LAG-Urteil: Fristlose Kündigung wegen Alkoholgelage

Im Anschluss an die Weihnachtsfeier bei einer Winzergenossenschaft veranstaltete ein Außendienstmitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit einem Kollegen ein Trinkgelage in der firmeneigenen Kellerei. Was folgte, war die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LAG Düsseldorf.

"Etwas Scheiße gebaut" - so fasste der Mitarbeiter einer süddeutschen Winzergenossenschaft sein Verhalten dem Arbeitgeber gegenüber zusammen. Nach der Weihnachtsfeier, die in einem Restaurant stattfand, war er zusammen mit dem Gebietsmanager aus Nordrhein-Westfalen im Aufenthaltsraum der Winzergenossenschaft mit vier Flaschen aus der eigenen Weinkellerei "abgestürzt".

Der Arbeitgeber fand dafür deutliche Worte: Hausfriedensbruch und Diebstahl. Er reagierte mit fristlosen Kündigungen sowie einer Strafanzeige. Was war genau passiert?

Der Fall: Fristlose Kündigung nach Alkoholexzess

Im Januar 2023 veranstaltete eine in Süddeutschland ansässige Winzergenossenschaft eine Weihnachtsfeier. Nach der Begrüßung im Betrieb mit einem Glas Sekt fuhren die Beschäftigten gemeinsam mit einem Bus zu einem externen Restaurant. Gegen 23 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten, die dies wollten, zurück zur firmeneigenen Kellerei. Damit endete die Weihnachtsfeier offiziell.

Nicht aber für einen Arbeitnehmer, der seit 2021 im Außendienst als Gebietsmanager Mitte für den Arbeitgeber tätig ist und in Nordrhein-Westfalen wohnt, sowie einen ortsansässigen Kollegen. Zusammen mit zwei weiteren Kollegen trank er im circa 500 Meter vom Betrieb entfernten Hotel noch eine Flasche Wein. Später feierte er im Aufenthaltsraum der Kellerei mit einem der ortsansässigen Kollegen weiter.

Mitarbeiter bestätigt: "Etwas Scheiße gebaut"

Dafür ging der Arbeitnehmer aus NRW mit einem der ortsansässigen Kollegen zurück zum Betrieb der Winzergenossenschaft. Das Tor zum Betriebsgelände wurde mit dessen Zutrittsberechtigungskarte geöffnet. Das Ergebnis des feuchtfröhlichen Abends war am nächsten Morgen sichtbar: Auf dem Tisch standen vier leere Flaschen Wein, im Mülleimer lagen zahlreiche Zigarettenstummel, auf dem Fußboden eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich zudem neben der Eingangstür erbrochen und das Hoftor stand offen. Noch auf dem Nachhauseweg war der Kollege von der Polizei aufgegriffen worden, die ihn wegen seiner starken Alkoholisierung zum Ausschluss einer Eigengefährdung nach Hause fuhr.

Gegenüber dem Arbeitgeber räumte der Mitarbeiter dann ein, "etwas Scheiße gebaut" zu haben und bezahlte den Wein. Nach Anhörung des Betriebsrats und mit dessen Zustimmung kündigte der Arbeitgeber beide Arbeitsverhältnisse fristlos und hilfsweise fristgerecht.

LAG Düsseldorf: Schwere Pflichtverletzung macht Abmahnung entbehrlich

Der Mitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen legte Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht Wuppertal hatte dieser noch stattgegeben und eine vorherige Abmahnung für erforderlich gehalten.

Anders als die Vorinstanz machte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Verhandlung deutlich, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachte. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren.

Anhaltspunkte für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten erkennbar dulde, habe es ersichtlich nicht gegeben. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob das Verhalten bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige oder die Interessenabwägung zu einer ordentlichen Kündigung führe.

Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Das Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen Winzergenossenschaft und Außendienstmitarbeiter war damit sozusagen beschlossene Sache. Auf Vorschlag der 3. Kammer des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts haben sich die Parteien schließlich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der streitigen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist bis zum 28. Februar 2023 geeinigt.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 3 Sa 284/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 24. März 2023, Az: 1 Ca 180/23


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