Kein Unfallschutz für Weg vom Kindergarten zum Homeoffice
Zugrunde lag der Fall einer Mutter aus Peine, die für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause per Teleworking arbeitete. Ende November 2013 erlitt sie einen Unfall, als sie mit dem Fahrrad auf Blitzeis wegrutschte und sich den Ellenbogen brach. Sie war dabei auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz.
Krankenkasse forderte Erstattung der Behandlungskosten von BG
Die Behandlung war kompliziert und kostete ca. 19.000 Euro. Die Krankenkasse verauslagte das Geld zunächst und forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung auf. Diese hielt sich für nicht zuständig, da kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Das Bringen der Tochter zum Kindergarten sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber mache es nach Ansicht der Krankenkasse keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder zum Telearbeitsplatz fahre.
LSG: Kein Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach der Konzeption des Gesetzes sei schon immer der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden.
Weg zum Kindergarten ist nicht unfallversichert
Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Der Weg zum Kindergarten sei damit privat. Ob angesichts zunehmender Verlagerung von Bürotätigkeiten der Versicherungsschutz auch auf Wege zum Heimarbeitsplatz zu erweitern sei, könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Durch die Gerichte lasse sich mit der Rechtslage aus dem Jahr 1971 kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.9.2018, L 16 U 26/16
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.373
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
2.257
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.23844
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.2221
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.1306
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.652
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.634
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.308
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.2762
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.154
-
Entgelttransparenz 2026: Neue Regeln, alte Fragen und ein Hauch von Kristallkugel
03.06.2026
-
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich
28.05.2026
-
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
22.05.2026
-
Keine Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug
21.05.2026
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
18.05.2026
-
Was folgt auf die gescheiterte Entlastungsprämie?
08.05.2026
-
(Lohn-)steuerliche Behandlung von Repräsentationsveranstaltungen
07.05.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit geplant
06.05.20261
-
So werden Incentive-Veranstaltungen (lohn-)steuerlich behandelt
04.05.2026
-
Arbeitslos und Minijob: Was zu beachten ist
23.04.2026