werden zwar insgesamt nur Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Ermittlung von Entgeltpunkten zur Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Die Bewertung der Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers aufgrund eines Minijobs käme aber on top und würde die Rente zusätzlich erhöhen.