Sozialplan darf Frauen bei Abfindungen nicht benachteiligen
Häufig finden sich in Sozialplänen Abfindungsregelungen für gekündigte Mitarbeiter. Das hessische Landesarbeitsgericht hatte über einen Sozialplan aus dem Jahr 2018 zu entscheiden, in dem eine Regelung vorsah, dass Beschäftigte pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses "auf der Lohnsteuerkarte eingetragen" ist. Damit sollte eine Unterhaltspflicht nachgewiesen werden. Eine Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen, dass sie keine Kinderzuschläge zur Abfindung erhalten sollte. Sie ist Mutter von zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Ihr Problem war, dass sie die Lohnsteuerklasse V wählte.
"Kind auf der Lohnsteuerkarte" als Kriterium
Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet. Bis dahin wurden Kinderfreibeträge dort eingetragen. Das LAG Hessen hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Bei allen Arbeitnehmern, die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden.
Sozialplan: Keine höhere Abfindung für Eltern mit Lohnsteuerklasse V
Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen.
Sozialplanregelung ist wegen Benachteiligung von Frauen unwirksam
Diese Sozialplanregelung diskriminiere Frauen mittelbar, stellte das LAG Hessen fest. Sie sei daher unwirksam. Die Richter begründeten dies damit, dass die Lohnsteuerklasse V noch immer überwiegend von Frauen gewählt werde, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielen.
Mit dem Urteil verpflichtete das Gericht den Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und Mutter von zwei kleinen Kindern die Kinderzuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Beschäftigten mit unterhaltsberechtigten Kindern.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht eingelegt worden.
Hinweis: LAG Hessen, Urteil vom 28.10.2020, Az: 18 Sa 22/20; Vorinstanz: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 21.11.2019, Az: 8 Ca 329/19
Das könnte Sie auch interessieren:
Zusatzurlaub nach der Geburt darf Müttern vorbehalten sein
Schwangere müssen für Untersuchungen freigestellt werden
BAG befragt EuGH zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.906
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.61516
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.279
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1196
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8891
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
840
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
823
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8142
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
809
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7652
-
Reformpläne beim Elterngeld
17.07.2026
-
Vergütung von Betriebsräten: Was das Gesetz vorgibt
15.07.2026
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen gilt
10.07.20262
-
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen
08.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf
07.07.2026
-
Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
03.07.2026
-
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
03.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
03.07.2026
-
Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
02.07.2026
-
Keine Entschädigung für AGG-Hopper
01.07.2026