Fehler beim Zugang von Kündigungsschreiben

Viele Kündigungen vor Gericht scheitern nicht, weil sie inhaltlich falsch sind, sondern weil Formfehler zur Unwirksamkeit führen. Arbeitgeber sollten insbesondere im Auge behalten, dass sie den Beweis für den Zugang des Kündigungsschreibens führen können.

Richtig ärgerlich für einen Arbeitgeber ist es, wenn die eigentlich problemlose Kündigung eines Mitarbeiters an einem Formfehler scheitert. Kürzlich hatte eine Rechtsanwaltsgehilfin im Prozess gegen ihren Chef die Nase vorn. Dieser hatte die Kündigung einen Tag vor Ablauf der Probezeit, an einem Sonntag in den Briefkasten der Mitarbeiterin geworfen. Obwohl sie laut Vertrag sonntags zur Arbeit verpflichtet war, gab ihr das Gericht Recht, dass der Zugang der Kündigung erst montags erfolgte.

Zugang der Kündigung häufigster Streitpunkt

Wie in diesem Fall gibt es vor Gericht immer wieder Streit, ob die formalen Voraussetzungen der Kündigung erfüllt sind, bevor überhaupt erörtert werden kann, ob sie inhaltlich zu Recht erfolgt ist. Der in der Praxis wohl wichtigste Aspekt ist dabei sicher der Streit um den Zugang der Kündigung. Dabei wird entweder der Zugang der Kündigung überhaupt oder der Zeitpunkt der Kündigung bestritten.

Risiko für Arbeitgeber

Der Grund für das hohe Risiko, das der Arbeitgeber hierbei trägt, ist die Beweislastverteilung im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess. Muss beim Streit um die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Kündigung im Einzelfall auch der Arbeitnehmer einen Beweis zu bestimmten Voraussetzungen erbringen, liegt beim Streit um den Zugang der Kündigung die Beweislast beim Arbeitgeber. Mit der Folge, dass schlichtes Bestreiten durch den Mitarbeiter ausreicht, den Arbeitgeber zu zwingen, den Zugang zu beweisen.

Tücken beim Zugang

Den Beweis zu führen, ist nicht immer einfach. Wenn die Kündigung dem Mitarbeiter persönlich ausgehändigt wird, gelingt dies relativ problemlos durch eine Empfangsquittung oder einen Zeugen. Schwieriger sind die Fälle, bei denen die Zustellung der Kündigung gegenüber Abwesenden streitig ist. Hier gilt, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass er die Kündigung in den „Machtbereich“ des Arbeitnehmers verbracht hat, so dass dieser „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von ihr Kenntnis nehmen konnte“. Nicht bewiesen werden muss also die tatsächliche Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens, sondern nur die Möglichkeit. Dies kann durch postalische Zustellungsnachweise geschehen, wobei ein klassisches Einschreiben nichts nützt, wenn es nicht entgegengenommen wird. Bewiesen werden kann der Zugang aber durch einen Boten, der im Bestreitensfall vor Gericht als Zeuge benannt werden kann. 

Zugangszeitpunkt erst ab Kenntnis

Für den Zugangszeitpunkt ist nicht entscheidend, wann die Kündigung tatsächlich eingeworfen wurde, sondern wann der Arbeitnehmer von ihr „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ Kenntnis nehmen konnte. Wird die Kündigung wie im vorliegenden Fall  am Sonntag eingeworfen, gilt der Brief rechtlich gesehen als erst am darauffolgenden Montag als zugegangen, da der Arbeitnehmer, nicht am Sonntag sondern erst am Montagvormittag mit Postzustellungen rechnen muss.


Zweite Kündigung im Gerichtsaal

Was aber, wenn der Arbeitgeber den Beweis für den Zugang der Kündigung nicht führen kann? Ihm wird nichts anderes übrig bleiben, als eine erneute Kündigung auszusprechen. Im Zweifel sollte er sich noch im Gerichtssaal den Empfang der Kündigung bestätigen lassen, um die Gefahr der erneuten Zugangsbestreitung zu verhindern.


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Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Beweislast, Unwirksamkeit