Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
Massenentlassungen sind nicht unkompliziert. Schon oft sind Kündigungen an Fehlern im vorgeschriebenen Anzeigeverfahren gescheitert. Unternehmen sind demnach unter anderem verpflichtet, die zuständige Arbeitsagentur vorab über geplante Entlassungen zu informieren und zunächst Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Diese Schritte dienen dazu, den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten und der Agentur für Arbeit Zeit zu geben, Unterstützungsmaßnahmen wie Vermittlungsangebote vorzubereiten.
BAG bestätigt strenge Vorgaben bei Massenentlassungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu grundlegenden Rechtsfragen befragt und nun entschieden. Damit ist klar: Es bleibt bei den strengen Vorgaben für Arbeitgeber, die sich auch künftig genau an das gesetzlich geregelte Verfahren halten müssen, wenn sie eine Massenentlassung durchführen wollen.
BAG: Kündigungen ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige sind unwirksam
Das oberste Arbeitsgericht hatte in zwei unterschiedlichen Fällen zu entscheiden. Während der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige in einem der Verfahren komplett versäumte (Az. 6 AZR 157/22), hatte ein weiterer Arbeitgeber in der anderen Sache (Az. 6 AZR 152/22) zwar die Massenentlassungsanzeige gestellt; dieser versäumte es allerdings, den Betriebsrat vorab zu konsultieren.
In beiden Fällen waren die ausgesprochenen Kündigungen wegen der Fehler im Massenentlassungsverfahren unwirksam, teilte das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung mit. Das Gericht stellte klar, dass Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, unwirksam sind. Gleiches gelte, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies ergebe die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, hieß es in der Begründung des 6. Senats (BAG, Urteile vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22; Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022, Az. 3 Sa 16/21 und Az. 6 AZR 152/22; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021. Az. 5 Sa 47/21).
Massenentlassungen: EuGH bleibt streng
Grundlage der abschließenden BAG-Entscheidungen war die Rechtsprechung des EuGH: Dieser hatte am 30. Oktober 2025 zwei deutliche Urteile gefällt (Rechtssachen C-134/24 und C-402/24), die für Klarheit sorgten, nachdem lange zweifelhaft war, ob Fehler im Anzeigeverfahren tatsächlich ausnahmslos zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Dabei ging es um zentrale Fragen zur sogenannten Massenentlassungsrichtlinie der EU (98/59/EG) und deren Umsetzung in nationales Recht.
In beiden Fällen hatte das BAG, einmal der zweite Senat und im anderen Fall der sechste Senat, den EuGH angerufen, um grundlegende Rechtsfragen klären zu lassen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige nachträglich geheilt werden kann und unter welchen Umständen eine verspätete oder korrigierte Anzeige ausreichen würde, um Kündigungen eventuell doch noch rechtswirksam werden zu lassen.
Keine Heilung fehlerhafter Anzeigen möglich
Der EuGH stellte klar: Eine ordnungsgemäße Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass Kündigungen überhaupt wirksam werden können. Fehlt diese oder enthält sie Fehler, kann dies nicht nachträglich korrigiert werden. Das europäische Recht sieht vor, dass die Arbeitsagentur mindestens 30 Tage Zeit haben muss, um Maßnahmen zur Unterstützung betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzuleiten, etwa durch Jobvermittlung oder andere Hilfen. Diese Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn alle vorgeschriebenen Informationen vollständig und korrekt eingereicht wurden, andernfalls würde das Ziel des Verfahrens verfehlt.
Schwebende Unwirksamkeit von Kündigungen?
Sowohl der zweite als auch der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatten Zweifel geäußert, ob es wirklich angemessen und verhältnismäßig ist, jeden Fehler im Laufe des komplexen Anzeigeverfahrens so hart zu sanktionieren. Beide Senate schlugen dem EuGH alternative Lösungen vor – etwa eine "schwebende Unwirksamkeit" der Kündigungen, bei der eine verspätete Korrektur der Anzeige unter bestimmten Bedingungen doch noch zur Wirksamkeit der Kündigungen führen würde.
Doch dem schob der EuGH einen Riegel vor: Die von den Senaten vorgeschlagenen Alternativlösungen lehnte er ab. Zwar sei es Sache der nationalen Gerichte, geeignete Sanktionen für fehlerhafte Anzeigen festzulegen, die Sanktionen dürften aber keinesfalls Schlupflöcher für Abweichungen von den europarechtlich vorgegebenen Abläufen eröffnen und damit den unionsrechtlichen Schutzzweck aushöhlen.
Was bedeuten die Urteile für Massenentlassungen in der Praxis?
Für Personalverantwortliche bedeuten die Urteile vor allem eines: höchste Aufmerksamkeit bei geplanten Massenentlassungen. Alle formalen Vorgaben sind genau einzuhalten:
- Konsultation: Zunächst muss mit dem Betriebsrat über mögliche Alternativen zur Entlassung beraten werden.
- Anzeige: Anschließend muss rechtzeitig eine vollständige Mitteilung über die geplante Maßnahme an die Arbeitsagentur erfolgen.
- Sperrfrist beachten: Erst nach Ablauf einer 30-tägigen Sperrfrist dürfen schließlich Kündigungen ausgesprochen werden.
Fehler in diesem Prozess können weitreichende Konsequenzen haben, bis hin zur Nichtigkeit sämtlicher Kündigungen. Arbeitgeber sollten daher besonders sorgfältig agieren und sicherstellen, dass sie alle Anforderungen fristgerecht erfüllen. Bereits kleinste Versäumnisse können die Wirksamkeit ausgesprochener Kündigungen gefährden und zu teuren Entschädigungszahlungen führen.
Hinweis: Zur Vorgeschichte im Verfahren 6 AZR 157/22 vor dem EuGH lesen Sie hier mehr.
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