Tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie

Eine tarifvertragliche Regelung, die Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausschließt, ist rechtmäßig. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Wer hat Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie und wer nicht? Geht es um begünstigende Maßnahmen für Beschäftigte, wie eine einmalige Sonderzahlung, dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmergruppen schlechter behandeln als vergleichbare Beschäftigte. Auch eine tarifvertragliche Regelung über die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, die Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von einer Zahlung ausschließt, muss sich am Gleichheitsgrundsatz messen lassen. Im vorliegenden Fall sah das LAG Düsseldorf im konkreten tariflichen Ausschlusstatbestand jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wenig wie eine unzulässige Altersdiskriminierung.

Der Fall: Arbeitnehmer in Altersteilzeit verlangt Inflationsausgleichsprämie

Der Arbeitnehmer selbst befindet sich in der zweiten Phase einer als Blockmodell vereinbarten Altersteilzeit, der Passivphase, in der er keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Ein 2023 geschlossener Tarifvertrag sah für die Beschäftigten des Unternehmens die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro an die Beschäftigten vor. Der Arbeitnehmer erhielt diese Prämie nicht. Der Grund: Zum entscheidenden Stichtag war er bereits in der Passivphase seiner Altersteilzeit.

Nach der tarifvertraglichen Regelung waren von der Sonderzahlung alle Mitarbeitenden ausgenommen, die am 31. Mai 2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen bzw. sich zu diesem Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Beschäftigte in Elternzeit waren jedoch nicht ausgenommen. Der Arbeitnehmer fühlte sich benachteiligt und klagte auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro.

Verstoß gegen Gleichheitssatz?

Er war überzeugt, dass der tarifliche Ausschluss von Beschäftigten, die sich am Stichtag in der Passivphase der Alterszeit befinden, rechtsunwirksam sei. Dieser verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er brachte vor, dass die steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten ihn genauso wie aktive Beschäftigte träfen. In der Freistellungsphase habe er außerdem keine Vergünstigungen durch subventionierte Kantinenpreise, keine kostenlosen Getränke und kein Jobticket mehr, argumentierte er. Zudem verbrauche er zuhause mehr Wasser und habe höhere Heizkosten. Die Regelung sei zudem altersdiskriminierend und behandele ihn im Verhältnis zu den außertariflichen Beschäftigten ungleich.

LAG Düsseldorf: Tariflicher Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie zulässig

Vor dem LAG Düsseldorf scheiterte der Arbeitnehmer mit dieser Argumentation. Die Klage auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt - wie schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Essen - den tariflichen Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit für gerechtfertigt.

Hierzu stellte das LAG Düsseldorf fest, dass der tarifliche Ausschlusstatbestand nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Düsseldorfer Richter erkannten keine willkürliche Ungleichbehandlung. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden sich nicht in einer vergleichbaren Lage, stellten sie fest. Dies ergebe sich schon aus der Struktur dieses Teilzeitmodells: In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Beschäftigte in der Passivphase würden daher ohne besondere Regelung an Tariflohnerhöhungen nicht partizipieren. Eine solche Teilhabe hätten die Tarifvertragsparteien vorliegend in zulässiger Weise für die Inflationsausgleichsprämie für die Passivphase der Altersteilzeit nicht vorgesehen.

Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil

Das LAG Düsseldorf wies darauf hin, dass die Inflationsausgleichsprämie in der tarifvertraglichen Ausgestaltung einen arbeitsleistungsbezogenen Vergütungsbestandteil darstelle. Daher bestehe auf diesen kein Anspruch, nur weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft. Nach Ansicht des Gerichts komme es nicht auf den Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit an.

Die Differenzierung im Vergleich zu Beschäftigten in Elternteilzeit, die nach Maßgabe der tariflichen Regelung, die Inflationsausgleichsprämie erhalten, hielt das LAG für gerechtfertigt. Hier gehe es darum, diese Mitarbeitenden durch eine Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt sei in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr gegeben.

In der tariflichen Differenzierung lag nach Annahme des LAG Düsseldorf auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Ebenso sei keine Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers im Verhältnis zu außertariflichen Beschäftigten gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2024; Az. 14 Sa 1148/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 23. Oktober 2023, Az. 6 Ca 1687/23


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