Was bei Homeoffice-Regelungen zu beachten ist
Im Jahr 2025 arbeiteten 25 Prozent aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit liegt Deutschland etwas über dem EU-Durchschnitt von 23,1 Prozent. Besonders weit verbreitet ist das Homeoffice in den Niederlanden: Gut 53 Prozent der Beschäftigten arbeiten dort manchmal oder für gewöhnlich in den eigenen vier Wänden. In den Niederlanden können Beschäftigte grundsätzlich nach Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis einen Antrag auf Homeoffice einreichen, den der Arbeitgeber prüfen und schriftlich ablehnen muss.
In Deutschland existieren bislang keine gesetzliche Vorgaben zur Genehmigung mobiler Arbeit. Viele Unternehmen haben allerdings inzwischen individuelle Regelungen zum Umgang mit Homeoffice ausgearbeitet. Dabei gibt es wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Gibt es ein Recht auf Homeoffice?
In Deutschland liegt die Diskussion um die Einführung eines Rechts auf Homeoffice schon länger auf Eis. Ein solcher Rechtsanspruch auf Homeoffice, den Arbeitsminister Heil einführen wollte, scheiterte 2020 an den Einwänden der CDU. Zuletzt war im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode ein Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten, ähnlich dem niederländischen Modell, vorgesehen. Das Vorhaben wurde nicht umgesetzt.
Die Entscheidung, ob Arbeiten im Homeoffice für Arbeitnehmende möglich ist, liegt also in Deutschland allein beim Arbeitgeber. Mitarbeitende können grundsätzlich nicht vom Unternehmen verlangen, von zuhause aus zu arbeiten. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice auch nicht einseitig anordnen. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden allerdings die Möglichkeit, zumindest tageweise im Homeoffice oder von unterwegs zu arbeiten. Wichtig sind hier klare Regelungen.
Was bei einer Homeoffice-Regelung zu beachten ist
Grundsätzlich gibt es wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben, die bei der Umsetzung einer Homeoffice-Regelung generell zu beachten sind. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, darauf aufzupassen, dass Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz oder Arbeitszeitregelungen im Homeoffice eingehalten werden, um Bußgelder zu vermeiden.
Arbeitszeitgesetz: Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitnehmende müssen daher auch bei der Arbeit von zuhause aus die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeitenden nicht im Betrieb sind.
Arbeitsschutz: Bei einer Homeoffice-Regelung muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein. Der Arbeitgeber muss insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet keine Kontrollpflicht des Homeoffice-Arbeitsplatzes, erfordert aber eine genaue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung der Mitarbeitenden auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.
Datenschutz: Im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Der Arbeitgeber muss bei der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes für die geeigneten Datenschutzvorkehrungen sorgen. Zudem muss er gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit zuhause dauerhaft vom Arbeitnehmenden eingehalten werden. Dieser muss sicherstellen, dass er allein - keine Familienangehörigen oder Dritte - Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Homeoffice-Arbeitsplatz hat. Die Datensicherheit für den Datentransfer kann beispielsweise über VPN-Verbindungen sichergestellt werden. Sichergestellt werden muss weiter, dass die Daten sicher, also über einen Server im Betrieb, gespeichert werden. (Lesen Sie dazu auch unsere News "Datenschutz im Homeoffice").
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG): Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz regelt, dass Betriebsräte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmen können. Dafür wurde mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 ein ganz neuer Mitbestimmungstatbestand im Betriebsverfassungsgesetz geschaffen. Die Entscheidung über das "Ob" der mobilen Arbeit verbleibt in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Betriebsräte dürfen lediglich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen. Dazu gehören Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf. Aber auch Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte gehören zu den mitbestimmungspflichtigen Themen.
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice (§ 8 SGB VII): Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung war bereits nach der bisher geltenden Rechtslage im Homeoffice gegeben, wenn ein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stand. Wege zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterial waren auch im Homeoffice versichert, nicht aber zum Beispiel der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Nahrungsaufnahme. Diese Lücke hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz durch eine Anpassung des § 8 SGB VII geschlossen, wonach der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten ("Homeoffice") oder an einem anderen Ort ("mobile Arbeit") ausgeübt wird. Darüber hinaus wird der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die Beschäftigte zur Betreuung der Kinder außer Haus zurücklegen.
Homeoffice-Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Die konkreten Regelungen zur Arbeit am Homeoffice-Arbeitsplatz sollten im Arbeitsvertrag möglichst genau festgelegt werden. Sinnvoll sind Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang, zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz oder auch zur Übertragung der Dokumentationspflicht auf den Mitarbeitenden.
- Der Arbeitgeber kann beispielsweise Vertrauensarbeit anbieten, sodass der Arbeitnehmende die Arbeitszeit selbst gestalten und erfassen kann. Es sollte dann ausdrücklich geregelt sein, dass durch selbst bestimmte Überstunden grundsätzlich keine Zahlungspflicht zu zuschlagsfähigen Arbeitszeiten ausgelöst wird.
- Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren, kann er in der Homeoffice-Regelung an die Mitarbeitenden übertragen.
- Ebenso bietet sich im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitsschutz ein Verbot zur Nutzung privater Arbeitsmittel an.
- Sinnvoll kann es sein, ein vertragliches Zutrittsrecht zu vereinbaren.
Betriebsvereinbarung Homeoffice
Bei Vorhandensein eines Betriebsrats können die Regelungen zum Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Homeoffice kann und sollte die Rahmenbedingungen abstecken und durch individuelle Regelungen konkretisiert und ergänzt werden.
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John
Thu Jul 01 07:01:44 UTC 2021 Thu Jul 01 07:01:44 UTC 2021
Vielen Dank für die Hinweise in diesem Artikel.
Aktuell bin ich als Arbeitnehmer in einer Zwickmühle. Der Arbeitgeber deklariert das Arbeiten von zu Hause als "Mobiles Arbeiten" und distanziert sich bewusst vom Begriff Home-Office, um hier aus der Veranwortung zu kommen.
Gibt es eine Möglichkeit, die aktuelle Situation vor Gericht als Home-Office zu deklarieren, damit die Vorzüge geltend gemacht werden können?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!
Frank Bollinger
Thu Jul 01 13:39:35 UTC 2021 Thu Jul 01 13:39:35 UTC 2021
So lange es sich noch um Notfallregelungen während der Corona-Pandemie handelt, werden die Arbeitsgerichte hier mutmaßlich keine strengen Maßstäbe anlegen. Es gibt jedenfalls noch keine einschlägigen Urteile. Das Mobile-Arbeit-Gesetz ist in der zu Ende gehenden Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet worden. Insofern haben wir hier derzeit noch eine gewisse Grauzone, innerhalb derer die derzeitigen Regelungen zur Mobilarbeit in vielen Betrieben nicht beanstandet werden. Einzelne Betriebe gehen mit gutem Beispiel voran und haben Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, die eine vernünftige Ausstattung der Homeoffice-Arbeitsplätze vorsehen und auch der Einhaltung des Arbeitsschutzes Rechnung tragen. Im Rahmen der unlängst durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweiterten Mitbestimmungsrechte wird es Aufgabe der Betriebsräte sein, bei den betrieblichen Lösungen, die nun nach und nach für die Zeit nach der Pandemie gefunden werden, sicherzustellen, dass die Aspekte des Arbeitsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Wed Nov 16 22:49:19 UTC 2016 Wed Nov 16 22:49:19 UTC 2016
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.