Nachunternehmerhaftung

Paketboten-Schutz-Gesetz gilt dauerhaft


Paketboten-Schutz-Gesetz

Das Paketboten-Schutz-Gesetz wirkt. Es hat die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert, zeigen Evaluationsergebnisse. Die Regelungen sind 2019 in Kraft getreten und waren befristet bis 31. Dezember 2025. Der Bundesrat hat nun zugestimmt, dass das Gesetz dauerhaft gilt. Was regelt es?

Die Auftragslage in der Paketbranche ist seit Jahren enorm hoch. Viele Kurier-, Express- und Paketdienste wie Hermes oder DHL geben daher einen gewissen Teil der Aufträge an Subunternehmen ab. Schwarze Schafe haben hier häufig wegen Verstößen gegen den Mindestlohn oder gegen die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf sich aufmerksam gemacht.

Mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmenden zu verbessern, ist im November 2019 das Paketboden-Schutz-Gesetz in Kraft getreten. Eine Evaluierung der Bundesregierung hat gezeigt, dass die ursprünglich befristeten Regelungen tatsächlich eine positive Wirkung auf die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und die Zahlungsmoral der Subunternehmer haben. Das Kabinett hat daher die Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes auf den Weg gebracht. Jetzt hat der Bundesrat zugestimmt. Folgende Regelungen gelten nun dauerhaft:

Nachunternehmerhaftung für die Paketbranche

Ein wesentlicher Punkt ist die sogenannte Nachunternehmerhaftung, die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführt wurde. Diese Haftungsregel existierte bereits in der Bau- und Fleischbranche. Mit Einführung dieser Haftung sind auch Unternehmer, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe tätig sind, dazu verpflichtet, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit soll sichergestellt werden, dass Sozialversicherungsbeiträge auch bei den vielen Nachunternehmern, die im Auftrag eines anderen Pakete befördern, abgeführt werden.

Ausnahme: Unbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen

Keine Regel ohne Ausnahme: Mit einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung können Versandunternehmen ihre Haftung ausschließen. Eine solche Bescheinigung belegt, dass die Unternehmen ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft haben. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen diese Bescheinigung regelmäßig dann aus, wenn die eingesetzten Subunternehmen die Sozialbeiträge bisher immer ordnungsgemäß abgeführt haben.


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Schlagworte zum Thema:  Haftung , Gesetz , Unternehmen
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