Die Anfechtung einer Betriebsratswahl kann nach § 19 Abs.1 BetrVG beim Arbeitsgericht erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen wesentliche Vorschriften über
- das Wahlrecht,
- die Wählbarkeit oder
- das Wahlverfahren
verstoßen worden ist und keine Berichtigung erfolgt ist. Die Anfechtbarkeit ist ausgeschlossen, wenn das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine Wahlanfechtung ist also nur bei wesentlichen Verstößen möglich.
Betriebsratswahl anfechten: Diese Fehler führen zur Anfechtung
Als Anfechtungsgrund gilt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. "Muss"-Vorschriften stellen regelmäßig solche wesentlichen Wahlvorschriften dar:
- Zulassung eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers zur Wahl (BAG vom 20. März 1996, Az. 7 ABR 46/95).
- Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmenden (BAG vom 25. Juni 1974, Az. 1 ABR 68/73).
- Berichtigung der Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WO vorliegen (BAG vom 27. Januar 1993, Az. 7 ABR 37/92).
- Fehlen von Wählerliste oder Wahlausschreiben (BAG vom 27. April 1976, Az. 1 AZR 482/75).
- Ort und Zeitpunkt der Stimmenauszählung wurde nicht bekannt gegeben (BAG vom 15. November 2000, Az. 7 ABR 53/99).
- Betriebsbegriff wurde verkannt (zuletzt LAG Hessen v. 10. Februar 2025, 16 TaBV 30/24; BAG vom 21. September 2011, Az. 7 ABR 54/10).
- Wahlvorstand wurde gesetzeswidrig bestellt (BAG vom 2. März 1955, Az. 1 ABR 19/54).
- Falsche Größe des Betriebsrats (BAG vom 13. März 2013, Az. 7 ABR 69/11), z. B. weil Leiharbeitnehmende nicht berücksichtigt wurden (LAG Rheinland-Pfalz v. 6. März 2015, 1 TaBV 23/14);
- Durchführung einer Online-Betriebsratswahl (LAG Hamburg v. 15. Februar 2018, 8 TaBV 5/17);
- Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl (z. B. indem keine geeigneten Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen) (LAG Düsseldorf v. 13. Dezember 2016, 9 TaBV 85/16).
Ausnahmsweise stellt auch ein Verstoß gegen "Soll"-Vorschriften einen Anfechtungsgrund dar, z.B. die unterlassene Unterrichtung ausländischer Mitarbeiter in einer geeigneten Sprache (LAG Düsseldorf v. 12. Januar 2024, 10 TaBV 51/23; BAG vom 13. Oktober 2004, Az. 7 ABR 5/04). § 2 Abs. 5 WO ist insofern trotz der Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift, eine wesentliche Wahlvorschrift.
Hinweis: Liegt ein solcher Verstoß vor, muss außerdem geprüft werden, ob
- der Fehler berichtigt worden ist
- und die Wahl dadurch beeinflusst wurde.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG ist die Wahlanfechtung ausgeschlossen, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Hierbei ist hypothetisch danach zu fragen, ob ein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre, wenn die Wahlvorschriften eingehalten worden wären oder ob das Wahlergebnis gleich ausgefallen wäre.
Fehler bei der Betriebsratswahl: So funktioniert die Wahlanfechtung
Die Anfechtung richtet sich gegen den gewählten Betriebsrat und zielt darauf ab, feststellen zu lassen, dass die Wahl unwirksam ist. Der Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften muss durch den Antragsteller vorgetragen werden und zumindest möglich sein. Am Anfechtungsverfahren ist stets auch der Arbeitgeber, nicht aber der Wahlvorstand beteiligt.
Die Wahlanfechtung muss beim Arbeitsgericht beantragt werden, das im Beschlussverfahren entscheidet. Die Betriebsratswahl wird nicht von Amts wegen geprüft. Zur Wahlanfechtung sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmende,
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
- oder der Arbeitgeber
berechtigt. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Eine Wahlanfechtung wegen einer unrichtigen Wählerliste kommt nach § 19 Abs. 3 BetrVG durch den
- wahlberechtigten Arbeitnehmende nicht in Betracht, wenn er nicht zuvor ordnungsgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt hat und er (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) an dem Einspruch nicht gehindert war
- Arbeitgeber nicht in Betracht, wenn die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Hinweis: Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 2 WO verpflichtet, dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte für die Wählerliste zu erteilen und sollten zwingend darauf achten, dass die Angaben korrekt sind. Macht der Arbeitgeber falsche Angaben, kann er die Betriebsratswahl jedenfalls nicht mehr aufgrund einer unrichtigen Wählerliste anfechten.
Wahlanfechtung: Kosten für den Arbeitgeber
Unabhängig vom Ergebnis ist die Wahlanfechtung für den Arbeitgeber mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden: Ist die Wahlanfechtung nicht vollkommen aussichtslos (BAG v. 22. November 2017, 7 ABR 34/16) trägt er die Kosten des Verfahrens, das heißt sowohl die Kosten eines von ihm als auch von dem Anfechtenden beauftragten Rechtsanwalts. Die Kosten des Verfahrens gehören grundsätzlich zu den nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl.
Eine Wahlanfechtung ist für den Arbeitgeber in der Regel nur sinnvoll, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse durch eine Neuwahl zugunsten einer vom Arbeitgeber favorisierten Liste ändern oder wenn er verhindern möchte, dass ein in den Betriebsrat gewählter Arbeitnehmer den Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied erwirbt.
Folgen einer Wahlanfechtung
Je nachdem, ob der Mangel nur durch die Wiederholung der Wahl oder bereits durch eine Korrektur des Wahlergebnisses behoben werden kann, ist entweder die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses ungültig. Die erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Betriebsrat mit der Rechtskraft der Entscheidung sein Amt verliert, sodass ein betriebsratsloser Betrieb besteht.
Hinweis: Die Entscheidung entfaltet zwar keine Rückwirkung, jedoch bleiben die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats auch nicht bis zu etwaigen Neuwahlen bestehen; sie enden umgehend mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Betriebsräte werden es in der Regel nicht so weit kommen lassen und rechtzeitig vor Rechtskraft der Entscheidung den Weg für Neuwahlen durch einen kollektiven Rücktritt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG freimachen. Das hat für den Betriebsrat den Vorteil, dass er nach § 22 BetrVG bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt bleibt und damit z. B. auch den Wahlvorstand bestellen kann. Eine betriebsratslose Zeit lässt sich somit vermeiden.
Wahlnichtigkeit: Schwere Fehler bei der Betriebsratswahl
Von der bloßen Anfechtbarkeit ist die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu unterscheiden. Eine Nichtigkeit kommt nur selten in Betracht und wird von den Arbeitsgerichten nur angenommen, wenn sie "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt" (BAG v. 19. November 2003, 7 ABR 25/03). Wird die Nichtigkeit der Wahl festgestellt, hat der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam bestanden: Die Wahl wird rückwirkend so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden.
Diese Fehler führen zur Wahlnichtigkeit
Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kommt nur bei groben und (kumulativ) offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften in Betracht. Nach dem BAG (v. 19. November 2003, 7 ABR 25/03) muss der Verstoß so schwerwiegend sein, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn
- der Betrieb nicht betriebsratsfähig ist (BAG vom 29. April 1998, Az. 7 ABR 42/97) und der Geltungsbereich des BetrVG gar nicht eröffnet war, z.B. wenn ein Betriebsrat für einen im Ausland gelegenen Betrieb gewählt wird (LAG Hessen v. 3. April 2023, 16 TaBV 129/22),
- im Betrieb mehrere Wahlvorstände gebildet werden, die jeweils für sich eine Betriebsratswahl einleiten (LAG Hamm v. 16. März 2015, 3 TaBVGa 3/15),
- wenn bereits ein Betriebsrat gewählt wurde und die Wahl deshalb zur Absetzung eines im Amt befindlichen Betriebsrats führen würde (LAG Hamm vom 17. August 2007, Az. 10 TaBV 37/07),
- wenn schwerwiegende Verstöße gegen das Wahlverfahren vorliegen, u.a. wenn gar kein Wahlvorstand vorhanden war, keine Wählerliste aufgestellt oder das Wahlgeheimnis (z.B. wegen fehlender Versiegelung der Wahlurne) nicht gewahrt worden ist (LAG Hamm vom 3. Oktober 1974, Az. 8 TaBV 44/74)
- oder der Betriebsrat (fast) ausschließlich nicht durch Arbeitnehmende im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG gewählt wird (ArbG Essen v. 29. September 2015, 2 BV 88/14).
Nicht ausreichend ist etwa, wenn
- der Betriebsrat im falschen Wahlverfahren gewählt worden ist (LAG München v. 20. Mai 2022, 5 TaBVGa 2/22; bereits BAG v. 19. November 2003, Az. 7 ABR 24/03),
- ein zu großer Betriebsrat gewählt worden ist (BAG vom 29. Mai 1991, Az. 7 ABR 67/90)
- oder der Wahlvorstand den Betriebsbegriff verkennt und die Betriebe falsch abgegrenzt wurden (BAG vom 13. September 1984, Az. 6 ABR 43/83).
Hinweis: Die Wahl ist jedoch nichtig, wenn der Wahlvorstand die Betriebsratswahl für einen Betrieb durchführt, für den durch gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG festgestellt wurde, dass er nicht betriebsratsfähig ist (BAG vom 19. November 2003, Az. 7 ABR 25/03).
Nichtige Betriebsratswahl: So wird sie festgestellt
Im Gegensatz zur Anfechtung ist eine nichtige Wahl von Anfang an und nicht erst mit rechtskräftiger Entscheidung nichtig. Die Nichtigkeit kann daher von jedem, der an der Feststellung, ob die Wahl nichtig ist oder nicht, ein berechtigtes Interesse hat, zu jeder Zeit in jeder Form geltend gemacht werden (BAG vom 11. April 1978, Az. 6 ABR 22/77).
Hinweis: So kann sich z.B. der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl berufen, wenn der Arbeitnehmer sich seinerseits darauf beruft, Betriebsratsmitglied oder Mitglied des Wahlvorstands zu sein und dem besonderen Kündigungsschutz der § 15 KSchG, § 103 BetrVG unterliegen würde.
Antragsberechtigt sind jedenfalls die zur Wahlanfechtung Berechtigten (Arbeitnehmende, im Betrieb vertretene Gewerkschaft und Arbeitgeber). Einer besonderen Aufhebung durch gerichtliche Entscheidung bedarf es nicht.
Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann und sollte während der laufenden Betriebsratswahl im Eilverfahren geltend gemacht werden. Führen Wahlfehler mit Sicherheit zur Nichtigkeit, kann der Arbeitgeber durchsetzen, dass die Wahl abgebrochen wird (LAG Düsseldorf v. 25. März 2020, 7 TaBV Ga 2/20); die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (BAG vom 27. Juli 2011, Az. 7 ABR 61/10).
Folgen einer nichtigen Betriebsratswahl
Bei nichtiger Betriebsratswahl hat der Betriebsrat von Anfang an nie existiert. Der Betrieb ist rechtlich betriebsratslos. Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden, die mit diesem Betriebsrat geschlossen wurden, sind unwirksam. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bestanden und bestehen nicht. Auch die Mitglieder hatten nie den Status eines Betriebsratsmitglieds, sodass ihnen auch nicht der besondere Kündigungsschutz aus § 15 KSchG und § 103 BetrVG zusteht.
Problematisch ist es, wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl erst erkannt wird, wenn der Betriebsrat bereits längere Zeit im Amt ist. Insbesondere muss im Einzelfall geprüft werden, ob Arbeitnehmende weiterhin Ansprüche auf Leistungen aus den dann unwirksamen Betriebsvereinbarungen haben können.
Während der Betriebsratswahl: Korrektur und Abbruch
Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können bereits vor Abschluss der Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffen werden. Hierbei kommen sowohl ein Antrag auf Abbruch der Betriebsratswahl als auch auf Korrektur von Rechtsverstößen in Betracht.
Nach dem BAG (v. 27. Juli 2011, 7 ABR 61/10) kann die Wahl nur bei einem Mangel abgebrochen werden, der mit Sicherheit zur Nichtigkeit führt. Die bloße Anfechtbarkeit ist für einen Wahlabbruch nicht ausreichend (ebenso LAG München v. 20. Mai 2022, 5 TaBVGa 2/22). Eine bloße Korrektur eines Wahlfehlers kann dagegen im Verfügungsverfahren erfolgen, wenn hierdurch eine erfolgreiche Wahlanfechtung "mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann“ (LAG Köln v. 24. September 2024, 8 TaBVGa 5/24).
Eine Korrektur kommt daher typischerweise in Betracht im Fall
- einer nicht ordnungsgemäßen Bestellung des Wahlvorstands,
- von Fehlern im Wahlausschreiben und/oder der Wählerliste
- von Fehlern bei der Zulassung von Wahlvorschlägen.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten genau hinschauen und Fehler möglichst schon während des laufenden Wahlverfahrens geltend machen und gegebenenfalls den Abbruch der Wahl beantragen. Die nachträgliche Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl ist oft mit langwierigen Prozessen und Unsicherheit verbunden.