Energiesparverordnung zu Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz

Um der drohenden Energiekrise zu begegnen, darf in öffentlichen Räumen nur bis auf 19 Grad geheizt werden. Die entsprechende Verordnung wurde bis Mitte April verlängert. Auch für private Arbeitgeber gelten weiterhin geänderte Vorgaben für die einzuhaltenden Raumtemperaturen. Wie kalt darf es nun im Büro werden?

Seit dem 1. September 2022 gilt die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (EnSikuMaV). Sie sollte zunächst zum 28. Februar 2023 auslaufen, wurde nun aber bis 15. April 2023 verlängert, da es weiterhin notwendig sei, Gas und Energie einzusparen.

Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass öffentliche Gebäude und Büros nur bis maximal 19 Grad Celsius beheizt werden dürfen. Aber auch private Unternehmen und ihre Beschäftigten können weiterhin einen Beitrag leisten, um die Energieversorgung zu stabilisieren. Denn die geltenden Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz wurden durch die Verordnung übergangsweise gesenkt.

Raumtemperatur: Wie kalt darf es am Arbeitsplatz sein?

Grundsätzlich gibt es Vorgaben im Arbeitsschutz, welche Temperaturen in Werkstätten, Büros oder Lagerhallen angemessen sind. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen". Belastungen durch Hitze, aber auch durch Kälte sind zu vermeiden. Diese Anforderung wird durch die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" (ASR) für Raumtemperatur konkretisiert. Wenn Arbeitgeber diese einhalten, können sie sicher sein, dass sie den entsprechenden Anforderungen der Verordnung genügen.

Grenzwerte nach den "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" (ASR) für Raumtemperatur

Als untere Schwelle sehen die ASR konkrete Mindestwerte der Lufttemperatur vor: Je nach Schwere der Tätigkeit betragen sie zwischen 12 und 20 Grad Celsius. Der höchste Wert, 20 Grad, gilt als Mindesttemperatur für "leichte Arbeit", also beispielsweise bei ruhigem Sitzen und gelegentlichem Gehen im Büro. 12 Grad sind nötig, wenn es um harte körperliche Arbeiten geht.

Wärmer sollen es Beschäftigte laut den Regelungen in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen haben. Hier sollte die Temperatur wenigstens 21 Grad betragen. In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, sollen es während der Nutzungsdauer sogar mindestens 24 Grad sein.

Energiesparen: Senkung der Temperaturen im Büro möglich

Über die neue Energiesparverordnung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die geltenden Grenzwerte übergangsweise um 1 Grad Celsius zu unterschreiten. Die Mindesttemperaturen im Büro müssen danach

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius und
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius betragen.

Für körperlich schwere Tätigkeit muss die Mindesttemperatur weiterhin 12 Grad Celsius betragen. Auch an den Regelungen für die Raumtemperatur in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, die mindestens 21 Grad vorsehen, ändert sich nichts.

Keine Grenzwerte nach oben für private Arbeitgeber

Die neuen Mindesttemperaturen stellen in öffentlichen Gebäuden gemäß der Energiesparverordnung gleichzeitig auch die Höchsttemperaturen dar. Private Arbeitgeber verpflichtet die Energiesparverordnung dagegen nicht, geringere Höchstwerte beim Heizen einzuhalten. In Unternehmen können Arbeitsstätten also grundsätzlich auch weiterhin mit höheren Temperaturen beheizt werden.


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