Rentenreform

Auswirkungen der Rentenreform auf die Entgeltabrechnung


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Am 23. Juni 2026 hat die Rentenkommission 33 Empfehlungen für die künftige Alterssicherung in Deutschland vorgelegt. Noch ist offen, welche davon ins Gesetzgebungsverfahren einfließen. Die Bundesregierung signalisiert, möglichst viele der Empfehlungen gesetzlich verankern zu wollen. Wir haben zusammengefasst, welche Empfehlungen die Entgeltabrechnung betreffen.

Der Start des Gesetzgebungsverfahrens ist nach der Sommerpause zu erwarten.

Rentenversicherungsbeitrag: Was die Kommission empfiehlt

Die Kommission sieht vor, den Grundsatz eines einheitlichen Beitragssatzes auf Löhne und Gehälter beizubehalten. Zusätzlich sollen individuelle Kapitalkonten für die Beitragszahlenden eingerichtet werden. Empfohlen wird ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent mit schrittweiser Einführung. Die Einführung soll in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten für alle Altersgruppen erfolgen – idealerweise beginnend ab 2028.

Weitere Einkunftsarten sollen nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und deren jährliche Anpassung sollen wie bisher beibehalten werden.

Altersteilzeit: Blockmodell soll wegfallen

Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit soll von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre angehoben und zukünftig an die Regelaltersgrenze (die dann dynamisch entsprechend der Lebenserwartung erhöht werden soll) gekoppelt werden. Gravierender ist aber die Empfehlung, Altersteilzeit im Blockmodell nicht mehr länger zu ermöglichen. Nur noch das Teilzeitmodell mit durchgehender Halbierung der Arbeitszeit soll dann möglich sein. Diese Möglichkeit besteht auch bereits heute, wird aber nur in wenigen Fällen so genutzt.

Minijob: Rentenversicherungspflicht für fast alle

Bei Minijobs soll die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungspflicht abgeschafft werden. Auch die sonstigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen sollen entfallen. Damit gilt für alle Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 603 Euro grundsätzlich Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. 

Entfall des Übergangsbereiches

Als Folge der faktischen Abschaffung der geringfügig entlohnten Beschäftigung, soll laut Empfehlungen auch der Übergangsbereich entfallen. Die verminderte Beitragslast für Beschäftigungen im Bereich von 603,01 Euro und 2.000 Euro wäre damit hinfällig. 

Zu der Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung enthalten die Empfehlungen keine Aussage.

Ausbau der betrieblichen Altersversorgung

Die Sozialpartner sollen konkrete Maßnahmen erarbeiten, die die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung deutlich erhöhen. Diese Notwendigkeit wird Insbesondere für bisher unterversorgte Bereiche gesehen und soll von beiden Sozialpartnern mitgetragen werden.

Einbeziehung weiterer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung 

Die Vorschläge umfassen die Einbeziehung der folgenden Personenkreise in die gesetzliche Rentenversicherung:

  • Selbstständige
  • Beamte
  • Abgeordnete
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Die Rentenversicherungspflicht soll für die Selbstständigen gelten, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbstständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.

Hinsichtlich der Beitragsgestaltung für diese Personen werden folgende Regelungen empfohlen:

  • Grundsätzlich Orientierung am Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern (aktuell: 735,63 Euro monatlich).
  • Wahlweise soll auch ein Beitrag entrichten werden können, der sich am steuerpflichtigen Einkommen orientiert, um eine wirtschaftliche Überlastung für jene zu vermeiden, deren Einkünfte deutlich unter der Bezugsgröße liegen.
  • Bei Gründungen soll eine Karenzzeit von drei Jahren gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag zu entrichten ist.

 

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