BAG-Urteil

Streit um 13. Monatsgehalt nach Unfall


BAG zum Anspruch auf 13. Monatsgehalt nach Unfall

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein tarifliches 13. Monatsgehalt. Der Unfall, den er auf der Fahrt zu der ihm zugewiesenen Baustelle hatte, war ein Arbeitsunfall, entschied das BAG. Damit lagen die entsprechenden Voraussetzungen vor.

War der Verkehrsunfall eines Straßenbauers auf dem Weg zu einer Baustelle ein Arbeitsunfall? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Zusammenhang mit der Forderung eines Arbeitnehmers nach einem 13. Monatsgehalt auseinandergesetzt. Hintergrund war eine tarifliche Regelung im Bundestarifvertrag für Baugewerbe, nach der nur Beschäftigte, die im Bezugszeitraum (Stichtag 30. November) mindestens zehn Tage gearbeitet haben oder diese aufgrund eines Arbeitsunfalls bei der Tätigkeit nicht leisten konnten, einen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt haben.

Der Fall: Streit um 13. Monatseinkommen nach Verkehrsunfall

Der Arbeitnehmer ist seit 2006 in einem Bauunternehmen beschäftigt und wurde zuletzt als Straßenbauer auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Im Juni 2021 war er für eine Woche auf einer Baustelle auf der A3 eingeplant. Für den Weg dahin stellte der Arbeitgeber - wie üblich - einen VW-Kleinbus zur Verfügung, mit dem auch Arbeitsmittel transportiert wurden. Auf dem Hinweg verunglückte der Transporter. Der Arbeitnehmer als Beifahrer wurde verletzt und war in der Folge bis November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber zahlte ihm für das Jahr 2022 daraufhin kein 13. Monatsgehalt. Er stützte dies auf eine Regelung in dem auf das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag.

Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls?

Danach haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen "nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens zehn Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten".

Der Arbeitgeber war überzeugt davon, dass die Vorschrift nur Unfälle in Ausübung der konkreten Tätigkeit erfasst. Im konkreten Fall kämen allein Baustellenunfälle infrage. Der Arbeitnehmer hielt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen dagegen für gegeben. Er argumentierte, dass seine Arbeitsunfähigkeit seit dem Verkehrsunfall 2021 bestehe. Weil dies ein Arbeitsunfall gewesen sei, habe der Arbeitgeber ihm zu Unrecht das 13. Monatseinkommen verweigert. Vor Gericht klagte er auf Zahlung von rund 2.700 Euro.

BAG: Unfall war ein Arbeitsunfall

Das BAG bestätigte, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens hat. Die vom 14. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 durchgehend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war aus Sicht der obersten Arbeitsrichter auf einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit zurückzuführen. Bereits der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung spreche dafür, dass Unfälle auf der Fahrt eines Arbeitnehmers zu der ihm zugewiesenen Baustelle vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfasst sind - sofern es sich bei der Fahrt um einen Betriebsweg handelt.

Gesetzlich müsse zwischen Arbeitsunfällen im engeren Sinne und solchen im weiteren Sinne unterschieden werden, machte das BAG deutlich. Zu den Arbeitsunfällen im weiteren Sinne zählen unter anderem sogenannte Wegeunfälle. Die konkrete tarifliche Regelung war dem BAG zufolge aufgrund der Formulierung "bei der Tätigkeit" so zu verstehen, dass sie sich auf Arbeitsunfälle im engeren Sinne beschränkt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt lägen folglich nur dann vor, wenn sich der Unfall auf dem Betriebsweg ereignete, da solche Wege eng mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Keinen Anspruch habe der Arbeitnehmer dagegen, wenn es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe.

Kein Wegeunfall, aber Unfall auf dem Betriebsweg

Mit dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber, stellte das BAG fest. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber wie vorliegend außerhalb des Betriebs auf auswärtigen Baustellen ausüben muss, gehöre das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Dies begründete der zehnte Senat damit, dass schließlich das wirtschaftliche Ziel der Tätigkeit des Arbeitnehmers darauf gerichtet sei, verschiedene Baustellen aufzusuchen, um dort seine Baustellentätigkeit auszuführen.

Unerheblich für die Einordnung der Fahrten zur Baustelle als Teil der "versprochenen Dienste" im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB und damit als Hauptleistungspflichten sei dagegen, ob die Fahrtzeiten vergütet werden. Hier stellte das oberste Arbeitsgericht klar, dass Arbeits- oder Tarifverträge eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit vorsehen und damit auch für Fahrten der vorliegenden Art getroffen werden.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2025, Az. 10 AZR 184/24; Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2024, Az. 3 Sa 246/23


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