Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
Homeoffice und Mobilarbeit gehören für viele Beschäftigte mittlerweile zum Arbeitsalltag. Rechtlich bestehen mit Blick auf Arbeitszeit, Datenschutz und Arbeitsschutz erhebliche Unterschiede, sodass die Abgrenzung mehr als nur eine Definitionsfrage ist. Insbesondere im Hinblick darauf, dass in vielen Unternehmen unterschiedlichste hybride Arbeitsmodelle nebeneinander praktiziert werden, empfiehlt es sich, eine korrekte Einordnung vorzunehmen.
Unterscheidung Homeoffice versus Mobilarbeit
Homeoffice ist nicht gleich Mobilarbeit. Häufig werden die Begriffe fälschlich synonym verwendet, obwohl sich an sie unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Folgen knüpfen. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile. Welches besser passt, hängt von der Unternehmenskultur, den Umsetzungsmöglichkeiten sowie den beruflichen und privaten Anforderungen der Beschäftigten ab.
In der Praxis wird die saubere Abgrenzung aber schnell zur Konfliktfrage: Welche Pflichten treffen Arbeitgeber im Homeoffice und bei Mobilarbeit? Was können Mitarbeitende fordern und was nicht? Und benötige ich eine Vereinbarung?
Definition: Was ist Homeoffice? Was ist Mobilarbeit?
Mobilarbeit kann als Oberbegriff für verschiedene mobile Arbeitsformen verstanden werden. Während das Homeoffice die Mobilarbeit an einem dauerhaften Sitz ist – zum Beispiel an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs, typischerweise "in den eigenen vier Wänden" –, ist unter Mobilarbeit im engen Sinne die Arbeit an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (etwa auf Reisen im Zug, im Hotel oder auf dem heimischen Sofa) zu verstehen.
Für die Arbeit im Homeoffice gilt:
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügt, wie der betriebliche Arbeitsplatz.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist bei der Homeoffice-Tätigkeit nicht frei in der Wahl seines/ihres nicht-betrieblichen Arbeitsplatzes, sondern muss die Arbeit von einem festen, geprüften Arbeitsplatz aus erledigen.
Für Mobilarbeit gilt:
Bei Mobilarbeit im engen Sinne (nachfolgend als "Mobilarbeit" bezeichnet) muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht notwendig von Zuhause arbeiten. Er oder sie muss lediglich die Erreichbarkeit sicherstellen.
Ein rechtlicher Anspruch auf Homeoffice oder Mobilarbeit besteht nicht. Die Entscheidung, ob Homeoffice oder Mobilarbeit gewährt wird, obliegt also stets dem Arbeitgeber. Umgekehrt kann der Arbeitgeber Homeoffice oder Mobilarbeit auch nicht einseitig anordnen.
Zurück ins Büro: Nicht immer einfach
Jüngst entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. 3 Ca 6587/25), dass aus der jahrlangen Tätigkeit im Homeoffice – ohne eine konkrete Vereinbarung – nicht automatisch ein Anspruch auf Homeoffice folge. Eine Weisung, mit der dem Mitarbeiter die Erlaubnis zum Homeoffice wieder entzogen werden soll, ist aber nicht ohne Weiteres wirksam. Nach dem Arbeitsgericht muss die Weisung billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abwägen. Dies war nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht der Fall: Der Arbeitgeber konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb gerade die Anwesenheit des Arbeitnehmers die behaupteten Kommunikations- und Organisationsprobleme beheben sollte – zumal die wesentlichen Ansprechpartner des Arbeitnehmers weiterhin remote arbeiteten. Mehr zu diesem Urteil lesen Sie in unserer News: Weisung zurück ins Büro war unwirksam.
Für die Praxis folgt daraus: Wer bereits praktiziertes Homeoffice einschränken will, sollte sachliche Gründe dokumentieren und vorweisen, die eine Rückkehr ins Büro rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich nur um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt und andere Gerichte (wie beispielsweise das Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21) die Hürden für eine Weisung, wieder im Büro zu arbeiten, nicht so hoch ansehen.
Arbeitsschutzvorschriften: Unterschiede bei Homeoffice und Mobilarbeit
Das Homeoffice muss sich grundsätzlich mit den gleichen Arbeitsschutzstandards wie beim klassischen Büroarbeitsplatz messen lassen. Wird der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet, sind auch die umfassenden Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten. Auch wenn teilweise die Eigenarten des Homeoffice berücksichtigt werden können (etwa bezüglich der Aufklärung über Fluchtwege), bleibt der Arbeitgeber verantwortlich – sowohl für die Umsetzung als auch für die Kostenübernahme.
Während der Arbeitgeber bei Mitarbeitenden im Homeoffice die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften also grundsätzlich vollumfänglich sicherstellen muss, sind die Anforderungen für die Mobilarbeit flexibler. Hier findet zumindest die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) keine Anwendung – verständlicherweise, da es dem Arbeitgeber unmöglich wäre, die Sicherheit eines Tisches in einem Hotelzimmer oder eines Stuhls in einem Café zu gewährleisten. Die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG, die Unterweisung des Arbeitnehmenden nach § 12 Abs. 1 ArbSchG sowie die Betriebssicherheitsverordnung gelten bei Mobilarbeit hingegen ebenfalls, wenn auch teilweise nur eingeschränkt. Hier sollten die Prüf- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers beachtet werden.
Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice und bei Mobilarbeit
§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt klar, dass bei Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt (Homeoffice) oder an einem anderen Ort (Mobilarbeit) Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie im Betrieb besteht. Für rein private Tätigkeiten im Homeoffice oder während der Mobilarbeit gilt der Versicherungsschutz nicht. Stürzt der Arbeitnehmer zum Beispiel auf dem Weg zur Haustür, um ein privates Paket entgegenzunehmen, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Homeoffice und Mobilarbeit: unterschiedliche Kosten
Aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzes ist es für den Arbeitgeber ratsam, den Arbeitnehmenden die für den Homeoffice-Arbeitsplatz erforderlichen Arbeitsmittel (Laptop oder Drucker) sowie teils auch Einrichtungsgegenstände (Bürostuhl, Schreibtisch etc.) zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet jedoch auch, dass mit der Einführung von Homeoffice oft höhere Kosten verbunden sind als mit der Mobilarbeit. Werden Arbeitsmittel oder Einrichtungsgegenstände beim Homeoffice nicht oder nur teilweise zur Verfügung gestellt, verbleibt grundsätzlich ein Aufwendungsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Hier bieten sich vertragliche Kostenreglungen an.
Keine Erstattungspflicht besteht allerdings, wenn die Tätigkeit im Homeoffice im überwiegenden Interesse des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erfolgt. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) kann sich ein überwiegendes Interesse daraus ergeben, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freistellt, an welchem Ort er den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt. Hält der Arbeitgeber daher einen Arbeitsplatz im Betrieb (z. B. ein Büro) für den Arbeitnehmer vor, besteht keine Erstattungspflicht.
Sollen Mitarbeitende mobil arbeiten, benötigt er oder sie hierfür in der Regel lediglich einen Laptop und/oder ein Smartphone, gegebenenfalls noch ein Headset. Die Kosten für die Anschaffung von elektronischen Geräten trägt – ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – nach § 670 BGB auch hier der Arbeitgeber. Sie dürften insgesamt jedoch weitaus geringer ausfallen als bei der Gewährung von Homeoffice.
Was gilt im Homeoffice oder bei Mobilarbeit für die Arbeitszeit?
Hinsichtlich der Arbeitszeit ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede: Der Arbeitgeber bleibt sowohl im Homeoffice als auch bei der Mobilarbeit für die Einhaltung der Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verantwortlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 und dem anschließenden Urteil des BAG sind Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit zu erfassen - einschließlich Überstunden und Pausenzeiten. (Lesen Sie hierzu mehr im Beitrag: Arbeitgeber haben Pflicht zur Arbeitszeiterfassung). Diese Pflicht gilt uneingeschränkt auch im Homeoffice und bei Mobilarbeit.
Probleme kann bei Mobilarbeit insbesondere die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 ArbZG vorgesehene Ruhezeit von elf Stunden bereiten. Anders als bei der Arbeit im Homeoffice an einem festen Arbeitsplatz wird der Mitarbeitende bei Mobilarbeit örtlich entgrenzt tätig, sodass auch das Lesen der E-Mails während der Bahnfahrt Arbeitszeit und damit eine Unterbrechung der Ruhezeit darstellt. Das Risiko einer Entgrenzung von Arbeitszeit und etwaigen Arbeitszeitverstößen ist im Rahmen der Mobilarbeit erwartbar höher.
Datenschutz muss immer eingehalten werden
Datenschutzvorkehrungen sind im Homeoffice und bei Mobilarbeit ebenso einzuhalten wie bei der Arbeit im Büro. Der Arbeitgeber hat hierbei für geeignete Schutzvorkehrungen zu sorgen. Dass die Gefahr von Datenschutzverstößen und der Preisgabe vertraulicher betrieblicher Informationen bei Mobilarbeit groß ist, wird vor allem in Bahnen und Cafés sichtbar, wenn auf dem dienstlichen Laptop – für alle Umstehenden sichtbar – gearbeitet oder aber über betriebliche Interna mit Kollegen am Telefon gesprochen wird.
Homeoffice und Mobilarbeit: Die Vor- und Nachteile im Überblick
Zusammengefasst liegen die Vorteile von Homeoffice in diesen Punkten:
Die Einhaltung des Arbeitsschutzes ist für den Arbeitgeber im Homeoffice besser kontrollierbar.
Datenschutzverstöße sind durch einen festen Arbeitsplatz seltener als bei Mobilarbeit.
Mitarbeitende sind im Homeoffice besser erreichbar, weniger Ablenkungen ausgesetzt und voraussichtlich konzentrierter.
Die Vorteile der Mobilarbeit lauten dagegen:
Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entfalten bei Mobilarbeit nur eine begrenzte Geltung, sodass eine einfachere und flexiblere Umsetzung möglich ist.
Mitarbeitende sind bei Mobilarbeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt; Reisezeiten können effizienter genutzt werden.
Im Vergleich zum Homeoffice entstehen bei Mobilarbeit oft weit weniger Kosten.
Die Nachteile von Homeoffice sind:
Im Vergleich zur Mobilarbeit bestehen bei Homeoffice weit höhere Anforderungen an den Arbeitsschutz.
Homeoffice ist gegebenfalls kostenintensiver als mobiles Arbeiten, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung oder des Aufwendungsanspruchs.
Die Nachteile von Mobilarbeit lauten vor allem:
Gegenüber dem Homeoffice besteht bei Mobilarbeit ein erhöhtes Risiko von Datenschutzverstößen oder einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Bei Mobilarbeit besteht insgesamt eine höhere Gefahr von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.
Individuelle oder kollektive Regelungen sind bei Homeoffice und Mobilarbeit unverzichtbar
Wie erwähnt: Homeoffice ist nicht gleich Mobilarbeit. Was genau gewollt ist, sollte sich jeder Arbeitgeber gut überlegen und dann vertraglich, mit einer Richtlinie oder mit einer Betriebsvereinbarung festhalten.
Der Betriebsrat hat sowohl bei der Ausgestaltung von Mobilarbeit als auch beim Homeoffice nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Mobilarbeit zu vereinbaren, obwohl der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmende jeden Tag zu Hause arbeitet, ist keine Lösung. Genauso wird Homeoffice nur deshalb noch lange nicht zum Homeoffice, weil es so genannt wird. Ein fest eingerichteter Arbeitsplatz (auch wenn er den Arbeitsschutzregelungen nicht entspricht) stellt einen Homeoffice-Arbeitsplatz dar, für den der Arbeitgeber verantwortlich ist.
Welches Modell auch immer Arbeitgeber und Arbeitnehmende bevorzugen: Entscheidend ist es, die Rechte und Pflichten beider Seiten festzuhalten. Die Elemente Arbeitsmittel, Datenschutz, Haftung, Kosten und Widerrufsmöglichkeiten sollten dabei feste Bestandteil darstellen.
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Aztec
21.10.2020 16:16 Uhr
Wurde aber nicht kürzlich, mit erscheinen der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel unter Absatz 2.2, das Homeoffice als eine Form der mobilen Arbeit definiert?
Somit wäre doch die ArbStättV nicht mehr auf den Begriff Homeoffice/Homeofficearbeitsplatz sondern nur auf die Telearbeit/Telearbeitsplatz anzuwenden oder?
Frank Bollinger
21.10.2020 17:20 Uhr
Die Tatsache, dass jede Regelung (so auch die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel) erst einmal definieren muss, wie der Begriff im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, zeigt, dass es kein einheitliches Verständnis des Begriffs Homeoffice gibt (bzw. dass man ihn von Regelung zu Regelung anders definieren kann). Definiert man Homeoffice - entgegen den bislang üblichen Gepflogenheiten - als Form mobilen Arbeitens, dann haben Sie Recht, dann wäre die ArbStättV nicht mehr auf den Begriff Homeoffice sondern nur noch auf Telearbeit anzuwenden.