Kryptowährung als Arbeitsentgelt ist zulässig
Das BAG hat sich mit der Frage befasst, ob in Arbeitsverhältnissen eine Vereinbarung zulässig ist, wonach ein Teil des Arbeitsentgeltes nicht in Geld, sondern in Form einer Kryptowährung auszuzahlen ist. Nach der Entscheidung des Gerichts ist eine solche Individualvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ob eine entsprechende Klausel auch in von der Arbeitgeberseite verwendeten AGB zulässig wäre, hat das Gericht nicht entschieden.
Kombination aus Festgehalt in Euro und Provisionen in ETH
Die seitens der Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht verklagte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das sich u.a. mit Kryptowährungen befasst. Die Klägerin war bei dem Unternehmen zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.400 EUR Festgehalt beschäftigt. Daneben war arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Höhe der Provisionsansprüche war in Euro zu ermitteln und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung ETH umzurechnen und gutzuschreiben.
Arbeitnehmerin klagte auf Erfüllung der Krypto-Vereinbarung
Entgegen der getroffenen Vereinbarung erfolgte die Abrechnung der Provisionsansprüche in ETH nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Auszahlung eines Teils der erworbenen Provisionsansprüche in Euro klagte die Arbeitnehmerin auf Umrechnung der noch ausstehenden Provisionen in ETH und auf Erteilung einer entsprechenden Gutschrift.
Arbeitgeberin berief sich auf Unwirksamkeit der Krypto-Vereinbarung
Die beklagte Arbeitgeberin vertrat vor Gericht die Auffassung, die vereinbarte Zahlung der Provisionen in ETH sei rechtlich unzulässig und damit nichtig. Gemäß § 107 Abs. 1 GewO sei Arbeitsentgelt in Euro auszuzahlen. Eine Auszahlung in Kryptowährung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Krypto-Vereinbarung auf Initiative der Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmerin zustande gekommen sei.
Kryptowährungen sind zulässige Sachbezüge
Dies sahen sowohl das LAG als auch das BAG anders. Zwar handelt es sich auch nach Auffassung der Gerichte bei einer Kryptowährung nicht um Geld im Sinne des § 107 Abs. 1 GewO. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lasse es aber zu, neben geldwerten Leistungen auch Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Das BAG bewertete die vertraglich vereinbarte Übertragung einer Kryptowährung als einen solchen Sachbezug, die nach den konkreten Umständen - die Klägerin kannte sich mit Kryptowährungen aus und war auch daran interessiert - im objektiven Interesse der Klägerin gelegen habe.
Unpfändbares Arbeitseinkommen ist in Geld zu zahlen
Bei der Vereinbarung von Sachbezügen als Arbeitsentgelt ist allerdings § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu beachten. Hiernach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Zumindest der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss daher nach der Entscheidung des BAG der Klägerin in Geld ausgezahlt werden.
Geldleistungen sind erforderlich für kurzfristigen Lebensbedarf
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber nach den Ausführungen des BAG sicherstellen, dass Arbeitnehmer Geldleistungen in einer Höhe erhalten, die es ihnen ermöglichen, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Arbeitnehmer sollen erhaltene Sachbezüge nicht mühsam in Geld umzutauschen müssen, um anschließend ihren täglichen Lebensbedarf finanzieren zu können. Damit solle auch verhindert werden, dass Arbeitnehmer in Einzelfällen gezwungen sein könnten, zur Überbrückung finanzieller Engpässe Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Falschberechnung des Pfändungsfreibetrags durch Vorinstanz
Im Ergebnis hat das BAG damit der Klägerin recht gegeben, den Rechtsstreit aber dennoch zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Vorinstanz seien bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO Fehler unterlaufen. Da die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt worden waren, konnte der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Das Berufungsgericht muss insoweit die fehlenden Tatsachenfeststellungen noch treffen.
(BAG, Urteil v. 16.4.2025, 10 AZR 80/24)
„Achtung: Abweichende steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Im Grundsatz stellt die Überlassung von virtuellen Währungen und sonstigen Token (z.B. Utility Token oder Security Token) auch steuerlich einen Sachbezug dar. Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen sind Wirtschaftsgüter, sodass die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) dem Grunde nach anwendbar ist. Abweichend hiervon führt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch die Gewährung von besonders etablierten virtuellen Währungen lohnsteuerlich zu einer Geldleistung (§ 8 Abs. 1 EStG). Besonders etablierte Währungen i. d. S. sind derzeit die virtuellen Währungen Bitcoin oder Ethereum (ETH). Dies führt dazu, dass die arbeitgeberseitige Gewährung von Bitcoin oder ETH – wie im Urteilsfall steuerlich Barlohn auslöst. Die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze scheidet ebenso wie eine Pauschalierung nach § 37b EStG aus.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt – Mitteilung vom 06.11.2024
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