BAG-Urteil

Keine Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit


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Im Streit um die Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit unterlag eine Arbeitnehmerin auch in der letzten Instanz. Der Tarifvertrag durfte Beschäftigte in Elternzeit ausschließen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Inflationsausgleichsprämie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2024 steuer- und abgabenfrei auszahlen. Selten erhielten tatsächlich alle Mitarbeitenden die begehrte Prämie vom Arbeitgeber. Bis heute beschäftigen sich Arbeitsgerichte in unterschiedlichen Konstellationen mit der Frage, ob ein Ausschluss von der Prämie rechtmäßig erfolgt ist. 

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Eltern in Elternzeit von der Zahlung des Inflationsausgleichs ausgenommen werden dürfen. Das LAG Düsseldorf erkannte in seinem Urteil vom 14. August 2024 (Az. 14 SLa 303/24), anders als die Vorinstanz, keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und keine Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil nun bestätigt. 

Der Fall: Mitarbeiterin erhält während Elternzeit keine Inflationsausgleichsprämie

Die Arbeitnehmerin ist seit 2019 bei ihrem Arbeitgeber, einer Kommune, im Technischen Dienst beschäftigt. Von Juni 2022 bis April 2024 war sie in Elternzeit. Ab Dezember 2023 begann sie wieder mit einem Umfang von 24 Stunden die Woche in Teilzeit zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VK) Anwendung.

Beschäftigte in diesem Geltungsbereich haben aufgrund des TV Inflationsausgleich, dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, ab 2023 einen Anspruch auf einen Inflationsausgleich. Dieser sieht eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 und monatliche Zahlungen von 220 Euro in der Zeit von Juli 2023 bis Februar 2024 vor.

Ausgeschlossen davon sind nach der Regelung jedoch Beschäftigte in Elternzeit, da Voraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist, dass an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 und zwar anteilig in Höhe von 135 Euro.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot und AGG?

Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, der TV Inflationsausgleich verstoße, soweit er Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Sonderzahlung Inflationsausgleich ausschließt, gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und begründe zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 1 AGG. Seine Entgeltbezugsregelung stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da Mütter im Allgemeinen länger in Elternzeit gingen als Väter. 

Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Ansicht, dass die Tarifregelung, die Beschäftigte in Elternzeit von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausnimmt, unter die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie falle. Die Regelung verstoße weder gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot. Das Arbeitsgericht Essen hielt in der ersten Instanz die tarifvertragliche Regelung für unzulässig. Auch wer in Elternzeit sei, müsse die Prämie erhalten.

LAG Düsseldorf: Rechtmäßige Differenzierung bei Inflationsausgleich

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die tarifliche Regelung dagegen für wirksam, da kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und keine Geschlechterdiskriminierung vorliege.

Die Tarifvertragsparteien dürften den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen, stellte das Gericht fest. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und stelle keine mittelbare Diskriminierung dar. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolge und arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet sei. Fehle es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, könne der Anspruch zulässigerweise ausgeschlossen werden.

Auch dass Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, nach dem Tarifvertrag einen Inflationsausgleich erhalten, hielt das Gericht für rechtens. Dies erfolge aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Aus Sicht des Gerichts durften die Tarifvertragsparteien für diese Beschäftigten andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Denn die Inanspruchnahme einer Elternzeit sei im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes trete dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.

BAG: Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Düsseldorf. Die tariflichen Regelungen zum Inflationsausgleich stellten weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG dar, noch liege eine Geschlechterdiskriminierung vor. Zu letzterem stellte das BAG fest, dass die tarifvertragliche Regelung zum Inflationsausgleich nicht an das Geschlecht anknüpfe, sondern an den fehlenden Entgeltbezug in einem bestimmten Zeitraum. Dieser könne sowohl bei Frauen als auch bei Männern vorliegen, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden oder nach Auslaufen des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind.

Da das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin während der Elternzeit ruhte und sie währenddessen auch nicht in Teilzeit arbeitete, erfüllte die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für die Zahlung eines Inflationsausgleichs nicht. Der Arbeitgeber sei dementsprechend nur verpflichtet, der Mitarbeiterin noch einen Inflationsausgleich für Dezember 2023 zu zahlen. In diesem Monat hatte sie an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Hinweis: BAG, Urteil vom 28. Januar 2026, Az.10 AZR 261/24; LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2024, Az. 14 SLa 303/24; Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16. April 2024, Az: 3 Ca 2231/23


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4 Kommentare
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B

Berthold

Thu Feb 20 07:46:35 UTC 2025 Thu Feb 20 07:46:35 UTC 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist die Klägerin in Revision gegangen?
Vielen Dank

B

Bankmitarbeiter

Sun Oct 06 10:33:23 UTC 2024 Sun Oct 06 10:33:23 UTC 2024

Hallo,
Eine Frage zum Bezugsmonat für Elterngeld

In diesem Jahr war Elterngeld für die 2 Monate nämlich vom 3.4 bis 3.6 beantragt worden. Der Inflationsausgleich wurde mit der September Abrechnung ausgezahlt, mir aber verweigert da ich kein Anrecht hätte. Ist das richtig und was ist der Bezugsmonat.