Berufliche Weiterbildung: Rechtsfragen zum Bildungsurlaub

Yoga als berufliche Weiterbildung? Das LAG Berlin-Brandenburg hat dies erst kürzlich bestätigt und deshalb einen Yoga-Kurs als Bildungsurlaub anerkannt. Wann ein Arbeitgeber Bildungsurlaub gewähren muss, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt – ein Überblick zu den Voraussetzungen der Landesgesetze.

Es muss nicht immer der Erwerb von digitalen Kompetenzen sein – auch Yoga kann als berufliche Weiterbildung gelten. So hat das LAG Berlin-Brandenburg kürzlich einen Yogakurs an der Volkshochschule (VHS) als Bildungsurlaub anerkannt.

Grundsätzlich ist Bildungsurlaub die bezahlte oder unbezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers für eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind die entsprechenden Fragen, zum Beispiel wer Bildungsurlaub nehmen darf und welche Maßnahmen als Bildungsurlaub gelten, in den einzelnen Landesgesetzen geregelt. Daher kann es durchaus regionale Unterschiede geben.

Bildungsurlaub: Wer darf ihn nehmen?

Ein Recht auf Bildungsurlaub gibt es aufgrund eines Landesgesetzes in fast allen Bundesländern. Lediglich Bayern und Sachsen haben solche Vorschriften nicht. Bildungsurlaub beantragen können unterschiedliche Personengruppen. Meist sind dies Arbeitnehmer, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte oder arbeitnehmerähnliche Personen. Die Einzelheiten regeln die Landesgesetze des Bundeslandes, indem der Tätigkeitsschwerpunkt der Beschäftigung liegt.

Was ist als Bildungsurlaub anerkannt?

Maßnahmen werden regelmäßig als Bildungsurlaub anerkannt, wenn sie der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen. Teilweise werden sie auch genehmigt, wenn sie der Qualifikation für ein Ehrenamt dienen. Dies ist beispielsweise in Baden-Württemberg der Fall. In Berlin sind Maßnahmen möglich, die der politischen Bildung und berufliche Weiterbildung dienen, wobei für Auszubildende nur Maßnahmen zur politischen Bildung möglich sind. Auch hier kommt es also grundsätzlich auf die Vorgaben des Landesgesetzes und den konkreten Einzelfall an. 

Darf ein Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen?

Viele Landesgesetze kennen Obergrenzen: Bei einer geringen Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb oder wenn bereits eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr gewährt wurden, darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen.  In einigen Bundesländern ist lediglich eine Verschiebung aus betrieblichen Gründen zulässig, wie in Hessen oder in Schleswig-Holstein. Einige Beispiele:

Baden-Württemberg: Hier darf der Arbeitgeber die Bewilligung der Bildungszeit aus betrieblichen Gründen verweigern, wenn im Betrieb weniger als zehn Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind oder wenn 10 Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Berlin: In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann Freistellung von Arbeitnehmern über 25 Jahren abgelehnt werden, sobald Gesamtzahl der Arbeitstage für Bildungsurlaub im laufenden Kalenderjahr das Zweieinhalbfache der Zahl der Arbeitnehmer erreicht hat. 

Brandenburg: Die Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.

Wie lange darf Bildungsurlaub sein?

Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt in den meisten Bundesländern bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Dies gilt bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Anspruch verringert sich also entsprechend, wenn weniger Tage die Woche gearbeitet werden. Im Saarland werden nur drei Tage im Jahr gewährt. Für Auszubildende gelten teilweise Sonderregelungen.

Gibt es eine Wartezeit?

In vielen Fällen gilt auch eine Wartezeit. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist also abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. In den meisten Bundesländern beträgt die Wartezeit nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sechs Monate. Im Saarland und Baden-Württemberg sind es sogar zwölf Monate.


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Schlagworte zum Thema:  Weiterbildung, Urlaub, Gesetz