BAG-Urteil

Ersatzzustellung benötigt persönlichen Übergabeversuch

Eine wirksame Ersatzzustellung eines Dokuments durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt einen tatsächlichen, zuvor erfolglosen Versuch der persönlichen Übergabe voraus. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Briefkasten

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht gab der Klage einer Arbeitnehmerin im Wesentlichen statt. 

Der Fall: Streit um den Beginn der Berufungsfrist

Am Samstag, 20. Juli 2024, warf der Postzusteller die Sendung mit dem vollständig abgefassten Urteil in den Geschäftsbriefkasten des Unternehmens ein. Dieser Briefkasten befand sich außen am Tor des vollständig umzäunten Werksgeländes. Das Werkstor war an diesem Tag verschlossen, da samstags im Betrieb planmäßig nicht gearbeitet wurde. Auf dem Umschlag vermerkte der Zusteller den 20. Juli 2024 als Zustellungsdatum. In der Postzustellungsurkunde kreuzte er standardmäßig an, zuvor erfolglos versucht zu haben, das Schriftstück persönlich zu übergeben.

Die Arbeitgeberin legte am Mittwoch, dem 21. August 2024, Berufung ein. Wäre die Zustellung bereits am Samstag, dem 20. Juli 2024, wirksam erfolgt, wäre die einmonatige Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG mit Ablauf des 20. August 2024 abgelaufen gewesen - die Berufung mithin verfristet. Die Arbeitgeberin machte jedoch geltend, die Zustellung am 20. Juli sei unwirksam gewesen. Der Zusteller habe vor Ort entgegen den Angaben in der Zustellurkunde keinen Übergabeversuch unternommen. Nach eigener Auskunft habe er gewusst, dass bei geschlossenem Werkstor samstags niemand anzutreffen sei und die Sendung deshalb sogleich in den Geschäftsbriefkasten eingeworfen. Zur Kenntnis genommen habe die Arbeitgeberin das Urteil erst am Montag, dem 22. Juli 2024, als der Geschäftsbriefkasten geleert wurde. Bei einem Fristbeginn an diesem Tag wäre die Berufung vom 21. August 2024 rechtzeitig gewesen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg verwarf die Berufung als unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurück.

Stufenverhältnis: Erst Übergabe versuchen, dann einwerfen

Das BAG stellte klar: Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO steht nicht gleichrangig neben der persönlichen Übergabe, sondern ist subsidiär. Bei einer nicht prozessfähigen Person ist das Schriftstück grundsätzlich ihrem gesetzlichen Vertreter, einem Leiter im Sinne des § 170 Abs. 2 ZPO oder einer im Geschäftsraum beschäftigten Person nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu übergeben. Erst wenn eine Übergabe tatsächlich nicht ausführbar ist, darf der Zusteller auf das Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO ausweichen. Ein Unterlassen dieses Versuchs führt zur Unwirksamkeit der Ersatzzustellung. Ein bloßes Herantreten an das Betriebsgelände oder das Feststellen eines verschlossenen Werkstors reicht nicht aus.

Geschlossenes Werkstor macht Übergabeversuch nicht entbehrlich

Auch die subjektive Einschätzung oder Erfahrung des Zustellers, ein Betreten oder Antreffen von Personen sei am Wochenende aussichtslos, macht den Übergabeversuch nicht entbehrlich. Das BAG betont, dass sich der Versuch nach außen manifestieren muss - etwa durch Klingeln, Betätigen einer Gegensprechanlage oder Klopfen. Selbst hinter einem geschlossenen Werkstor können sich an einem Samstag Arbeitnehmer aufhalten (etwa Notdienste, Werkschutz, Instandhaltungs- oder Reinigungspersonal), an die nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam übergeben werden kann. 

Das BAG begründe diese strengen Anforderungen mit dem formalen Charakter der Zustellungsvorschriften. Sie sollten einen einfachen und rechtssicheren Nachweis darüber ermöglichen, ob und wann ein Schriftstück zugestellt worden ist. Einzelfallbezogene Ausnahmen aufgrund der Einschätzung des jeweiligen Zustellers würden diesem Zweck widersprechen.

Erschütterung des Beweiswertes der Zustellungsurkunde

Zwar erbringt die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach § 182 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen, einschließlich des Übergabeversuchs. Allerdings ist dieser Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO widerlegbar. Hierfür bedarf es substantiierten Sachvortrags, der die Annahme der Unrichtigkeit begründet. Diesen Anforderungen war die Arbeitgeberin nachgekommen. Sie hatte detailliert vorgetragen, was der Zusteller gegenüber Zeugen geäußert hatte und hierfür Zeugenbeweis, unter anderem durch Benennung des Zustellers selbst, angeboten. Das LAG durfte diesen Beweisantritt nicht mit der Begründung übergehen, ein Versuch sei ohnehin sinnlos gewesen.

Heilung erst mit tatsächlichem Zugang

Liegt ein Zustellungsmangel vor, tritt die gesetzliche Zustellungsfiktion des § 180 S. 2 ZPO nicht ein. Die Zustellung gilt nicht schon mit dem Einwurf am Samstag als bewirkt. Der Mangel kann zwar gemäß § 189 ZPO geheilt werden, dies geschieht jedoch erst in dem Moment, in dem das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugeht. Die Arbeitgeberin hatte vorgetragen, den Geschäftsbriefkasten erst am Montag, dem 22. Juli 2024, geleert und das Urteil damit erst an diesem Tag erhalten zu haben. Von Bedeutung ist auch hier die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Beruft sich die Gegenseite auf eine Heilung zu einem früheren Zeitpunkt, trägt sie dafür die volle Beweislast. 

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung fügt sich in die bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) vorgezeichnete Rechtsprechungslinie ein. Danach darf ein Zusteller nicht allein wegen äußerer Umstände, etwa einer Zustellung an einem Samstag oder an einem betriebsfreien Tag, auf einen tatsächlichen Übergabeversuch verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 2024. Az. X R 13/23). Das BAG führt diese Rechtsprechung für die arbeitsgerichtliche Praxis fort und stellt zugleich klar, dass auch besondere Kenntnisse des Zustellers über die örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse den persönlichen Zustellungsversuch nicht entbehrlich machen. 

Für Prozessbevollmächtigte kann dies bei vermeintlich versäumten Rechtsmittelfristen entscheidend sein. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der in der Zustellungsurkunde vermerkte Übergabeversuch tatsächlich nicht stattgefunden hat, sollte der Zustellungsvorgang genau aufgeklärt werden. Genau hier liegt aber das Problem. Regelmäßig wird es solche Anhaltspunkte nicht geben. Die reine Behauptung, der Zusteller habe eine Übergabe nicht versucht, genügt jedenfalls nicht. 

Obwohl die Entscheidung primär das Verfahrensrecht betrifft, hat sie über § 132 Abs. 1 BGB unmittelbare Bedeutung für die Zustellung von Kündigungen durch den Gerichtsvollzieher. Bedient sich dieser zur Zustellung der Post oder nimmt er die Zustellung selbst vor, gelten die §§ 178 ff. ZPO entsprechend. Wirft er das Kündigungsschreiben etwa an einem Samstag in den Hausbriefkasten ein, ohne zuvor die persönliche Übergabe - beispielsweise durch Klingeln an der Wohnungstür - versucht zu haben, ist die Ersatzzustellung unwirksam. Die Wirkung des § 180 ZPO greift dann nicht ein. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben dem Empfänger tatsächlich zugeht (§ 189 ZPO). 

Davon zu unterscheiden ist die Übermittlung einer Kündigung durch einen privaten Boten nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Hier ist ein vorheriger persönlicher Übergabeversuch keine Voraussetzung für den Zugang. Bei einem Einwurf am Samstag richtet sich der Zugangszeitpunkt vielmehr danach, wann nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Erfolgt der Einwurf erst nach den gewöhnlichen Postzustellzeiten, geht die Kündigung daher erst am folgenden Montag zu (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2019, Az.2 AZR 111/19).

Hinweis: BAG, Urteil vom 25. März 2026, Az. 5 AZR 65/25

 

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