Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall
Firmenläufe sind beliebte Events. Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen gehen dabei gemeinsam an den Start. Doch was, wenn sich ein Mitarbeiter verletzt? Nur wenn es sich um einen anerkannten Arbeitsunfall handelt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Entschädigungsleistungen wie ärztliche Behandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit oder eine Umschulung. Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Die Teilnahme an einem Firmenlauf führt nicht zu einem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Dortmund liegt jedenfalls dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein Arbeitnehmer bei einem Firmenlauf verletzt, der für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen ausgerichtet wird.
Unfall bei Teilnahme an einem Firmenlauf
Eine Mitarbeiterin des Jobcenters nahm zusammen mit 80 Kollegen an einem Firmenlauf teil. Das Rennen wurde nicht vom Jobcenter selbst, sondern von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und deren Beschäftigten organisiert. Die Arbeitnehmerin stürzte während des Laufs und brach sich dabei das Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Aus ihrer Sicht habe es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt.
Sozialgericht Dortmund: Lauf steht nicht im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
Die Klage der Jobcenter-Mitarbeiterin hatte keinen Erfolg. Das Dortmunder Sozialgericht urteilte in dem Fall: Der Sturz war kein Arbeitsunfall. Damit war die Jobcenter-Mitarbeiterin nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und habe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Arbeitnehmerin ihre Verletzung nicht in Ausübung ihrer Tätigkeit erlitten habe. Der Unfall bei dem Lauf sei auch nicht in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Beschäftigung erfolgt.
Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: kein Arbeitsunfall
Veranstaltet wurde der Lauf von einem privaten Veranstalter für viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Das Jobcenter als Arbeitgeber habe den Firmenlauf lediglich beworben und gemeinsame Trikots gestellt, nicht aber selbst organisiert. Somit habe es sich nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Zwecke der Förderung der Betriebsgemeinschaft gehandelt.
Firmenlauf ist kein Betriebssport
Die Richter stellten fest, dass ein solches Rennen auch nicht als Betriebssport zu werten sei. Betriebssport müsse Ausgleichs- anstatt Wettbewerbscharakter besitzen und regelmäßig stattfinden, konkretisierte das Gericht die Voraussetzungen.
Hinweis: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.02.2020, Az: S 17 U 237/18
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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