Sonntagsarbeit: Wann ist sie erlaubt?

Die Sonntagsarbeit bei Amazon während des Weihnachtsgeschäfts war rechtswidrig, hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung klargestellt. Die Hürden für eine Genehmigung sind hoch. Wann ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt? 

Grundsätzlich untersagt das Arbeitszeitgesetz - wenn auch mit einigen Ausnahmen - eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. Amazon hätte keine Sondergenehmigung für Sonntagsarbeit erhalten dürfen. Wenn die Engpässe vom Unternehmen selbst verursacht wurde, berechtigt dies nicht zur Sonntagsarbeit, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2021.

Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Als Sonntagsarbeit gilt dabei die Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr am Sonntag. Das Gesetz selbst nennt zahlreiche Ausnahmen, wie etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen in Einzelfällen auf Antrag bewilligen. Wenn der Eingriff in den Schutz der Sonntagsarbeit durch die Ausnahmeregelungen sehr gravierend ist, darf nur die Bundesregierung sie vornehmen.  

Dürfen Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Grundsätzlich umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO auch die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass die Weisung zur Sonntagsarbeit rechtlich zulässig sein muss. Er muss sich also auf eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde berufen können oder darauf, dass es sich um eine Ausnahme handelt, die das Arbeitszeitgesetz vorsieht.

Zulässige Sonntagsarbeit mit Ausnahmegenehmigung

Nach der ständigen Rechtsprechung kann Sonntagsarbeit in Einzelfällen zugelassen werden, wenn das aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Vermeidung eines erheblichen Schadens geboten ist.

Immer wieder hat das Unternehmen Amazon vor den Gerichten zum Thema Sonntagsarbeit verhandelt. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass in der Vorweihnachtzeit Sonntagsarbeit nötig ist. Die Verwaltungsgerichte sehen dies mehrheitlich anders: Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich um ein jährliches und absehbares Ereignis. Darauf könne und müsse sich die Firma Amazon jedoch langfristig einstellen, indem sie den zu erwartenden Personalbedarf durch Einstellung weiterer Mitarbeiter ausgleiche (VG Augsburg, Az: 5 K 15.1834).

Letztlich ist auch mit dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch offen, ob ein - nicht vom Arbeitgeber veranlasstes - saisonbedingt erhöhtes Auftragsvolumen eine Sondersituation sein kann, die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen würde.

Für Sonntagsarbeit muss es Ausgleich geben

Auch wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt ist, gelten besondere Schutzvorschriften. So müssen Arbeitnehmer für jeden Sonn- und Feiertag zwingend einen Ersatzruhetag erhalten:

  • Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird.

Coronakrise: Kurzzeitig zulässige Sonntagsarbeit für systemrelevante Bereiche

Das BMAS hatte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die neue Covid-19-Arbeitszeitverordnung erlassen, die am 10. April 2020 in Kraft trat. Auf der Grundlage dieser Verordnung waren über einen gewissen Zeitraum Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen zulässig, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern. Die Abweichungen waren bis zum 30. Juni 2020 befristet (Details dazu lesen Sie in unserer News "Covid-19-Arbeitszeitverordnung: Verlängerung der Höchstarbeitszeit"). Die Verordnung ist zum 1. August 2020 außer Kraft getreten.

Auch das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkws wurde zu Beginn der Coronakrise kurzzeitig aufgehoben. Im Sommer 2020 wurde es dann wieder eingeführt. Allerdings dürfen Lastwagen mit Corona-Impfstoffen teilweise bis zum 30. Juni 2021 auch an Sonn- und Feiertagen fahren. Zudem gibt es in fast allen Bundesländern während des Lockdowns Erleichterungen beim Güterverkehr. 


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