Urteil

Konflikte am Arbeitsplatz sind nicht immer Mobbing

Ein Konflikt mit einer Kollegin führte bei einer Arbeitnehmerin zu psychischen und physischen Problemen. Die Klage auf arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die Kollegin sowie einer Entschädigung wegen Mobbing wies das Arbeitsgericht Mannheim dennoch ab.

Frau mit Kopfweh

Wenn Menschen zusammenarbeiten, sind Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Doch nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz stellt Mobbing dar. Insbesondere für Personen, denen der Umgang mit Kritik und Konflikten schwerfällt, kann es am Arbeitsplatz auch mal zu emotional belastenden Situationen kommen. Wo die Grenze zu rechtlich relevantem Mobbing verläuft, hat das Arbeitsgericht Mannheim im vorliegenden Urteil ausgeführt.

Der Fall: Arbeitnehmerin geht gegen Mobbing und Diskriminierung vor

Die Arbeitnehmerin ist als Sachbearbeiterin im Team "Wissenschaftliche Hilfskräfte im Personaldezernat" tätig. Weil sie die Situation am Arbeitsplatz und die Arbeitsatmosphäre dort aufgrund des Verhaltens einer direkten Kollegin als belastend empfand, suchte sie im März 2024 ihre Hausärztin auf, die sie bis Ende April krankschrieb. Anfang Mai 2024 nahm sie die Arbeit wieder auf, hatte jedoch große Angst, besagter Kollegin zu begegnen und fühlte sich aus dem Kollegenkreis ausgegrenzt. In der Folge berichtete sie über starke Gesundheitsprobleme.

Eine vom Vorgesetzten vorgeschlagene Mediation scheiterte, da die des Mobbings beschuldigte Kollegin nicht bereit war, daran teilzunehmen. Auch weitere Gespräche, unter anderem im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), führten zu keiner Lösung.

Die Arbeitnehmerin brachte den Fall vor Gericht und beantragte arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen ihre Kollegin: die Kündigung, Versetzung oder eine Abmahnung. Zudem forderte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie warf der Kollegin vor, sie systematisch zu mobben und das Team gegen sie aufgebracht zu haben. Der Arbeitgeber habe es zudem versäumt, sie vor diesen Belastungen zu schützen.

Der Arbeitgeber bestritt sowohl eine Benachteiligung nach dem AGG als auch das Vorliegen von Mobbing. Dies begründete er damit, dass die geschilderten Vorfälle lediglich Ausdruck zwischenmenschlicher Spannungen oder subjektiver Wahrnehmungen seien.

ArbG Mannheim: Nicht jede Verhaltensweise ist Mobbing

Das Arbeitsgericht Mannheim gab ihm recht. Es sah weder ein diskriminierendes Verhalten noch Mobbing als erwiesen an. Es stellte klar, dass Konflikte am Arbeitsplatz unvermeidbar seien und nicht jedes unangenehme Verhalten oder jede zwischenmenschliche Spannung als Mobbing einzustufen sei. 

Die Arbeitnehmerin schilderte als Mobbing und Diskriminierung zum Beispiel, dass die Kollegin sich für ihre Geburtstagswünsche nicht bedankt habe. Das Gericht zeigte sich erstaunt darüber, dass die Arbeitnehmerin aufgrund derartiger Belanglosigkeiten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben, die Entlassung einer Kollegin fordere. Die Richter stellten klar: Niemand muss von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen ausschließlich positiv denken oder sich privat nur positiv über sie äußern. Eine Verpflichtung, mit bestimmten Kolleginnen und Kollegen ein freundschaftliches Verhältnis zu pflegen, besteht erst recht nicht.

Grenze bei Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen  

Die von der Arbeitnehmerin dargestellten Handlungen und Verhaltensweisen seien weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtschau wirklich als "Mobbing" zu qualifizieren. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist laut Arbeitsgericht dann überschritten, wenn ein bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Mitarbeitenden verletzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das sich durch Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen auszeichnet.

Da weder Diskriminierung noch Mobbing vorlagen, stellte das Gericht fest, dass kein Anspruch auf arbeitsrechtliches Vorgehen des Arbeitgebers gegen die Kollegin nach § 12 Abs 3 AGG oder wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht gegeben war, ebenso wenig wie ein Anspruch auf Entschädigung. 

Hinweis: Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 5 Ca 139/25

 

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Schlagworte zum Thema:  Mobbing , Urteil
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