Keine vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen Corona

Die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie sind kein Grund, ein Sabbatjahr vorzeitig zu beenden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Das Gericht beschäftigte sich mit den Fällen von zwei verbeamteten Lehrern, die in Köln wohnhaft sind. Die Lehrerin ist in Bochum, der Lehrer in Dormagen tätig.

Lehrer waren auf Weltreise und wollten Sabbatjahr vorzeitig beenden

Beide Lehrer traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sogenannte "Sabbatjahr", ein und gingen gemeinsam auf Weltreise.

Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden.

Verwaltungsgerichte: Kein besonderer Härtefall

Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der - nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche - besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können.

Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es - wie anderen Bürgern auch - zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden (VG Gelsenkirchen, Az. 1 L 623/2; VG Düsseldorf 2 Az. L 901/20).

OVG bestätigt die Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen (OVG NRW, Beschlüsse v. 24.7.2020,  6 B 925/20 und 6 B 957/20).

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