Streit um mobiles Arbeiten aus dem Ausland
Arbeiten mit Blick aufs Meer. Wovon viele Mitarbeitenden träumen, ermöglichen nicht wenige Unternehmen: eine Workation, also das kurzzeitige mobile Arbeiten - meist (nur) aus dem europäischen Ausland. Auch im vorliegenden Fall gab es im Unternehmen hierzu eine Betriebsvereinbarung. Zum Rechtsstreit kam es, weil der Arbeitgeber entschied, zukünftig mobile Arbeit im Ausland nur in besonders gelagerten Härtefällen oder zur zielgerichteten Gewinnung von Fachpersonal aus dem Ausland im Einzelfall zu genehmigen. Den Antrag eines Arbeitnehmers lehnte er aus diesem Grund ab. Diese wandte sich an den Betriebsrat. Ein Fall für die Einigungsstelle?
Der Fall: Arbeitgeber lehnt Arbeiten aus dem Ausland ab
Der Arbeitnehmer beantragte eine Woche Workation in Italien. Das lehnte der Arbeitgeber ab, da es sich um keinen Härtefall handele. Die Ablehnung hielt der Arbeitnehmer für rechtswidrig. Wegen dieser Behandlung durch den Arbeitgeber legte er beim Betriebsrat Beschwerde gemäß § 85 BetrVG ein. Nach seiner Ansicht gab es in der bestehenden Betriebsvereinbarung keine Grundlage für eine Beschränkung mobilen Arbeitens im Ausland auf "Fälle sozialer Härte". Die Betriebsvereinbarung enthielt als Vorgabe hinsichtlich mobiler Arbeit im Ausland nur die Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und dass keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Geregelt war zudem, dass Arbeitnehmende keinen individuell einklagbaren Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland haben.
Betriebsrat will Einigungsstelle anrufen
Der Betriebsrat hielt die Beschwerde des Arbeitnehmers für berechtigt und beschloss für den Fall, dass sich die Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber nicht klären würden, die Einigungsstelle anzurufen. Gemäß § 85 Abs.2 S.2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Aus Sicht des Arbeitsgebers war der Weg zur Einigungsstelle dem Betriebsrat verwehrt. Die Beschwerde habe lediglich einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten zum Inhalt, zudem habe er ihr abgeholfen. Aus Sicht des Betriebsrats war beides nicht der Fall.
LAG Köln: Einigungsstellenverfahren ist der richtige Weg
Vor dem LAG Köln hatte der Betriebsrat Erfolg. Das Gericht war anderer Auffassung als der Arbeitgeber. Es stellte fest, dass Gegenstand der Beschwerde des Arbeitnehmers kein Rechtsanspruch war. Den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle hielt es für zulässig, die Beschwerde des Arbeitgebers dagegen für unbegründet. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Einigungsstelle die Aufgabe habe, einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beizulegen, auch wenn es um Meinungsverschiedenheiten über eine Beschwerde des Arbeitnehmers geht. Letztlich solle mit dem Einigungsverfahren ein betrieblicher Regelungskonflikt beendet werden.
Kein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland
Es dürfe sich richtigerweise nicht um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers handeln, denn einen solchen müsse dieser beim Arbeitsgericht einklagen. Eine solche Möglichkeit gab es vorliegend jedoch nicht, stellte das LAG Köln fest: Ein direkter Anspruch gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG aus der Betriebsvereinbarung lag in diesem Fall nicht vor, denn dort wurde ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland ausdrücklich ausgeschlossen. Ein solcher Rechtsanspruch ergab sich für das Gericht auch nicht aus einer gesetzlichen oder tariflichen Bestimmung, einer vertraglichen Vereinbarung oder dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinweis: LAG Köln, Beschluss vom 7. März 2024, Az. 9 TaBV 6/24
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