Rentenreform

Auswirkungen der Rentenreform auf die Entgeltabrechnung


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Am 23. Juni 2026 hat die Rentenkommission 33 Empfehlungen für die künftige Alterssicherung in Deutschland vorgelegt. Noch ist offen, welche davon ins Gesetzgebungsverfahren einfließen. Die Bundesregierung signalisierte, möglichst viele der Empfehlungen gesetzlich verankern zu wollen. Wir haben zusammengefasst, welche Empfehlungen die Entgeltabrechnung betreffen.

Der Start des Gesetzgebungsverfahrens ist nach der Sommerpause zu erwarten. 

Rentenversicherungsbeitrag: Was die Kommission empfiehlt

Die Kommission sieht vor, den Grundsatz eines einheitlichen Beitragssatzes auf Löhne und Gehälter beizubehalten. Zusätzlich sollen individuelle Kapitalkonten für die Beitragszahlenden eingerichtet werden. Empfohlen wird ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent mit schrittweiser Einführung. Die Einführung soll in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten für alle Altersgruppen erfolgen – idealerweise beginnend ab 2028.

Weitere Einkunftsarten sollen nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und deren jährliche Anpassung sollen wie bisher beibehalten werden.

Altersteilzeit: Blockmodell soll wegfallen

Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit soll von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre angehoben und zukünftig an die Regelaltersgrenze (die dann dynamisch entsprechend der Lebenserwartung erhöht werden soll) gekoppelt werden. Gravierender ist aber die Empfehlung, Altersteilzeit im Blockmodell nicht mehr länger zu ermöglichen. Nur noch das Teilzeitmodell mit durchgehender Halbierung der Arbeitszeit soll dann möglich sein. Diese Möglichkeit besteht auch bereits heute, wird aber nur in wenigen Fällen so genutzt.

Minijob: Rentenversicherungspflicht für fast alle

Bei Minijobs soll die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungspflicht abgeschafft werden. Auch die sonstigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen sollen entfallen. Damit gilt für alle Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 603 Euro grundsätzlich Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. 

Inwiefern es dazu kommen wird, ist aktuell noch nicht abschließend einschätzbar, da der Koalitionsausschuss bei der Bekanntgabe seiner Vorhaben teilweise widersprüchliche Aussagen getroffen hat. Auf Basis der bisherigen Annahmen stellen wir hier in Beispielen gegenüber, wie sich die Änderungen auf die Personalkosten auswirken würden. 

Beispiel Rentenversicherungspflicht:

Ein Arbeitnehmer übt eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 600,- Euro aus. 

Ist-Situation Rentenversicherungspflicht:

Aktuell handelt es sich um einen Minijob. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, jedoch kann der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Sofern der Arbeitnehmer nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat, fallen Beiträge in Höhe von 21,60 Euro (3,6 Prozent von 600 Euro) an. Steuern fallen nur an, wenn der Arbeitgeber die individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers zugrunde legt und dabei die Steuerklasse V oder VI zu berücksichtigen ist. Dies kann derzeit durch eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 Prozent von der Vergütung ersetzt werden.

Der aktuelle Auszahlungsbetrag beträgt 600,- Euro bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht, andernfalls 578,40 Euro (600 Euro - 21,60 Euro).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 Prozent, sofern eine gesetzliche Krankenversicherung besteht) und zur Rentenversicherung (15 Prozent) zu entrichten. Da die meisten Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nutzen, ergibt sich eine Belastung in Höhe von 30 Prozent. Bezogen auf das Beispiel sind das demnach 180,- Euro (30 Prozent von 600 Euro).

Anmerkung: Bei einer individuellen Versteuerung fallen in der Steuerklasse V etwa 60,- Euro, in der Steuerklasse VI etwa 75,- Euro Lohnsteuer an.

Auswirkungen bei Umsetzung der Empfehlung und weiterer geplanten Änderungen:

In der Beschäftigung besteht dann in allen Versicherungszweigen Versicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit. Entsprechend ist das Arbeitsentgelt in Höhe von 600,- Euro zu verbeitragen. Die Beitragsbelastung beträgt in den Versicherungszweigen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (unter Berücksichtigung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung in Höhe von 2,9 Prozent) aktuell 42,3 Prozent.

Wenn keine Sonderregelungen geschaffen werden, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon jeweils die Hälfte, also 21,15 Prozent. Als Abzüge ergeben sich dann für den Arbeitnehmer 126,90 Euro (21,15 Prozent von 600 Euro), sodass der Auszahlungsbetrag 473,10 Euro (600 Euro - 126,90 Euro) betragen würde.

Auch wenn die Möglichkeit der Pauschalversteuerung wegfällt, bleibt das Entgelt in den Steuerklassen I bis IV ohne Lohnsteuerabzug. In den Steuerklassen V bzw. VI verringern sich die oben angegebenen Werte aufgrund der Berücksichtigung der zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile um jeweils etwa 10,- Euro.

Die Pauschalbeträge zur Krankenversicherung sollen auf 17,5 Prozent steigen. Zusätzlich soll ein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 Prozent erhoben werden und der Pauschalsteuersatz auf 5 Prozent steigen. Zusammen mit dem unveränderten Pauschalbeitrag der Rentenversicherung ergibt sich dann eine Belastung für den Arbeitgeber in Höhe von 41,1 Prozent.

Bezogen auf das Beispiel ergeben sich damit Lohnnebenkosten in Höhe von 246,60 Euro (41,1 Prozent von 600 Euro), also 66,60 Euro mehr als bisher.

Entfall des Übergangsbereiches

Als Folge der faktischen Abschaffung der geringfügig entlohnten Beschäftigung soll laut Empfehlungen auch der Übergangsbereich entfallen. Die verminderte Beitragslast für Beschäftigungen im Bereich von 603,01 Euro und 2.000 Euro wäre damit hinfällig. 

Beispiel Übergangsbereich:

Arbeitgeber A beschäftigt zwei versicherungspflichtige Mitarbeiterinnen (Beitragsgruppe 1111) mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 700,- Euro (Arbeitnehmerin A) bzw. 1.900,- Euro (Arbeitnehmerin B). 

Für beide Arbeitnehmerinnen gelten die Beitragsregelungen zum Übergangsbereich.

Ist-Situation Übergangsbereich:

Oberhalb des Endes des Übergangsbereiches werden die Beiträge in allen Versicherungszweigen vom Arbeitsentgelt berechnet und jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Für alle Versicherungszweige zusammen beträgt der Gesamtbeitragssatz 42,3 Prozent (bei einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent).

Im Übergangsbereich vermindert sich die Beitragsberechnungsgrundlage. Außerdem ist der Beitragsanteil des Arbeitgebers höher als der Beitragsanteil des Arbeitnehmers. Die Differenz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil wird kleiner, je näher das tatsächliche Arbeitsentgelt am oberen Ende des Übergangsbereichs liegt.

Arbeitnehmerin A: Bei 700,- Euro wird die Berechnungsgrundlage aktuell auf 510,28 Euro reduziert. Daraus resultiert ein Gesamtbeitrag in Höhe von 215,86 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei 189,49 Euro, der Arbeitnehmeranteil 29,37 Euro.

Arbeitnehmerin B: Bei 1.900,- Euro wird die Berechnungsgrundlage aktuell auf 1.885,41 Euro reduziert. Daraus resultiert ein Gesamtbeitrag in Höhe von 797,52 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei 404,80 Euro, der Arbeitnehmeranteil 392,72 Euro.

Auswirkungen bei Umsetzung der Empfehlung:

Bei einem Wegfall der besonderen Regelungen im Übergangsbereich erfolgt die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmerin A ausgehend von 700,- Euro. Der Gesamtbeitrag beträgt 296,10 Euro, also 80,24 Euro mehr als bisher. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin tragen vom Gesamtbeitrag jeweils 148,05 Euro. Damit steigt der Anteil der Arbeitnehmerin um 118,68 Euro, während der Arbeitgeberanteil um 70,81 Euro sinkt.

Die Beiträge von Arbeitnehmerin B werden von 1.900,- Euro berechnet. Der Gesamtbeitrag beträgt 803,70 Euro, also lediglich 6,18 Euro mehr. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin tragen vom Gesamtbetrag jeweils 401,85 Euro. Damit steigt der Anteil der Arbeitnehmerin um 9,13 Euro, während der Arbeitgeberanteil um 2,95 Euro sinkt.

Anmerkung: Die steuerliche Belastung wäre nahezu unverändert.

Ausbau der betrieblichen Altersversorgung

Die Sozialpartner sollen konkrete Maßnahmen erarbeiten, die die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung deutlich erhöhen. Diese Notwendigkeit wird insbesondere für bisher unterversorgte Bereiche gesehen und soll von beiden Sozialpartnern mitgetragen werden.

Einbeziehung weiterer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung 

Die Vorschläge umfassen die Einbeziehung der folgenden Personenkreise in die gesetzliche Rentenversicherung:

  • Selbstständige
  • Beamte
  • Abgeordnete
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Die Rentenversicherungspflicht soll für die Selbstständigen gelten, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbstständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.

Hinsichtlich der Beitragsgestaltung für diese Personen werden folgende Regelungen empfohlen:

  • Grundsätzlich Orientierung am Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern (aktuell: 735,63 Euro monatlich).
  • Wahlweise soll auch ein Beitrag entrichten werden können, der sich am steuerpflichtigen Einkommen orientiert, um eine wirtschaftliche Überlastung für jene zu vermeiden, deren Einkünfte deutlich unter der Bezugsgröße liegen.
  • Bei Gründungen soll eine Karenzzeit von drei Jahren gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag zu entrichten ist.

 

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