Was Arbeitgeber bei Mitarbeiterfotos beachten müssen
Fotos oder Videos von Mitarbeitenden auf der Weihnachtsfeier, dem gemeinsamen Firmenlauf oder anderen betrieblichen Events werden von Unternehmen gerne auf Social-Media-Kanälen, im Intranet oder auf der Homepage verwendet. Auch in Schulungsvideos werden regelmäßig die eigenen Mitarbeitenden gezeigt. Nicht immer ist die Veröffentlichung aber im Interesse der abgebildeten Mitarbeitenden.
Ohne rechtliche Grundlage ist eine Verwendung des Bildmaterials nicht möglich und Verstöße gegen den Datenschutz können Entschädigungsansprüche auslösen. In einem Fall verpflichtete das LAG Baden-Württemberg einen Arbeitgeber dazu, 10.000 Euro Schadensersatz an einen Ex-Mitarbeiter zu zahlen. Der Arbeitgeber hätte nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter mit Fotos und Videos des ausgeschiedenen Mitarbeiters werben dürfen.
Einwilligung in Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos
Was ist rechtlich bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu beachten? Bei der Beurteilung dieser Frage waren lange vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) entscheidend. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Abgesehen von den Ausnahmen des § 23 KUG benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eigene Grundsätze entwickelt, nach denen die Einwilligung der Arbeitnehmenden zur Veröffentlichung ihrer Fotos schriftlich erfolgen muss.
Verwendung von Mitarbeiterfotos: Datenschutz beachten
Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitenden im Unternehmenskontext ist mittlerweile insbesondere der Datenschutz zu beachten, denn nach allgemeiner Auffassung handelt es sich dabei auch um personenbezogene Daten. Ob durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) möglicherweise die Vorschriften des KUG überlagert werden, wird seit deren Geltung diskutiert. Klar ist: Immer häufiger kommt es zu Schadensersatzklagen von Mitarbeitenden aufgrund von Datenschutzverstößen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dass Arbeitgeber daraufhin zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden, ist längst kein Einzelfall mehr.
Arbeitgeber sollten daher Fotos oder Videos, die Mitarbeitende zeigen, unbedingt nur unter Einhaltung der strengeren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen veröffentlichen. Auch hier gilt gemäß Art. 6 DSGVO ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Einwilligung, außer wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt. Dies beurteilt sich weiter inzident nach den Voraussetzungen von § 23 KUG, wobei beispielsweise keine Einwilligung nötig ist, wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk erscheinen.
Transparenz, Freiwilligkeit, Schriftform: die datenschutzkonforme Einwilligung
Ist auf dem Foto ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu erkennen, ist also auch nach Datenschutzrecht überwiegend eine vorherige Einwilligung erforderlich. Für diese Einwilligung gelten konkrete Anforderungen: So ist eine Einwilligung nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis kann nur dann freiwillig sein, wenn der oder die Arbeitnehmende eine Wahl hat und ihm oder ihr keine Konsequenzen drohen, falls er/sie die Einwilligung verweigert.
- Erforderlich ist ein Hinweis darauf, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Konsequenzen drohen.
- Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
- Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs.2 S.3 BDSG schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen, soweit nicht "wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist".
- Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach §§ 13, 14 DSGVO.
- Die Mitarbeitenden müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden (Unternehmenswebsite, Social Media, Pressemitteilung etc.).
- Die Mitarbeitenden müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nach einem Widerruf sind die Bilder zu entfernen.
Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll abschrecken
Ob Fotos oder Bewegtbilder von Mitarbeitenden: Wenn Arbeitgeber die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei einer Veröffentlichung nicht einhalten, drohen Schadensersatzklagen. Das Gleiche kann auch für die Nutzung von Bildern von Mitarbeitenden über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten. Hier ist zu beachten, dass Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO verpflichtet sind, nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, somit auch Fotos, zu löschen.
Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes durch das Gericht sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Die bisherigen Entscheidungen in diesem Zusammenhang zeigen, dass Gerichte dies je nach Grad der Beeinträchtigung des Arbeitnehmers und Beweggrund des Arbeitgebers (Gewinnerzielung) sanktionieren.
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