Reformvorhaben

Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf


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Die Bundesregierung hat ein "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" beschlossen, das auch Regelungen mit Bezug zum Arbeitsrecht enthält. Zudem hatte kurz zuvor die Alterssicherungskommission ihre Empfehlungen vorgelegt. Arbeitsrechtler Tobias Grambow fasst die wichtigsten arbeitsrechtlichen Punkte aus beiden Konzepten zusammen und gibt eine Einschätzung, welche Konsequenzen die Pläne für Arbeitgeber haben.

Angesichts der stagnierenden Konjunktur möchte die Bundesregierung mit einer Reihe von Maßnahmen den Arbeitsmarkt flexibler gestalten. "Wir beginnen die Fesseln zu lösen, die unser System auch den Unternehmen auflegt", sagte Bundeskanzler und CDU-Chef Friedrich Merz bei der Vorstellung der Ergebnisse des Koalitionsausschusses.

Reformpläne: Sachgrundlose Befristung mit erweiterter Zulässigkeit

Bislang sind sachgrundlose Befristungen nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren mit bis zu dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb dieser zwei Jahre zulässig. Ausnahmen sieht das Gesetz für neu gegründete Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) sowie für ältere Arbeitnehmende (§ 14 Abs. 3 TzBfG) vor. Für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte Arbeitnehmende soll nach dem "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von bis zu 48 Monaten mit einer bis zu sechsmaligen Verlängerungsmöglichkeit zulässig werden. Diesbezüglich soll auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich sein. 

Offenbar meint das eine Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbotes und die Anwendbarkeit der vorstehenden erleichterten Befristungsregelungen für Arbeitnehmende, die erneut sachgrundlos befristet eingestellt werden, obwohl sie bereits in der Vergangenheit bei diesem Arbeitgeber angestellt waren. Hier wird abzuwarten sein, wie die konkrete Ausgestaltung im Gesetz aussehen wird. Insbesondere ist zu erwarten, dass es Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzungen der erweiterten Befristungsmöglichkeiten geben wird. Das Schriftformerfordernis bei Befristungen wird zum 1. Januar 2027 aufgehoben.

Minijobs: weg oder doch nicht?

Unklar ist das Schicksal geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. So empfiehlt die Alterssicherungskommission (Empfehlung 26), "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen". Begründet wird dies damit, dass Minijobs ein erhebliches Armutsrisiko insbesondere für Frauen bergen sollen. Minijobs beeinträchtigten Anreize, die Erwerbstätigkeit auszudehnen, wenn der Betreuungsbedarf der Kinder altersbedingt zurückgeht. Minijobs würden dadurch zur dauerhaften, sozial kaum abgesicherten Beschäftigungsform. 

Stand Dezember 2025 übten laut dem vierten Quartalsbericht 2025 der Minijobzentrale ca. 6,7 Millionen Menschen einen Minijob (ohne Minijobs in Haushalten) aus. Ein großer Anteil der Minijobber sind Arbeitnehmende, die den Minijob als attraktiven Hinzuverdienst ausüben (ca. 3,56 Millionen). Zudem bilden Rentenbezieher (ca. 1,8 Millionen) und Studenten (ca. 1,2 Millionen) die größten Kohorten unter den Minijobbern. Auf all diese Gruppen (und damit auf 6,5 der 6,7 Minijobber) entfalten die Überlegungen der Alterssicherungskommission somit faktisch keine Relevanz. Die Begründung ist nicht überzeugend.

Ob geringfügige Beschäftigungen wirklich wegfallen, ist aber bereits mit Vorlage des "Programms für Aufschwung und Beschäftigung" wieder fraglich. Denn dort heißt es unter Punkt 2 (Steuern), dass "der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs […] von zwei auf fünf Prozent angehoben" werden soll. Möglicherweise sollen kurzzeit-geringfügige Beschäftigungen (Zeitgeringfügigkeit) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2. SGB IV bestehen blieben. Dafür spricht die Beschreibung der Minijobs als dauerhafte Beschäftigung. Saisonarbeit scheint also nicht gemeint zu sein. 

Indessen werden jedoch bereits jetzt solche zeit-geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 40a EStG nicht mit lediglich zwei Prozent besteuert. Diese Zwei-Prozent-Pauschalbesteuerung bezieht sich nur auf die entgelt-geringfügige Beschäftigung. Zudem heißt es im "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission: "Wir werden die darin enthaltenen Empfehlungen in einem Gesetzespaket umsetzen". Möglicherweise ist die Anhebung der Pauschalsteuer als Zwischenschritt hin zur Abschaffung von Minijobs zu verstehen.

Geplante Änderungen beim Kündigungsschutz 

Sehr interessant ist auch Punkt 6 des "Programms für Aufschwung und Beschäftigung". Für Hochverdiener mit einem Jahreseinkommen oberhalb der 1,75- fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung soll analog der Risikoträgerregelung im Finanzsektor (§ 25a Abs. 5a KWG) zum 1. Januar 2027 eine Regelung eingeführt werden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht. Dann bräuchte ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 KSchG in diesen Fällen keiner Begründung mehr. 

Das ist zwar zu begrüßen. Doch enden die meisten Kündigungsschutzverfahren bereits jetzt - nicht nur, wenn Hochverdiener involviert sind - durch Abfindungsvergleiche. Interessanterweise sollen Abfindungen - nicht nur bei Hochverdienern - künftig steuerlich umso stärker begünstigt werden, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Ziel ist es, einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen. Der gesetzgeberische Ansatz in § 4 KSchG, einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, ist regelmäßig nicht im (ernsthaften) Interesse des klagenden Arbeitnehmers. Der Mut bzw. der Wille, §§ 4 und 9 KSchG an die Realitäten im Kündigungsschutzverfahren anzupassen, hat der Bundesregierung gefehlt.

Ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag

Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft. Zudem soll die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft werden. Was die Bundesregierung genau mit "stärker bestrafen" meint, ist dabei unklar. 

Eine wesentliche Änderung ist die verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung. Unmittelbar nach Bekanntwerden des "Programms für Aufschwung und Beschäftigung" wurde dies bereits sehr kontrovers diskutiert. Die Koalitionäre relativierten diese Verschärfung des Entgeltfortzahlungsgesetzes mit dem Hinweis auf eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der aktuellen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht rückwirkend bescheinigt werden. Ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung ist auch eine rückwirkende Bescheinigung zulässig, dann aber in der Regel nur bis zu drei Tagen. 

Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag ist sinnvoll. Arbeitgeberseitig konnte dies bereits jetzt verlangt werden. Zudem sind für Arbeitnehmende günstigere Regelungen möglich. Gewerkschaften und Betriebsräte werden in Tarifverhandlungen bzw. bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen sicher auf solche günstigeren Regelungen drängen. Dadurch wird aber das Problem der Ein-Tages-Erkrankungen (gerne an Montagen oder Freitagen) nicht gelöst. Denkbar und wünschenswert wäre es, wenn es dann wenigstens für diese beiden Tage bei der Vorlagepflicht ab dem ersten Tag bliebe.

Reformpläne: Was für das Arbeitsleben noch wichtig ist

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt so an die Lebenserwartung zu koppeln, dass sich die Änderungen bei der Lebenserwartung im Verhältnis 2 zu 1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Die Kommission empfiehlt, ferner den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.

Das "Programm für Aufschwung und Beschäftigung" sieht zudem zum 1. Januar 2027 eine Erhöhung der Obergrenzen nach § 3b EStG für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro vor. Im Regelungsbereich eines Tarifvertrages soll der steuerfreie Zuschlag vollständig beitragsfrei gestellt. Hier soll offensichtlich der Tarifvertrag gestärkt werden. Ob dies angesichts von Art. 9 Abs. 3 GG Aufgabe des Staates ist, darf bezweifelt werden.

In Transfergesellschaften soll eine Stärkung der Förderung von Weiterbildung durch die Arbeitsagenturen erfolgen. 

Bemerkenswert ist Punkt 14 des Programms, nach dem der nationale Datenschutz vereinfacht werden soll. Auf europäischer Ebene soll erreicht werden, dass nicht-kommerzielle Tätigkeiten (zum Beispiel in Vereinen), aber auch kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen (zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern) vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden. Ein Datengesetzbuch soll Rechtssicherheit schaffen. 

Ein erheblicher Rückschritt ist der Plan, die Gründung von Vorrats-SE unter Vermeidung der Mitbestimmung zu beenden. Damit muss nicht per se das Verbot von Vorrats-SE zu befürchten sein - dann wird aber sicher eine Pflicht zur späteren Nachholung der Beteiligung der Arbeitnehmenden vorgesehen werden. 

Ohne nähere Konkretisierung sollen bei Erhalt des Schutzniveaus weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft werden.

Reformpläne kommen nicht über gute Ansätze hinaus

Die Beschlüsse weisen ein paar gute Ansätze auf. In entscheidenden Punkten bleiben die Vorschläge aber halbgar und nicht ausreichend ambitioniert. 

 

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