
Unternehmen verwenden gerne Fotos oder Videos von ihren Beschäftigten auf der Homepage oder in den Sozialen Medien. Dabei kommt es immer häufiger zu Schmerzensgeldklagen wegen Datenschutzverstößen. Wie also gehen Arbeitgeber richtig vor, wenn sie Aufnahmen von Mitarbeitenden verwenden möchten?
Ob es die Highlights der glamourösen Weihnachtsfeier sind oder vom erfolgreich durchgeführten Unternehmenslauf: Regelmäßig nutzen Unternehmen gerne Fotos oder Filmaufnahmen von Mitarbeitenden zu Werbe- und Imagezwecken für die eigene Homepage oder auf Social-Media-Plattformen. Ohne rechtliche Grundlage ist dies jedoch nicht möglich. Verstöße gegen den Datenschutz können Entschädigungsansprüche auslösen.
Einwilligung in Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos
Was ist rechtlich bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu beachten? Bei der Beurteilung dieser Frage waren lange vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetz (KUG) entscheidend. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Abgesehen von den Ausnahmen des § 23 KUG benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eigene Grundsätze entwickelt, nach denen die Einwilligung der Arbeitnehmenden zur Veröffentlichung ihrer Fotos schriftlich erfolgen muss.
Verwendung von Mitarbeiterfotos: Datenschutz beachten
Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitenden im Unternehmenskontext handelt es sich nach allgemeiner Auffassung auch um personenbezogene Daten. Ob durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) möglicherweise die Vorschriften des KUG überlagert werden, wird seit deren Geltung diskutiert. Klar ist: Immer häufiger kommt es zu Schadensersatzklagen von Mitarbeitenden aufgrund von Datenschutzverstößen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Arbeitgeber sollten daher Mitarbeiterfotos unbedingt nur unter Einhaltung der strengeren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen veröffentlichen. Auch hier gilt gemäß Art. 6 DSGVO ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Einwilligung, außer wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt. Dies beurteilt sich weiter inzident nach den Voraussetzungen von § 23 KUG, wobei beispielsweise keine Einwilligung nötig ist, wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk erscheinen.
Transparenz, Freiwilligkeit, Schriftform: die datenschutzkonforme Einwilligung
Ist auf dem Foto ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu erkennen, ist also auch nach Datenschutzrecht überwiegend eine vorherige Einwilligung erforderlich. Für diese Einwilligung gelten konkrete Anforderungen: So ist eine Einwilligung nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis kann nur dann freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmende eine Wahl hat und ihm/ihr keine Konsequenzen drohen, falls er/sie die Einwilligung verweigert.
- Erforderlich ist ein Hinweis darauf, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Konsequenzen drohen.
- Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
- Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs.2 S.3 DSGVO schriftlich vorliegen.
- Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach §§ 13, 14 DSGVO.
- Die Mitarbeitenden müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
- Die Mitarbeitenden müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll abschrecken
Ob Fotos oder Bewegtbilder von Mitarbeitenden: Wenn Arbeitgeber die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei einer Veröffentlichung nicht einhalten, drohen Schadensersatzklagen. Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes durch das Gericht sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Zudem muss berücksichtigt werden, dass ein tatsächlicher und wirksamer rechtlicher Schutz der aus der DSGVO hergeleiteten Rechte gewährleistet werden soll.
Der Schadenersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen. Die bisherigen Entscheidungen in diesem Zusammenhang zeigen, dass Gerichte dies ernst nehmen und Verstöße effektiv sanktionieren.
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