Jahressteuergesetz 2026

Geplante lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2026

Mitte August 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Darin enthalten: Anpassungen an aktuelle Urteile, Bürokratieabbau und mehr Digitalisierung.

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Das Jahressteuergesetz 2026 reagiert vor allem auf aktuelle Urteile und sieht Maßnahmen zum Bürokratieabbau vor. Aus lohnsteuerlicher Sicht sind zahlreiche Änderungen geplant – die meisten treten aber erst ab 2027 oder später in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein; bis dahin sind noch Änderungen möglich.

Vor allem auf die folgenden Punkte des Entwurfs ist aus lohnsteuerlicher Sicht hinzuweisen:

Jahressteuergesetz: Änderungen ab 2027

Steuerfreie Zuschläge

Nach § 3b EStG bleiben Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei. Maßgebend für die Anwendung der steuerfreien Prozentsätze ist jeweils der sogenannte Grundlohn. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es nicht sachgerecht, steuerfreien oder nicht steuerbaren Arbeitslohn bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen. Das gilt auch für nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge. Dies soll nun gesetzlich klargestellt und nur noch auf den (voll) steuerpflichtigen Arbeitslohn abgestellt werden (§ 3b Abs. 2 EStG-E). Die Regelung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung, nach der für die Zuschlagsberechnung auf den laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zusteht, abzustellen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2023, VI R 11/21, BStBl 2024 II S. 202). 

Erste Tätigkeitsstätte

Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmenden zu dieser Tätigkeitsstätte auf Basis entsprechender dienst- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen voraus. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmende unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden sollen. 

Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und wonach eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wird für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E). Die Neuregelung soll erstmals auf Zuordnungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden (§ 52 Abs. 16b EStG-E). Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.

Lohnsteuer-Nachschau

Durch die zunehmende Digitalisierung u. a. der (Lohn-)Buchhaltung werden die Unterlagen, die für die Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau relevant sind, vermehrt in elektronischer Form vorgehalten. Vor diesem Hintergrund soll das Datenzugriffsrecht auf elektronische (Lohn-) Buchhaltungsunterlagen erweitert werden. Soweit dies zur Aufklärung der für die Lohnsteuer-Nachschau maßgeblichen Sachverhalte erforderlich ist, umfasst das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme (§ 42g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG-E).

Jahressteuergesetz: Änderungen ab 2028

Freibetragsverfahren für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmende 

Bei freiwillig gesetzlich kranken-/pflegeversicherten Beamten und Empfängern von Versorgungsbezügen wird bei der Berechnung der Lohnsteuer i. d. R. eine zu niedrige Vorsorgepauschale berücksichtigt, soweit der Dienstherr bzw. die Stelle, die die Versorgungsbezüge zahlt, keine steuerfreien Zuschüsse (§ 3 Nr. 62 EStG) zu den Beiträgen gewährt.

Zukünftig wird für die voraussichtlich anfallenden Sonderausgaben die Eintragung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug ermöglicht, wenn die entsprechenden Beiträge nicht bereits bei der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b EStG-E).

Datenaustausch für weitere Einrichtungen mit Versicherungsleistungen 

Seit Anfang 2026 werden Arbeitgebern die tatsächlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für den automatisierten Abruf bereitgestellt. Mit einer gesetzlichen Anpassung (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG-E) wird der bisher auf Versicherungsunternehmen beschränkte Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen zukünftig um Einrichtungen erweitert, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder eine mit Beihilfe oder freier Heilfürsorge vergleichbare Absicherung (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz) gewähren. Die Änderung hat Auswirkungen z. B. für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. 

§ 52 Abs. 36 Satz 3 EStG-E regelt eine erstmalige Anwendung zum 1. Januar 2028. Eine freiwillige Teilnahme am Verfahren ist jedoch schon früher möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Juni 2025, BStBl I S. 1454, Rn. 10). 

Jahressteuergesetz: Änderungen ab 2029

Die nachstehenden wichtigen Regelungen sind gegenüber Vorentwürfen nochmals um ein Jahr nach hinten verschoben worden, um die notwendigen Umstellungen zu ermöglichen.

Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen

Lohnsteuerbescheinigungen sind bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Eine Änderung nach der Übermittlung ist bisher nicht möglich. Ab 2029 sollen Änderungen generell noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres möglich sein (§ 41c Abs. 3 EStG-E). Korrigierte und geänderte Lohnsteuerbescheinigungen können künftig ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres abgegeben werden. Hierdurch sollen die in der Praxis bislang vielfach bis Ende Februar ohne rechtliche Grundlage eingereichten geänderten Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung auf eine Rechtsgrundlage gestellt werden. 

Lohnsteuerbescheinigungen mit erweitertem Umfang 

Der bisherige Bescheinigungskatalog soll durch das JStG mit Wirkung ab 2029 erweitert werden ((§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG-E). Insbesondere werden weitere Arbeitgeberleistungen und neue Differenzierungen in den nicht abschließenden Katalog der an die zuständigen Finanzbehörden zu übermittelnden Angaben aufgenommen:

•    Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers (z. B. Kurzarbeitergeld), aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag;
•    steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, nach Kostenarten getrennt;
•    steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung;
•    Angaben zur Übertragung von Vermögensbeteiligungen;

•    Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D");
•    Einnahmen aus der sogenannten Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG).

Jahressteuergesetz: Änderungen ab 2030

Ansatz der tatsächlichen Beiträge bei der Vorsorgepauschale 

Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden bisher bei der Berechnung der Lohnsteuer bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmenden über die Vorsorgepauschale pauschale Beiträge zur Renten-/Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a–c und e EStG). In der Praxis allerdings bestehen regelmäßig Abweichungen von den tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträgen, wie sie vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten und abgeführt werden (insbesondere aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten bei der Bemessungsgrundlage). Mit dem Ziel, eine Angleichung von Sozialversicherung und Lohnsteuer zu erreichen, werden die tatsächlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge künftig bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG-E). 

Gelten soll die Neuregelung für die Rentenversicherung, die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung, für eine freiwillige gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung (wenn der Arbeitgeber in die Beitragsabführung eingebunden ist) und für die Arbeitslosenversicherung. 
Die Änderungen erfordern strukturelle Anpassungen der Lohnabrechnungstabellen und -programme. Der Gesetzgeber räumt deshalb einen zeitlichen Umsetzungsrahmen bis zum 1. Januar 2030 ein (§ 52 Abs. 36 Satz 4 EStG-E).

 

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