Feiern bei Krankmeldung rechtfertigt Kündigung
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit - unter Vorlage eines ärztlichen Attests - kann die fristlose Kündigung rechtfertigen. Für Arbeitgeber ist es im Kündigungsschutzprozess jedoch oftmals schwer, das Gericht zu überzeugen, dass die Krankheit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin nur vorgetäuscht war, da der AU-Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt.
Vorliegend stand für das Arbeitsgericht Siegburg fest, dass die entlassene Arbeitnehmerin am Tage ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit bester Laune und bei bester Gesundheit war. Zu offensichtlich waren die Partyfotos, die die krankgeschriebene Arbeitnehmerin beim Feiern zeigten, sowie ihre Widersprüche im Prozess.
Der Fall: Fristlose Kündigung wegen falscher Krankmeldung
Die Arbeitnehmerin war seit 2017 als Pflegeassistentin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. An einem Wochenende im Juli 2022 war sie für Samstag und Sonntag zum Spätdienst eingeteilt. Für beide Dienste meldete sie sich krank. In dieser Nacht fand in der Diskothek "Schaukelkeller" in Hennef die "White Night Ibiza Party" statt. Dort feierte auch die Pflegeassistentin, was der Arbeitgeber über Fotos von ihr in ihrem Whatsapp-Status sowie auf der Homepage des Partyveranstalters mitbekam. Daraufhin kündigte er ihr fristlos. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage.
ArbG Siegburg: Party bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt Kündigung
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Aufgrund der Fotos war das Gericht überzeugt, dass die Pflegeassistentin am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und bei bester Gesundheit an der Party teilgenommen hat, obwohl sie sich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig krankmeldete.
Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung war damit aus Sicht des Siegburger Arbeitsgerichts erschüttert. Das Gericht konnte die Arbeitnehmerin mit ihrer Erklärung, dass sie an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten habe, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, nicht überzeugen.
Vielmehr gingen die Richter davon aus, dass die Arbeitnehmerin zur Unwahrheit neige. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht insbesondere, da die Pflegeassistentin ihrem Arbeitgeber nach dem Wochenende erzählt hatte, sie habe sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt. Vor Gericht behauptete sie dann, sie habe eine zweitägige psychische Erkrankung gehabt. Dass eine solche genau nach einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt sei, hielten die Richter für schlicht unglaubhaft.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 16. Dezember 2022, Az: 5 Ca 1200/22
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