Direktionsrecht

Bundeswehr-Werbung auf Trambahn: Gewissenskonflikt rechtfertigt keine Arbeitsverweigerung


Straßenbahn in Barcelona

Ein Trambahnfahrer aus München wollte sich aus Gewissensgründen weigern, eine Trambahn mit Werbung für die Bundeswehr zu fahren. Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass diese Weigerung nicht gerechtfertigt ist und der Fahrer verpflichtet bleibt, auch diese Trambahn zu steuern.

Seit August 2024 fährt im Rahmen eines Werbevertrags eine in bundeswehrtypischen Farben beklebte Straßenbahn durch München. Ein bei der Verkehrsgesellschaft beschäftigter Trambahnfahrer, der staatlich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, weigerte sich, diese Tram zu fahren. Er begründete dies damit, dass er als Pazifist die Förderung von Kriegsbereitschaft grundsätzlich ablehne und es ihm aus Gewissensgründen unmöglich sei, das Fahrzeug zu steuern.

In den rund 1 3/4 Jahren seit Einführung der Bundeswehr-Tram war der Fahrer ein Mal für diese Tram eingeteilt worden. Als er die Fahrt verweigerte, erhielt er vom Arbeitgeber eine Ermahnung. Gegen diese Ermahnung klagte er vor dem Arbeitsgericht München. Die Verkehrsgesellschaft wiederum erhob eine sogenannte Widerklage. Sie beantragte gerichtlich festzustellen, dass der Fahrer grundsätzlich verpflichtet sei, die Bundeswehr-Tram zu fahren.

Über die Ermahnung einigten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens. Das Gericht hatte daher nur noch über die Widerklage des Arbeitgebers zu entscheiden.

Die Grenzen des Direktionsrechts

Das sogenannte Direktionsrecht bezeichnet das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags näher anzuweisen, also beispielsweise festzulegen, welche konkreten Aufgaben er wann und wo zu erledigen hat. Im vorliegenden Fall gehört das Fahren von Straßenbahnen zur vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Klägers, unabhängig davon, welche Werbung auf dem jeweiligen Fahrzeug angebracht ist.

Dieses Direktionsrecht ist jedoch nicht schrankenlos. Arbeitgeber müssen bei der Einteilung ihrer Beschäftigten auch deren Grundrechte berücksichtigen. Im konkreten Fall standen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüber: Einerseits die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 4 Grundgesetz) und andererseits das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der ebenfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen.

Kriegsdienstverweigerer muss Bundeswehr-Tram fahren

Das Arbeitsgericht München gab der Widerklage des Arbeitgebers statt und stellte fest: Der Fahrer ist grundsätzlich verpflichtet, auch die Bundeswehr-Tram zu fahren.

Das Gericht nahm eine Abwägung zwischen den kollidierenden Interessen vor. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Gewissensfreiheit des Fahrers im vorliegenden Fall zurücktreten muss und zwar aus mehreren Gründen:

Geringer Eingriff in die Gewissensfreiheit: Das Fahren einer Straßenbahn, auf der für die Bundeswehr geworben wird, berühre die Gewissensfreiheit des Fahrers allenfalls am Rande. 

Seltene Betroffenheit in der Praxis: In fast zwei Jahren war der Kläger nur ein einziges Mal für die Bundeswehr-Tram eingeteilt worden. Angesichts der Vielzahl von Straßenbahnen und Fahrern in München ist auch künftig nur eine sehr seltene Betroffenheit zu erwarten.

Erheblicher Organisationsaufwand für den Arbeitgeber: Müsste der Arbeitgeber den Fahrer dauerhaft von dieser Tram ausnehmen, wäre praktisch täglich sicherzustellen, dass er nicht für diese Linie eingeteilt wird. Dieser Aufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zur nur geringfügigen Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit.


(Arbeitsgericht München, Urteil vom 21.5.2026, 4 Ca 15395/25)


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Schlagworte zum Thema:  Direktionsrecht , Grundgesetz
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