Keine Haftung für Glatteis-Sturz auf dem Betriebsgelände
Eine langjährig in einem Seniorenpflegeheim Beschäftigte stellte vor Arbeitsbeginn ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Pflegeheim-Geländes ab und begab sich sodann zu Fuß zu einem Seiteneingang des Pflegeheims. Dort rutschte sie auf dem Weg, der schon zum Betriebsgelände gehörte und weder gestreut noch beleuchtet war, aus und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur zu.
Sturz auf Betriebsgelände: Anspruch auf Schmerzensgeld?
Die Arbeitnehmerin erhielt von ihrem Arbeitgeber Verletztengeld. Sie verlangte allerdings auch die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Erstattung weiterer Kosten, die während der Behandlung und für Fahrten zum Arzt entstanden waren, und zog mit ihrem Zahlungsverlangen vor das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht München erfolglos. Das BAG wies nun die eingelegte Revision der Klägerin ab. Die Arbeitnehmerin hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und auch keine Ansprüche auf Ersatz sonstiger durch den Sturz entstandener Schäden.
Haftungsprivileg schützt den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber konnte sich wirksam auf das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen. Unternehmer sind demnach gegenüber den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Haftungsprivilegierung bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung.
Ab Erreichen des Betriebsgeländes kein Wegeunfall mehr
Die Verletzung der Arbeitnehmerin stellte für diese einen Arbeitsunfall und damit einen Versicherungsfall dar, weswegen Verletztengeld zu zahlen war. Darüber hinaus besteht aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung keine Zahlungsverpflichtung für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt und der Unfall ereignete sich auch nicht auf einem versicherten Weg. Der versicherte Weg zum Ort der Tätigkeit endet im Allgemeinen mit dem Erreichen des Betriebsgeländes.
Hinweis: BAG, Urteil v. 28.11.2019 - 8 AZR 35/19, Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27.11.2018, 7 Sa 365/18
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.363
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.706
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.5756
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.409
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.38416
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.1822
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.151
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
939
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
9312
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8711
-
Unwirksame Kündigung wegen vermeintlich fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
21.05.2026
-
Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt?
20.05.20261
-
Keine Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit
13.05.20264
-
EU verschiebt zentrale Regelungen des AI Acts
11.05.2026
-
Kabinett beschließt Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
07.05.2026
-
Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?
07.05.2026
-
Kein Nachtschichtzuschlag für Spätschicht
06.05.2026
-
Was bei Homeoffice-Regelungen zu beachten ist
05.05.20262
-
Tariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten
04.05.2026
-
Die Praxis braucht klare gesetzliche Leitplanken
30.04.2026