Allergien: Arbeitsunfähig wegen Heuschnupfen

Heuschnupfen gehört zu den häufigsten allergischen Erkrankungen. Spätestens jetzt -mit dem meteorologischen Frühlingsanfang - leiden Betroffene unter der "saisonalen Rhinitis". Dies sollten Arbeitgeber nicht verharmlosen: Auch von Heuschnupfen geplagte Beschäftigte können arbeitsunfähig sein.

Heuschnupfen oder andere Allergien sind in Deutschland weit verbreitet. Das hat Umfrage des Robert-Koch-Instituts (RKI) unter über 20.000 Erwachsenen ergeben. Fast ein Drittel der Teilnehmenden gab an, in den letzten zwölf Monaten von einer Allergie betroffen gewesen zu sein - Frauen deutlich häufiger (34,7 Prozent) als Männer (27,0 Prozent).

Die Pollensaison hat bereits begonnen, denn Hasel und Erle blühen schon. Für viele Heuschnupfengeplagte bedeutet dies: Schnupfen, Niesattacken, brennende und tränende Augen, allgemeine Abgeschlagenheit oder Atembeschwerden. Und das über einen längeren Zeitraum hinweg. Ist eine von Heuschnupfen betroffene Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer deshalb immer arbeitsunfähig krank?

Nur ein bisschen Niesen - oder wirklich krank?

Nicht alle Beschäftigte sind am Arbeitsplatz immer voll leistungsfähig – auch an einem "normalen" Tag können Gesundheitsprobleme auftauchen, wegen derer man aber nicht gleich krank oder gar arbeitsunfähig ist. Nehmen die Krankheitssymptome allerdings überhand, kann dies dazu führen, dass Mitarbeitende nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu verrichten. Dies kann auch bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien der Fall sein. Also gelten bei einem Heuschnupfen mit starken Symptomen die gleichen Regelungen wie bei anderen Krankheitsfällen.

Auch Allergien können zu Arbeitsunfähigkeit führen

Per Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Mitarbeitende– egal, ob wegen einer Allergie oder einer anderen Erkrankung – dann arbeitsunfähig, wenn ihr Zustand sie außerstande setzt, die ihnen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn sie die Arbeitsleistung nur unter der Gefahr erbringen können, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urteil vom 29. Januar 1992, Aktenzeichen: 5 AZR 37/91).

Arbeitsunfähigkeit: Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Hingegen liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Arbeitnehmende auf Grund der Allergie nicht in der Lage sind, den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Auch die Erforderlichkeit von Arztbesuchen oder sonstigen medizinischen Behandlungen begründet nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Hat der Arbeitgeber Zweifel daran, dass Mitarbeitende aufgrund allergischer Reaktionen tatsächlich nicht arbeitsfähig sind, liegt die Beweislast wie in anderen Fällen auch bei ihm.

Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt dabei eine hohe Beweiskraft zu. Bei berechtigten Zweifeln kehrt sich allerdings die Beweislast um. Lesen Sie dazu mehr in unserer News "Arbeitgeber darf Krankschreibung in bestimmten Fällen anzweifeln".

Wer den Heuschnupfen und andere allergisch bedingte Unpässlichkeiten seiner Mitarbeitenden dennoch verharmlost, kann dazu beitragen, dass sich diese aus Pflichtgefühl krank zur Arbeit schleppen oder trotz Krankheit im Homeoffice arbeiten. Die Folgen können nachlassende Leistungsfähigkeit und abnehmende Produktivität sein. 


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