Homeoffice und Workation: Was Arbeitgeber wissen müssen

Mit der Corona-Pandemie mussten von jetzt auf gleich viele Arbeitnehmer vom Büro ins Homeoffice wechseln. Mittlerweile kehren sie wieder zurück. Doch die meisten Arbeitnehmer wünschen sich auch weiterhin die Möglichkeit, von zu Hause oder aus dem Ausland zu arbeiten. Müssen Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen? 

Homeoffice, Telearbeit, mobile Arbeit, Workation

Die Begriffe „Homeoffice“ und „mobile Arbeit“ sind gesetzlich nicht definiert, weshalb sie häufig uneinheitlich verwendet werden. Gesetzlich geregelt ist bislang allein die sogenannte Telearbeit. Nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze (mit Mobiliar und Arbeitsmitteln) im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festlegt. Demgegenüber erhalten Arbeitnehmer, die im Homeoffice oder mobil arbeiten, meist nur die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik (Laptop, Tablet, Smartphone) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Bei der mobilen Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht daran gebunden, von zuhause aus zu arbeiten, sondern kann ortsunabhängig von unterwegs, je nach Erlaubnis des Arbeitgebers ggf. auch aus dem Zug oder im Restaurant arbeiten. Eine Sonderform der mobilen Arbeit stellt die Workation dar, die sich aus dem englischen „Work“ und „Vacation“ zu Deutsch Arbeit und Urlaub zusammensetzt. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer mobil von einem Urlaubsort aus.

Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Datenschutz: Was gilt im Homeoffice?

Für alle Formen der Arbeit außerhalb der Betriebsstätte sind die gesetzlichen Bestimmungen zu Datenschutz, Arbeitszeit und dem Arbeitsschutz einzuhalten.

Arbeitszeit

Die Höchstarbeitszeiten sowie Ruhepausen gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen eingehalten werden. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung der Arbeitszeiten und Ruhephasen hinweisen.

Arbeitsschutz

Auch im Homeoffice sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz entspricht, sodass ein sicheres und gesundes Arbeiten möglich ist.

Datenschutz

Im Homeoffice müssen Unternehmensdaten besonders geschützt werden, da hier die private Internetverbindung des Arbeitnehmers meistens nicht ausreichend Schutz bietet.

Für den Datenschutz und die Datensicherheit im Homeoffice ist der Arbeitgeber verantwortlich. Dieser muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um sensible oder personenbezogene Unternehmensdaten zu schützen.

Homeoffice und Ausstattung: Wer trägt die Kosten?

Sofern keine Telearbeit vereinbart wird, sollte klar geregelt werden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Kosten bei einer Tätigkeit im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten trägt. 

Gibt es einen Anspruch auf Workation?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Workation besteht nicht und bedarf daher immer der Zustimmung des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber zugestimmt, gibt es folgendes zu beachten:

Workation in der EU / im EWR-Raum

Innerhalb der EU und des EWR-Raums gilt für EU-Staatsangehörige nach Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Freizügigkeit. Danach können Arbeitnehmer sich ohne Einschränkungen in einem Mitgliedsstaat zu Arbeitszwecken aufhalten. Gegebenenfalls sind jedoch die melderechtlichen Pflichten des jeweiligen Staates zu berücksichtigen. In den EWR-Staaten ist eine Workation nur bis zu 3 Monate erlaubnisfrei möglich. Über 3 Monate hinaus ist eine Arbeitsbewilligung zu beantragen.

Workation in der Schweiz

Für eine Workation in der Schweiz gilt: Diese ist für EU- und EFTA-Staatsbürger bis zu 3 Monate ohne ausländerrechtliche Bewilligung möglich. Allerdings besteht in der Schweiz eine Meldepflicht.

Workation außerhalb der EU, EWR oder Schweiz

Je nachdem wie lange die Workation geplant ist und in welchem Land, sind ein Visum bzw. ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Hier empfiehlt es sich, sich vorab über die Regelungen und Voraussetzungen zu informieren.

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Ein grundsätzlicher Anspruch auf Workation besteht für Arbeitnehmer nicht. Aber wie sieht es aktuell mit einem Anspruch auf Homeofffice aus? Das verrät Ihnen Peter Hützen (Fachanwalt für Arbeitsrecht) in dem Whitepaper „Rechte und Pflichten im Homeoffice“. Neben der Antwort auf diese Frage, erfahren Sie was es darüber hinaus bei der Ausgestaltung von Homeoffice zu beachten gilt.

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