Betriebsrat darf auch weniger Mitglieder haben
Bei der Frage, ob eine Betriebsratswahl möglicherweise unwirksam ist, kommt es immer wieder auf die Größe des Betriebsrats an. Wie sich das Gremium zusammensetzt, ist grundsätzlich in § 9 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Danach ist die Größe des Betriebsrats abhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn ein Betrieb wie vorliegend 101 bis 200 Arbeitnehmende beschäftigt, besteht der Betriebsrat nach dieser Vorschrift aus sieben Mitgliedern. Das BAG hatte in dem Verfahren zu entscheiden, was gilt, wenn der Betriebsrat diese Anzahl nicht erreicht, weil es nicht genug wählbare Mitarbeitende gibt.
Der Fall: Nur drei statt sieben Bewerber für Betriebsrat
Der Arbeitgeber, der Träger einer Klinik, hielt im aktuellen Fall die im Frühjahr 2022 im Betrieb eingeleitete Betriebsratswahl für unwirksam. Der Grund: Es fanden sich nur drei Kandidaten, die sich für das Amt als Betriebsrat zur Verfügung stellten. Diese drei Mitarbeitenden wurden als Betriebsrat gewählt. Zu wenig, meinte der Arbeitgeber, da er in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Bei dieser Betriebsgröße sieht § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Betriebsrat vor, der aus sieben Mitgliedern besteht. Aus Sicht des Arbeitgebers war die Wahl von nur drei Mitgliedern daher nichtig. Vor Gericht begehrte er die entsprechende Feststellung, was die Vorinstanzen jedoch anders sahen und die Betriebsratswahl für wirksam erklärten.
BAG: Keine unwirksame Betriebsratswahl wegen zu wenig Kandidaten
Auch vor dem obersten Arbeitsgericht in Erfurt scheiterte der Arbeitgeber mit seiner Auffassung. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Auch ein "kleinerer Betriebsrat" ist zulässig. Die Tatsache, dass sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen. Das Gericht argumentierte hier vor allem mit dem Willen des Gesetzgebers, der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festgelegt habe, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden können.
Das Bundesarbeitsgericht nahm dabei eine Einschränkung vor. Es stellte fest, dass in der Situation, in der sich weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze finden, bei der Betriebsratsgröße auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückgegangen werden müsse – und zwar nach Ansicht des Gerichts so lange, bis die Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern ausreiche, einen Betriebsrat mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zu bilden.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024, Az. 7 ABR 26/23
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