Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Kürzlich entschied das LAG Niedersachsen über die außerordentliche Kündigung eines Busfahrers mit sozialer Auslauffrist, die ein Arbeitgeber auf Druck der Belegschaft ausgesprochen hatte. Was genau steckt hinter dem Konstrukt der "sozialen Auslauffrist"? Ein Überblick.

Wichtige Gründe berechtigen den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung. In einem Fall vor dem LAG Niedersachsen waren die Gründe folgende: Wegen eines langjährigen Konflikts zwischen einem Mitarbeiter und seinen Kollegen, verlangte die Belegschaft dessen Entlassung. Sie meldeten sich krank, beantragten ihre Versetzung und drohten mit ihrer eigenen Kündigung. Der Arbeitgeber beugte sich diesem Druck und kündigte dem Arbeitnehmer - da die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen war - außerordentlich mit einer sozialer Auslauffrist.

Vor Gericht hatte die Druckkündigung keinen Bestand. Einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung konnte der Arbeitgeber aber nicht stellen. Auch wenn die Rechtsfolgen weitgehend der ordentlichen Kündigung gleichen würden, sei ein solcher Antrag nur zulässig, wenn sich eine ordentliche Kündigung im Verfahren als unwirksam herausstellt.

Außerordentliche Kündigung: immer fristlos?

Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung gelten für die außerordentliche Kündigung keine Kündigungsfristen. Üblicherweise erfolgt die außerordentliche Kündigung also fristlos, das Arbeitsverhältnis endet sofort. Aber nicht immer ist eine außerordentliche Kündigung auch eine fristlose Kündigung. Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber abweichend davon zwar außerordentlich kündigen darf, aber eine Kündigungsfrist einhalten muss: die sogenannte soziale Auslauffrist. Im oben genannten Fall war der Vorschlag des Gerichts einer soziale Auslauffrist aus "sozialen Gründen", was beispielsweise aus Rücksicht auf eine längere Betriebszugehörigkeit geschehen kann. 

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Eine außerordentliche Kündigung bedarf insbesondere einer sozialen Auslauffrist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund tariflicher oder sonstiger Vorschriften ordentlich nicht kündbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber auch dann berechtigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, dem Mitarbeitenden gemäß § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. Er muss ihm aber eine Kündigungsfrist gewähren, damit sich der Arbeitnehmer auf die Folgen der Kündigung einstellen kann. Diese soziale Auslauffrist entspricht meist der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre.

Unkündbarkeit: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen

Regelungen, bei denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ergeben sich besonders häufig aus Tarifverträgen. Diese sehen beispielsweise vor, dass ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit unkündbar sind. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann aber auch, wie bei Betriebsratsmitgliedern, gesetzlich ausgeschlossen sein. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann grundsätzlich auch im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Gründe hierfür sind oftmals Altersschutz, Gegenleistung für Verzicht auf Vergütung oder Standortsicherungen. Unkündbarkeit bedeutet folglich nur, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.  


Das könnte Sie auch interessieren:

Beleidigungen rechtfertigen nicht ausnahmslos eine fristlose Kündigung

Unwirksame Kündigung bei aufgeteilter Elternzeit

Krankheitsbedingte Kündigung: Bei Unfall keine negative Gesundheitsprognose möglich


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion