BAG-Urteil

Kein unbegrenzter Schadensersatzanspruch nach AGG-Diskriminierung

Ein bekannter AGG-Hopper scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Klage auf entgangenen Verdienst. Wo die Grenzen einer Haftung nach § 15 Abs. 1 AGG liegen, zeigt das aktuelle Urteil.

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Wer als Arbeitgeber Bewerbende im Einstellungsverfahren diskriminiert, muss einen möglichen Verdienstausfall ersetzen. Doch der Haftungsumfang hat Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Hat ein diskriminierter Bewerber erst einmal eine passende neue Stelle gefunden und sich dort etabliert, entfällt der Anspruch auf weiteren Verdienstausfall.

Der Fall: Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Einstellung

Der mittlerweile als AGG-Hopper bekannte Jurist aus Süddeutschland hatte sich im März 2009 erfolglos auf ein Trainee-Programm für den Bereich Jura beworben. Das Unternehmen der Versicherungswirtschaft erteilte ihm Mitte April 2019 per E-Mail eine Absage, vier andere Bewerberinnen wählte es für das Traineeprogramm aus. 

Nach der Absage klagte der abgelehnte Bewerber wegen seiner vermeintlichen Benachteiligung aufgrund seines Alters und Geschlechts gegen den Versicherer - und bekam Recht. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte in dem früheren Verfahren (Urteil vom 18. Juni 2018, Az. 7 Sa 851/17) fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftige materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die unterlassene Einstellung entstanden sind.

So kam es zu einer weiteren Klage, mit welcher der abgelehnte Jurist Schadensersatz in Höhe von rund 340.000 Euro forderte. Dieses Verfahren endete 2021 mit einem Vergleich. In diesem legten die Parteien fest, dass der Versicherer dem abgelehnten Juristen 100.000 Euro Schadensersatz leistet.

Schadensersatzanspruch bis zur Verrentung?

Im Mai 2022 klagte der Mann erneut Schadenersatz ein: rund 236.000 Euro für entgangenen Verdienst für die Jahre 2020 bis 2023 forderte er im vorliegenden Verfahren vom Versicherungsunternehmen. Er war der Meinung, dass er aufgrund des früheren Urteils einen zeitlich unbegrenzten Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG und § 826 BGB iVm. Art. 1 GG habe, der auch unter europarechtlichen Aspekten bis zur Verrentung gelte. Der Versicherer war überzeugt, dass die geltend gemachten Ansprüche durch den damaligen Vergleich erfasst und damit erledigt seien. 

BAG: Kein Verdienstausfallschaden bei neuer Beschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass ein Bewerber, der im Einstellungsverfahren diskriminiert wird, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG dem Grundsatz nach Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen kann. Die Haftung des Arbeitgebers sei auch nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt.

Und doch setzte das BAG eine wichtige Grenze: Sobald ein diskriminierter Bewerber in einer angemessenen neuen Stelle "angekommen" ist, endet die Haftung des Arbeitgebers für weiteren Verdienstausfall. Denn damit werde der Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Diskriminierung unterbrochen. Die weitere berufliche Entwicklung fällt damit unter das allgemeine Lebensrisiko, machte das BAG deutlich, und sei nicht mehr Folge der Diskriminierung. Eine lebenslange Haftung des Arbeitgebers gibt es in so einem Fall nicht. 

Da der Jurist bereits vor dem Jahr 2020 über mehrere Jahre eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde ausgeübt hatte, war das BAG unter diesen Umständen überzeugt, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der damaligen Diskriminierung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2025, Az. 15 Sa 420/23

 

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