Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Arbeitsvertragsparteien über die Wirksamkeit einer sogenannten Wartezeitkündigung. Die Wartezeit ist nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Zeit, die das Arbeitsverhältnis bereits bestanden haben muss, bevor das KSchG auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Das sind laut Gesetz sechs Monate, die oft auch genutzt werden, um parallel eine arbeitsvertragliche Probezeit zu vereinbaren. So war es auch hier, der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor.
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Probezeit
Der als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmer war seit Oktober 2023 bei seiner Arbeitgeberin, einer Stadt, als Mitarbeiter im Innen- und Außendienst zur Durchführung von Verkehrskontrollen beschäftigt. Im Oktober 2023 erschien der Arbeitnehmer an drei Tagen verspätet zur Arbeit. Aufgrund dessen fand ein Personalgespräch statt. Anschließend empfahl der Vorgesetzte in einem internen Vermerk, die Erprobung des Arbeitnehmers nicht fortzusetzen. Anfang Dezember 2023 informierte die Arbeitgeberin den Beschäftigten über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit zu kündigen. Vor Ausspruch der Kündigung beteiligte sie den Personalrat und unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung (SBV) am 7. Dezember 2023 über die beabsichtigte Kündigung. Auf dem Schreiben befand sich ein Eingangsstempel der SBV vom 11. Dezember 2023 mit dem Vermerk "Kenntnis".
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023, welches dem Arbeitnehmer am 14. Dezember 2023 zugestellt wurde, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Der Beschäftigte erhob hiergegen fristgerecht Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen sowie wegen fehlerhafter Beteiligung der SBV und des Personalrats unwirksam und verlangte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden.
Reicht ein "Kenntnis"-Stempel als SBV-Stellungnahme zur Kündigung?
Die Arbeitgeberin war der Meinung, der Arbeitnehmer sei gar nicht befugt, Einwände zur Beteiligung der SBV zu erheben. Zudem sei die Beteiligung ordnungsgemäß erfolgt; die SBV habe mit dem Vermerk "Kenntnis" abschließend zu der ausgesprochenen Kündigung Stellung genommen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Beschäftigten in erster Instanz statt. Auf die von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung hin änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil ab und wies die Kündigungsschutzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitnehmers, über die das BAG zu entscheiden hatte. Das BAG gab dem Arbeitnehmer schließlich recht und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts.
Kündigung vor Ablauf der SBV-Anhörungsfrist: BAG erklärt sie für unwirksam
Die BAG-Richter des Zweiten Senats stellten fest, dass das LAG die Kündigungsschutzklage zu Unrecht abgewiesen hatte. Entgegen der Auffassung des LAG war die Anhörung der SBV nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Kündigung damit nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.
Die Pflicht, die SBV zu beteiligen, gilt für sämtliche Kündigungen schwerbehinderter Menschen, auch für eine Kündigung während der Probe- oder Wartezeit. Eine ordnungsgemäße Beteiligung findet nur statt, wenn die SBV ausreichend informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Da in § 178 Abs. 2 SGB IX keine Fristen für eine Stellungnahme geregelt sind, ist die gesetzliche Regelung nach ständiger Rechtsprechung durch eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 2 BetrVG zu ergänzen. Danach beträgt die Stellungnahmefrist der SBV bei ordentlichen Kündigungen – ebenso wie die Anhörungsfrist für den Betriebsrat – eine Woche.
Die SBV hatte im vorliegenden Fall das Anhörungsschreiben spätestens am 11. Dezember 2023 zur Kenntnis genommen. Die Wochenfrist für die Stellungnahme endete daher frühestens mit Ablauf des 18. Dezember 2023. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer jedoch bereits am 14. Dezember 2023 zu und wurde somit vor Ablauf der Stellungnahmefrist ausgesprochen. Selbst wenn man unterstellt, dass das Anhörungsschreiben vom 7. Dezember 2023 der SBV noch am selben Tag zugegangen ist, wäre die Frist für die Stellungnahme erst am 14. Dezember 2023 um 24 Uhr abgelaufen gewesen.
Stempelvermerk "Kenntnis" ist keine ordnungsgemäße SBV-Stellungnahme
Das Anhörungsverfahren ist auch nicht vorzeitig beendet worden. Der auf dem Anhörungsschreiben angebrachte Stempelvermerk "Kenntnis" stellte rechtlich weder eine ausdrückliche Zustimmung noch einen Verzicht auf eine Stellungnahme dar. Für eine abschließende Stellungnahme der SBV müssen eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass keine weiteren Äußerungen mehr zu erwarten sind. Daran fehlte es hier. Die Arbeitgeberin hätte deshalb bei einer Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist bei der SBV nachfragen müssen, ob sie sich noch äußern möchte. Da dies unterblieben war, durfte sie die Kündigung nicht vor Fristablauf aussprechen.
Der Arbeitnehmer hatte die fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bereits in der Klageschrift gerügt. Seiner Kündigungsschutzklage war daher stattzugeben.
Hinweis: BAG, Urteil vom 29. Januar 2026, Az. 2 AZR 128/25
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