Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
Das von der Bundesregierung erarbeitete "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" enthält sowohl Regelungen mit Bezug zum Arbeitsrecht als auch steuerliche Änderungen. Für die Entgeltabrechnung sind vor allem die folgenden Punkte relevant.
Änderungen beim Lohnsteuertarif und Einkommensteuertarif
Die Bundesregierung will insbesondere Steuerpflichtige mit kleinem und mittlerem Einkommen entlasten. Geplant ist u. a. eine Erhöhung des Grundfreibeitrags (voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 12.348 Euro bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028) sowie des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro). Beide sind im Lohnsteuertarif bzw. in Lohnprogramme und -tabellen eingebaut. Die genaue Festlegung der Beträge soll erst im Herbst 2026 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Damit könnte es für die rechtzeitige Programmierung der Entlastungen für 2027 knapp werden.
Ebenfalls steigen soll das Kindergeld (voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 Euro bis auf 272 Euro im Jahr 2028), das von den Familienkassen direkt ausgezahlt wird. Dadurch ergibt sich insgesamt ein Entlastungsvolumen von circa 10 Milliarden Euro pro Jahr.
Verschärfungen sind hingegen bei hohen bis höchsten Einkommen geplant. Ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro wird künftig ein Steuersatz von 45 Prozent gelten (bisher ab 277.826 Euro Einkommen pro Jahr), ab 280.000 Euro Jahreseinkommen soll der Steuersatz sogar bei 47 Prozent liegen.
Weitere lohnsteuerliche Änderungen bei Minijobs, Lohnzuschlägen und Abfindungen
Minijobs
Zur Gegenfinanzierung soll u. a. der Pauschalsteuersatz bei Minijobs ab 2027 von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Hinzu kommt bei Minijobs die bereits beschlossene Anhebung der Krankenkassenbeiträge bzw. je nach dem weiteren Verlauf der Diskussion um die Rentenreform ggf. auch die volle Sozialversicherungspflicht der Minijobs.
Lohnzuschläge
Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b EStG zum 1. Januar 2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro (bisher 50 Euro) erhöht werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden (bisher nur bis 25 Euro).
Abfindungen
Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, will die Bundesregierung Abfindungszahlungen steuerlich privilegieren, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Eine weitere Konkretisierung ist bisher nicht erfolgt.
Quellen: Ergebnis Koalitionsausschuss vom 1. Juli 2026 zum "Programm für Aufschwung und Beschäftigung"; Mitteilung des BMF vom 2. Juli 2026 "Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden".
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