Berufliche Weiterbildung: Rechtsfragen zum Bildungsurlaub

Yoga als berufliche Weiterbildung? Das LAG Berlin-Brandenburg hält dies für möglich und hat deshalb einen Yoga-Kurs als Bildungsurlaub anerkannt. Wann ein Arbeitgeber Bildungsurlaub gewähren muss, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt – ein Überblick zu den Voraussetzungen der Landesgesetze.

Es muss nicht immer der Erwerb von digitalen Kompetenzen sein – auch Yoga kann als berufliche Weiterbildung gelten. So hat das LAG Berlin-Brandenburg einen Yogakurs an der Volkshochschule (VHS) als Bildungsurlaub anerkannt.

Grundsätzlich versteht man unter Bildungsurlaub die kurzzeitige bezahlte Freistellung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zur politischen oder beruflichen Weiterbildung. Ein Bundesgesetz, das den Bildungsurlaub regelt, gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind die entsprechenden Fragen, zum Beispiel wer Bildungsurlaub nehmen darf, wie er zu beantragen ist und welche Maßnahmen als Bildungsurlaub gelten, in den einzelnen Landesgesetzen und Verordnungen geregelt. Daher kann es durchaus regionale Unterschiede geben. Auch die Bezeichnung kann je nach Bundesland variieren: Mal heißt es Bildungsurlaub, mal Bildungsfreistellung oder auch Bildungszeit.

Bildungsurlaub: Wer darf ihn nehmen?

Ein Recht auf Bildungsurlaub gibt es aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung in fast allen Bundesländern. Lediglich Bayern und Sachsen haben solche Vorschriften nicht. Bildungsurlaub beantragen können unterschiedliche Personengruppen. Meist sind dies Arbeitnehmende, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte oder arbeitnehmerähnliche Personen. Die Einzelheiten regeln die Vorschriften des Bundeslandes, indem der Tätigkeitsschwerpunkt der Beschäftigung liegt.

Was ist als Bildungsurlaub anerkannt?

Maßnahmen werden regelmäßig als Bildungsurlaub anerkannt, wenn sie der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen. Teilweise werden sie auch genehmigt, wenn sie der Qualifikation für ein Ehrenamt dienen. Dies ist beispielsweise in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen oder Berlin der Fall. Auch Maßnahmen, die der kulturellen Bildung dienen sind möglich, beispielsweise in Brandenburg. Auch hier kommt es also grundsätzlich auf die Vorgaben des Landesgesetzes und den konkreten Einzelfall an. 

Darf ein Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen?

Viele Landesgesetze kennen Obergrenzen: Bei einer geringen Anzahl von Arbeitnehmenden im Betrieb oder wenn bereits eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr gewährt wurden, darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen. Einige Beispiele:

Baden-Württemberg: Hier darf der Arbeitgeber die Bewilligung der Bildungszeit aus betrieblichen Gründen verweigern, wenn im Betrieb weniger als zehn Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind oder wenn 10 Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Hessen: Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes bereits einen Bildungsurlaub bewilligt bekommen hat.  

Berlin: Hier kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Für kleine Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten gilt nochmal eine Sonderregelung.

Brandenburg: Die Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.

Wie lange darf Bildungsurlaub sein?

Die bezahlte Freistellung zur Bildung darf in den meisten Bundesländern bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Dies gilt bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Anspruch verringert sich also entsprechend, wenn weniger Tage die Woche gearbeitet werden. Für Auszubildende gelten teilweise Sonderregelungen. 

Gibt es eine Wartezeit?

In vielen Fällen gilt auch eine Wartezeit. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist also abhängig von der Beschäftigungsdauer des Mitarbeitenden. In den meisten Bundesländern beträgt die Wartezeit nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses sechs Monate. In Baden-Württemberg sind es sogar zwölf Monate.


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