Einwilligung zu Videoaufnahmen für die Firma endet nicht mit Kündigung
Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dies ergibt sich aus einer Norm, die seit Erfindung der Fotografie das Recht am eigenen Bild sicherstellt. Nur wenn eine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten vorliegt, ist die Veröffentlichung zulässig.
Dies gilt uneingeschränkt auch in einem Arbeitsverhältnis: Ein Arbeitgeber, der sein Unternehmen in einem Film präsentieren will, braucht die Einwilligung der Akteure am Arbeitsplatz, wenn er nicht menschenleere Werkshallen zeigen will. Wird die Einwilligung ohne Einschränkung erteilt, dann ändert auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts an deren Bestand. Für den Widerruf der Einwilligung so das Bundesarbeitsgericht, muss der Arbeitnehmer einen plausiblen Grund angeben.
Uneingeschränkte Einwilligung zu Filmaufnahmen hat Bestand
So war es auch in dem Fall, der nun dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag. Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung dazu, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner "möglicherweise" erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai, 8 Sa 36/13.
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