Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
Die Glätte, aber auch einsetzende Schneefälle haben gestern vielerorts zu chaotischen Verkehrsverhältnissen geführt. Von der Mitte bis zum Süden Deutschlands waren die Straßen teilweise eisglatt und nicht befahrbar.
Plötzlicher Schneefall, einsetzende Eisglätte - im Winter sorgt das Wetter immer wieder für schwierige Verhältnisse für Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz erreichen müssen. Doch zählen Ausreden wie "Ich bin im Stau steckengeblieben", "Es war zu glatt" oder "Ich musste das Auto freischaufeln", wenn Beschäftigte bei Schnee und Eis zu spät zur Arbeit kommen?
Wegerisiko: wegen Schnee zu spät zur Arbeit
Grundsätzlich gilt: Das Wegerisiko tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn: Bei witterungsbedingtem Zuspätkommen kann sogar von einem Verschulden des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausgegangen werden. In der Winterzeit müssen Beschäftigte nämlich damit rechnen, dass es über Nacht schneit oder die Straßen glatt werden. Deshalb müssen sie dies bei der kalkulierten Fahrzeit zum Betrieb mit einberechnen und entsprechend früher von zu Hause aufbrechen.
Beispiel: Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Verspätung?
Etwas anderes gilt selbstverständlich in dem Fall, dass über Nacht ein Sturm Bäume entwurzelt, die zu Straßensperrungen führen. Hiermit müssen Beschäftigte grundsätzlich nicht rechnen.
Nehmen wir zur Verdeutlichung das folgende Beispiel: Mehrere Arbeitnehmende kommen zu spät zur Arbeit. Sie standen im Stau wegen einer Straßensperrung oder mussten wegen Schnee und Glatteis langsamer als üblich fahren. Sie verlangen vom Arbeitgeber die Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit, da sie für die Verspätung nichts konnten.
Frage: Haben die Beschäftigten Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit?
Antwort: Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. Zwar können die Beschäftigten nichts für eine Straßensperrung, sodass sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Sie können auch nichts dafür, dass die Straßen glatt waren und sie deshalb langsamer fahren mussten als üblich. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber nicht in der Person der Mitarbeitenden, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber zur Pünktlichkeit der Beschäftigten
Gibt es insbesondere in der Winterzeit Probleme mit der Pünktlichkeit der Mitarbeitenden, sollte durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder im für alle zugänglichen Intranet darauf hingewiesen werden, dass die durch die Verspätung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es deshalb im eigenen Interesse der Beschäftigten liegt, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.
Wenn Beschäftigte witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können, entfällt also der Entgeltanspruch. Dies allein berechtigt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht bereits zur Abmahnung oder Kündigung der betroffenen Beschäftigten.
Das könnte Sie auch interessieren:
Streik im Nahverkehr ist kein Freibrief für Verspätungen am Arbeitsplatz
BAG-Urteil: Fahrzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
4.7825
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.772
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
3.057
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.7182
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.548
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.475
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.307
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.237
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.17616
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
1.085
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
23.12.20252
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
19.12.20254
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege sollen steigen
12.12.2025
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
11.12.2025
-
Reformen für die Mitbestimmung
09.12.2025
-
Weniger Bonus wegen Elternzeit
08.12.2025