Schadensersatz wegen geklauter Weinflaschen
Nicht nur Gäste lassen im Hotel gelegentlich etwas mitgehen, auch das eigene Personal legt zuweilen kriminelle Energie an den Tag – zumindest war es so im Fall eines Hotelangestellten in Schleswig-Holstein. Er entwendete zwei Weinflaschen der Sorte „Chateau Petrus Pommerol“ aus dem hoteleigenen Weinkeller und verkaufte sie. Der Diebstahl kam ihm teuer zu stehen. Das LAG Schleswig entschied, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet ist. In seinem Fall belief sich der Schaden auf fast 40.000 Euro.
Fristlose Kündigung nach Diebstahl
Der Mitarbeiter, der als Direktionsassistent in einem Hotel beschäftigt war, entwendete zwei 6-Liter Weinflaschen der Marke „Chateau Petrus Pommerol“ Jahrgang 1999 aus dem Weinkeller des Arbeitgebers. Dieser lagerte den Wein dort für einen Kunden ein, dem er 2009 die Flaschen für 13.757,60 Euro verkauft hatte. Der Mitarbeiter verkaufte die Flaschen für 9.000 Euro das Stück an einen Händler. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er dem Mitarbeiter im Jahr 2015 fristlos. Seine Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos.
Arbeitgeber verlangt Schadensersatz für Ersatzbeschaffung des Weins
Nachdem der Kunde gegenüber dem Hotel Ansprüche wegen des Verlustes der Weinflaschen anmeldete, kaufte der Arbeitgeber im November 2015 zwei neue 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“ des gleichen Jahrgangs für insgesamt 39.500 Euro als Ersatz. Diese 39.500 Euro verlangte der Arbeitgeber nun von seinem ehemaligen Mitarbeiter als Schadensersatz.
Schadensersatz aufgrund einer Ausschlussfrist ausgeschlossen?
Der Ex-Direktionsassistent weigerte sich mit dem Argument, dass der Kaufpreis von 39.500 Euro für den Wein überteuert gewesen sei. Zudem sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.
LAG: Arbeitnehmer muss Schadensersatz in Höhe des Haftungsschadens leisten
Der ehemalige Mitarbeiter hatte mit beiden Einwänden vor dem LAG Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber von seinem ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen kann und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich für die Höhe sei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Wein neu habe beschaffen müssen. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens hielt das LAG Schleswig-Holstein den Preis von 39.500 Euro für die Weinflaschen für angemessen.
Ausschlussfrist gilt erst ab Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens
Das LAG Schleswig-Holstein stellte fest, dass der Schadensersatzanspruch nicht verfallen war. Der Arbeitgeber habe rechtzeitig geklagt. Dazu wies das Gericht darauf hin, dass die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sei. Dies sei die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.02.2020, Az: 1 Sa 401/18; Vorinstanz: Arbeitsgericht Flensburg, Urteil vom 25.10.2018, Az: 3 Ca 671/17
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