Arbeitszeitgesetz

Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist


Sonntagsarbeit: Wann ist sie erlaubt?

Angestellte Masseurinnen und Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Wer sonst an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf – und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber dies anordnen darf.

Grundsätzlich untersagt das Arbeitszeitgesetz – wenn auch mit einigen Ausnahmen – eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Behörden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Ausnahmegenehmigungen erteilen. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied kürzlich, dass angestellte Masseure auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen (VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2026, 4 L 508/25). Ein Arbeitgeber, der in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen anbietet, wehrte sich gerichtlich gegen das Verbot der Beschäftigung an Sonn-und Feiertagen durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. Im Eilverfahren stellte das VG Berlin fest, dass der Arbeitgeber sich auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. 

Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Als Sonntagsarbeit gilt dabei die Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr am Sonntag. Das Gesetz selbst nennt in § 10 ArbZG zahlreiche Ausnahmen, wie etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen in Einzelfällen auf Antrag bewilligen. Wenn der Eingriff in den Schutz der Sonntagsarbeit durch die Ausnahmeregelungen sehr gravierend ist, darf nur die Bundesregierung sie vornehmen.  

Dürfen Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Grundsätzlich umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO auch die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass die Weisung zur Sonntagsarbeit rechtlich zulässig sein muss. Er muss sich also auf eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde berufen können oder darauf, dass es sich um eine Ausnahme handelt, die das Arbeitszeitgesetz vorsieht. Um die unterschiedliche Auslegung von Ausnahmen für Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen gemäß  § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG ging es im oben genannten Fall vor dem VG Berlin. Nach Ansicht der zuständigen Behörde lag kein Ausnahmetatbestand vor. Dies sah das Verwaltungsgericht anders und gab dem Eilanatrag gegen die Untersagung der Sonn-und Feiertagsarbeit statt. 

Zulässige Sonntagsarbeit mit Ausnahmegenehmigung

Über die gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände kann die Sonntagsarbeit in Einzelfällen von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Diese Ausnahmetatbestände finden sich vor allem in § 13 Abs. 1-5 ArbZG. In einem Fall, den das VG Osnabrück zu beurteilen hatte, klagte eine Gewerkschaft gegen die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die zuständige Behörde einem Unternehmen, das Handel mit Merchandising-Artikeln betreibt, erteilt hatte. Die Genehmigung stützte sich auf § 13 Abs. 5 ArbZG, nach dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten Konkurrenzbetriebe im Ausland längere Betriebszeiten haben und dadurch die Konkurrenzfähigkeit des antragstellenden Betriebes beeinträchtigt wird. Aus Sicht des Gerichts fehlte es bereits an einer Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit. Auch der Zusatz, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, war dem Gericht entschieden zu unbestimmt. 

Sonn- und Feiertagsarbeit kann nach dem ArbZG auch genehmigt werden, wenn das aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Vermeidung eines erheblichen Schadens geboten ist. Dies hatte  das Unternehmen Amazon immer wieder als Grund für Sonntagsarbeit in der Vorweihnachtzeit angebracht. Die Verwaltungsgerichte sehen dies mehrheitlich anders: Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich um ein jährliches und deshalb absehbares Ereignis. Darauf könne und müsse sich die Firma Amazon langfristig einstellen, indem sie den zu erwartenden Personalbedarf durch die Einstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgleiche (VG Augsburg, Az: 5 K 15.1834). Wenn die Engpässe vom Unternehmen selbst verursacht wurden, berechtigt dies nicht zur Sonntagsarbeit, urteilte auch das Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2021.

Für Sonntagsarbeit muss es Ausgleich geben

Auch wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt ist, gelten besondere Schutzvorschriften. So müssen Arbeitnehmende für jeden Sonn- und Feiertag zwingend einen Ersatzruhetag erhalten:

  • Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird.


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