Geplante lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2026
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 beinhaltet insbesondere Anpassungen und Reaktionen auf die Rechtsprechung. Es sind außerdem Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung vorgesehen. Auch aus lohnsteuerlicher Sicht sind zahlreiche Änderungen zu erwarten, die teilweise aber erst mittelfristig gelten sollen.
Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz ist bis Ende 2026 zu rechnen. Änderungen und Ergänzungen sind bis dahin möglich und denkbar. Laut dem vorliegenden Referentenentwurf ist vor allem auf die folgenden Punkte hinzuweisen:
Jahressteuergesetz: Änderungen ab 2027
Steuerfreie Zuschläge
Nach § 3b EStG bleiben Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei. Maßgebend für die Anwendung der steuerfreien Prozentsätze ist jeweils der sogenannte Grundlohn. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es nicht sachgerecht, steuerfreien oder nicht steuerbaren Arbeitslohn bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen. Das gilt auch für nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge.
Dies soll nun gesetzlich klargestellt werden. Die Regelung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung, wonach für die Zuschlagsberechnung auf den laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zusteht, abzustellen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2023, VI R 11/21, BStBl 2024 II S. 202).
Erste Tätigkeitsstätte
Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmenden zu dieser Tätigkeitsstätte auf Basis entsprechender dienst- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen voraus. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmende unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden sollen (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und wonach eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wird voraussichtlich mit Wirkung ab 2027 für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.
Lohnsteuer-Nachschau
Durch die zunehmende Digitalisierung u. a. der (Lohn-)Buchhaltung werden die Unterlagen, die für die Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau relevant sind, vermehrt in elektronischer Form vorgehalten. Vor diesem Hintergrund soll das Datenzugriffsrecht auf elektronische (Lohn-)Buchhaltungsunterlagen erweitert werden. Soweit dies zur Aufklärung der für die Lohnsteuer-Nachschau maßgeblichen Sachverhalte erforderlich ist, umfasst das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme (§ 42g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG-E).
Änderungen ab 2028 laut Jahressteuergesetz
Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen
Lohnsteuerbescheinigungen sind bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Eine Änderung nach der Übermittlung ist bisher nicht möglich (§ 41c Abs. 3 EStG). Ab 2028 sollen Änderungen generell noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres möglich sein. Korrigierte und geänderte Lohnsteuerbescheinigungen können künftig ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres abgegeben werden. Hierdurch sollen die in der Praxis bislang vielfach bis Ende Februar ohne rechtliche Grundlage eingereichten geänderten Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung auf eine Rechtsgrundlage gestellt werden (§ 41c Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG-E).
Lohnsteuerbescheinigungen mit erweitertem Umfang
Der bisherige Bescheinigungskatalog (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) soll durch das JStG mit Wirkung ab 2028 erweitert werden. Insbesondere werden weitere Arbeitgeberleistungen und neue Differenzierungen in den nicht abschließenden Katalog der an die zuständigen Finanzbehörden zu übermittelnden Angaben aufgenommen:
• Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers (z. B. Kurzarbeitergeld), aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag;
• steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, nach Kostenarten getrennt;
• Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D");
• steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung;
• Angaben zur Übertragung von Vermögensbeteiligungen;
• Einnahmen aus der sogenannten Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG).
Freibetragsverfahren für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmende
Bei freiwillig gesetzlich kranken-/pflegeversicherten Beamten und Empfängern von Versorgungsbezügen wird bei der Berechnung der Lohnsteuer i. d. R. eine zu niedrige Vorsorgepauschale berücksichtigt, soweit der Dienstherr bzw. die Stelle, die die Versorgungsbezüge zahlt, keine steuerfreien Zuschüsse (§ 3 Nr. 62 EStG) zu den Beiträgen gewährt.
Zukünftig wird für die voraussichtlich anfallenden Sonderausgaben die Eintragung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug ermöglicht, wenn die entsprechenden Beiträge nicht bereits bei der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).
Änderungen ab 2030 laut Jahressteuergesetz
Ansatz der tatsächlichen Beiträge bei der Vorsorgepauschale
Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden bisher bei der Berechnung der Lohnsteuer bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmenden über die Vorsorgepauschale pauschale Beiträge zur Renten-/Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a–c und e EStG). In der Praxis allerdings bestehen regelmäßig Abweichungen von den tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträgen, wie sie vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten und abgeführt werden (insbesondere aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten bei der Bemessungsgrundlage). Mit dem Ziel, eine Angleichung von Sozialversicherung und Lohnsteuer zu erreichen, werden die tatsächlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge künftig bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG-E).
Gelten soll die Neuregelung für die Rentenversicherung, die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung, für eine freiwillige gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung (wenn der Arbeitgeber in die Beitragsabführung eingebunden ist) und für die Arbeitslosenversicherung.
Die Änderungen erfordern strukturelle Anpassungen der Lohnabrechnungstabellen und -programme. Der Gesetzgeber räumt deshalb einen zeitlichen Umsetzungsrahmen bis zum 1. Januar 2030 ein (§ 52 Abs. 36 Satz 4 EStG-E).
Datenaustausch für weitere Einrichtungen mit Versicherungsleistungen
Seit Anfang 2026 werden Arbeitgebern die tatsächlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für den automatisierten Abruf bereitgestellt. Mit einer gesetzlichen Anpassung (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG) wird der bisher auf Versicherungsunternehmen beschränkte Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen zukünftig um Einrichtungen erweitert, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder eine mit Beihilfe oder freier Heilfürsorge vergleichbare Absicherung (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz) gewähren. Die Änderung hat Auswirkungen z. B. für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
§ 52 Abs. 36 Satz 4 EStG-E regelt eine erstmalige Anwendung zum 1. Januar 2030. Eine freiwillige Teilnahme am Verfahren ist jedoch schon früher möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Juni 2025, BStBl I S. 1454, Rn. 10).
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