Außerordentliche Kündigung: Wann eine soziale Auslauffrist nötig ist
Wichtige Gründe berechtigen den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung. In einem Fall vor dem LAG Niedersachsen waren die Gründe folgende: Wegen eines langjährigen Konflikts zwischen einem Mitarbeiter und seinen Kollegen, verlangte die Belegschaft dessen Entlassung. Sie meldeten sich krank, beantragten ihre Versetzung und drohten mit ihrer eigenen Kündigung. Der Arbeitgeber beugte sich diesem Druck und kündigte dem Arbeitnehmer - da die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen war - außerordentlich mit einer sozialer Auslauffrist.
Vor Gericht hatte die Druckkündigung keinen Bestand. Einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung konnte der Arbeitgeber aber nicht stellen. Auch wenn die Rechtsfolgen weitgehend der ordentlichen Kündigung gleichen würden, sei ein solcher Antrag nur zulässig, wenn sich eine ordentliche Kündigung im Verfahren als unwirksam herausstellt.
Außerordentliche Kündigung: immer fristlos?
Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung gelten für die außerordentliche Kündigung keine Kündigungsfristen. Üblicherweise erfolgt die außerordentliche Kündigung also fristlos, das Arbeitsverhältnis endet sofort. Aber nicht immer ist eine außerordentliche Kündigung auch eine fristlose Kündigung. Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber abweichend davon zwar außerordentlich kündigen darf, aber eine Kündigungsfrist einhalten muss: die sogenannte soziale Auslauffrist. Im oben genannten Fall war der Vorschlag des Gerichts einer soziale Auslauffrist aus "sozialen Gründen", was beispielsweise aus Rücksicht auf eine längere Betriebszugehörigkeit geschehen kann.
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Eine außerordentliche Kündigung bedarf insbesondere einer sozialen Auslauffrist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund tariflicher oder sonstiger Vorschriften ordentlich nicht kündbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber auch dann berechtigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, dem Mitarbeitenden gemäß § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. Er muss ihm aber eine Kündigungsfrist gewähren, damit sich der Arbeitnehmer auf die Folgen der Kündigung einstellen kann. Diese soziale Auslauffrist entspricht meist der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre.
Unkündbarkeit: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen
Regelungen, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ergeben sich besonders häufig aus Tarifverträgen. Diese sehen beispielsweise vor, dass ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit unkündbar sind. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann aber auch, wie bei Betriebsratsmitgliedern, gesetzlich ausgeschlossen sein. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann grundsätzlich auch im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Gründe hierfür sind oftmals Altersschutz, Gegenleistung für Verzicht auf Vergütung oder Standortsicherungen. Unkündbarkeit bedeutet folglich nur, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Das könnte Sie auch interessieren:
Beleidigungen rechtfertigen nicht ausnahmslos eine fristlose Kündigung
Unwirksame Kündigung bei aufgeteilter Elternzeit
Krankheitsbedingte Kündigung: Bei Unfall keine negative Gesundheitsprognose möglich
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.906
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.61516
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.279
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1196
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8891
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
840
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
823
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8142
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
809
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7652
-
Reformpläne beim Elterngeld
17.07.2026
-
Vergütung von Betriebsräten: Was das Gesetz vorgibt
15.07.2026
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen gilt
10.07.20262
-
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen
08.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf
07.07.2026
-
Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
03.07.2026
-
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
03.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
03.07.2026
-
Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
02.07.2026
-
Keine Entschädigung für AGG-Hopper
01.07.2026