Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
Sozialpläne, die Arbeitgeber und Betriebsrat aushandeln, beinhalten häufig Abfindungen für Mitarbeitende als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust. Eine Krankenschwester wehrte sich im vorliegenden Verfahren dagegen, dass ihr kein Wahlrecht zwischen der Zahlung der Abfindung und der Annahme des Arbeitsplatzangebots eingeräumt wurde. Das Gericht hielt die Ungleichbehandlung insbesondere wegen des Ziels, den Arbeitsplatz zu erhalten, für sachlich gerechtfertigt.
Der Fall: Krankenschwester wird nach Schließung versetzt
Die Krankenschwester war seit 1986 in einem evangelischen Krankenhaus in Saarbrücken beschäftigt. Ende März 2023 wurde das Krankenhaus geschlossen. Der Arbeitgeber versetzte sie nach Neunkirchen, in ein anderes Krankenhaus der Stiftung. Für den Fall einer eventuell unwirksamen Versetzung sprach der Arbeitgeber vorsorglich eine Änderungskündigung aus - verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis im Neunkircher Krankenhaus fortzusetzen.
Ein Sozialplan sah für gekündigte Mitarbeitende eine Abfindung vor. Davon ausgenommen waren alle Mitarbeitenden, denen der Arbeitgeber, die Stiftung Kreuznacher Diakonie, das Angebot machte, in einer anderen Einrichtung in Saarbrücken, Neunkirchen oder Schwalbach ohne Änderung ihrer Eingruppierung tätig zu werden.
Klage auf Abfindung nach dem Sozialplan
Die Krankenschwester klagte gegen ihre Versetzung sowie die Änderungskündigung. Zudem forderte sie eine Abfindung nach dem Sozialplan, auch in Form einer AGG-Entschädigung, da der Sozialplan sie wegen ihres Alters diskriminiere. Ihrer Meinung nach begründe auch die Rationalisierungssicherungsordnung (RSO) einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Diese gilt für Träger kirchlicher Einrichtungen. Vor dem Arbeitsgericht Saarland hatte sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Versetzung wahrte die Entgeltgruppe und war nach Ansicht des Arbeitsgerichts aufgrund der tarifvertraglichen Versetzungsklausel auch wirksam. Das Arbeitsverhältnis sei somit nicht durch die Änderungskündigung aufgelöst worden, weshalb die Mitarbeiterin auch keinen Anspruch auf einen Anspruch nach dem Sozialplan habe.
Das LAG Saarland bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Die Krankenschwester habe zu Recht keine Abfindung oder Entschädigung erhalten.
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sozialplan
Im Sozialplan wurde zwischen Mitarbeitenden, denen ein zumutbares Arbeitsplatzangebot gemacht wurde, und denjenigen, denen ein weiter entfernter Standort und damit nach der Definition des Sozialplans nicht mehr zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, differenziert. Diese Ungleichbehandlung war nach Ansicht des LAG Saarland gerechtfertigt, auch wenn den Mitarbeitenden mit dem zumutbaren Arbeitsplatzangebot kein Wahlrecht zwischen der Zahlung der Abfindung und der Annahme des Arbeitsplatzangebots eingeräumt wurde.
Die Bestimmung im Sozialplan verstoße nicht gegen § 7 AGG, urteilte das Gericht, da die Ungleichbehandlung, "wenn auch möglicherweise wegen des angewandten Punkteschemas" mittelbar altersbezogen, objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel - nämlich den Erhalt des Arbeitsplatzes – im Sinne von §10 AGG gerechtfertigt sei. Ansprüche aus der von der Arbeitnehmerin genannten RSO konnte das Gericht nicht erkennen, auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Anspruch.
Hinweis: LAG Saarland, Urteil vom 26.Juni 2024, Az. 1 Sa 43/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22.Juni 2023, 7 Ca 148/ 23
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