Was es beim Sabbatical zu beachten gilt
Im öffentlichen Dienst haben Beamte und Angestellte Anspruch auf ein Sabbatical – wobei auch hier eine Ablehnung beispielsweise wegen personeller Engpässe möglich ist. In der Privatwirtschaft gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Sabbatjahr. Dennoch gewähren immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitenden auf Wunsch eine berufliche Auszeit – ob zur Weiterbildung, zur Pflege Angehöriger oder um ihnen den Traum einer Weltreise zu ermöglichen.
Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber darf die Urlaubstage während eines Sabbaticals anteilig kürzen, entschied das LAG Berlin. Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmende sonst noch beachten und welche Sabbatical-Modelle gibt es?
Sabbatical: Was ist das eigentlich?
Das Sabbatjahr, auch Sabbatical genannt, bezeichnet eine längere, meist mehrmonatige Unterbrechung des Arbeitslebens. Der Arbeitnehmende erhält während dieser befristeten Auszeit monatlich ein Arbeitsentgelt, das er durch Vor- bzw. Nacharbeit erwirtschaftet hat. Er oder sie spart somit über einen gewissen Zeitraum auf einem Langzeitkonto Arbeitszeit an. Das angesparte Arbeitszeitguthaben kann der Arbeitnehmende schließlich für eine längere Freistellung von der Arbeitspflicht aufwenden.
Sabbatjahr: Vorteile für Arbeitgeber
- Freistellung von Mitarbeitenden in Zeiten mangelnder Aufträge kann entlasten. Arbeitgeber können, bei Kostenentlastung, Mitarbeitende halten.
- Mitarbeitende können Abstand gewinnen und neue Erfahrungen sammeln.
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird erleichtert.
- Unternehmen kann seine Stellung im Wettstreit um Nachwuchskräfte stärken (Stichwort Work-Life-Balance).
Sabbatical-Regelung: Vertragliche Vereinbarungen
Möchten Arbeitgeber die Rahmenbedingungen rund um ein Sabbatical vertraglich regeln, sollten folgende Punkte mit aufgenommen werden:
- die Durchführung der Arbeitszeitansparung,
- die mögliche Dauer des Sabbaticals,
- Regelungen zu Vergütung,
- Versicherungen,
- betriebliche Altersversorgung und anderen Sonderleistungen des Arbeitgebers
- sowie - gerade aus Arbeitnehmersicht – die Aufgabe und Position des Arbeitnehmenden nach seiner Rückkehr.
Auch was bei einer vorzeitigen Rückkehr passiert, sollte geregelt sein. Keinen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs hatten nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalens zwei Kölner Lehrer, die ihre Weltreise beenden mussten.
Darüber hinaus kann kollektivrechtlich, z. B. im Wege einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sabbaticals vorgesehen sein.
Verschiedene Sabbatical-Modelle
Zur Durchführung eines Sabbaticals kommen verschiedene Modelle in Betracht. Dabei lassen sich regelmäßig die folgenden Varianten unterscheiden:
- Langzeitkonto: Ansparen von Arbeitszeitguthaben auf ein Wertguthabenkonto für eine längere bezahlte und sozialversicherte Freistellung.
- Teilzeitmodell: Umwandlung in eine zeitlich befristete Teilzeitbeschäftigung (Brückenteilzeit) bei gleichzeitiger Arbeit über die vereinbarten Stunden hinaus.
- Unbezahlter Urlaub (lesen Sie dazu: Unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber).
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ON
Wed Mar 12 08:23:45 UTC 2014 Wed Mar 12 08:23:45 UTC 2014
Gibt es unter den Lesern Erfahrungen bezüglich des Handlings in der Praxis? Wie begleitet HR die Freistellung? Bzw. kann so etwas auch bei KMUs eingerichtet werden, ohne dass der Betrieb zusammenbricht?