BSG-Urteil

Dienstwagen erfüllt Mindestlohnanspruch nicht


BSG: Dienstwagen erfüllt Mindestlohnanspruch nicht

Durch die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer erfüllt ein Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch nicht. Das hat das Bundessozialgericht festgestellt und einen Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu bereits hierauf gezahlten Sozialbeiträgen noch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Ein Arbeitgeber kann den gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn nicht erfüllen, indem er dem Mitarbeiter ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt. Dieser gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn steht auch eigenständig neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Das Bundesozialgericht gab im vorliegenden Fall der Deutschen Rentenversicherung Bund Recht, die von einem Arbeitgeber weitere Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn forderte. Dieser hatte in zwei Fällen allein wegen der Überlassung eines Firmenwagens Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Der Fall: Einzige Vergütung ist Überlassung von Firmenfahrzeugen

Der Arbeitgeber stellte zwei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Nur hierauf führte er Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von ihm die auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallenden Beiträge nach, weil der Arbeitgeber nur Sozialversicherungsbeiträge wegen der Überlassung eines Firmenfahrzeugs entrichtet habe, der gesetzliche Mindestlohnanspruch aber durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

BSG: Arbeitgeber muss auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Es urteilte, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müsse.

Der Mindestlohnanspruch werde durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt, führte der Senat in seiner Begründung aus. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung würden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese seien auch nicht durch die vom Arbeitgeber wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.

Dem BSG zufolge müsse ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabgewickelt werden, was aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung führe.

Hinweis: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2025, Az. B 12 BA 8/24 R


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