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Betriebsratswahl

Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl


Zusammenarbeit der Betriebsparteien nach der Wahl

Nach Abschluss der Betriebsratswahl enden die Aufgaben des Wahlvorstands. Nun müssen der Arbeitgeber und die neuen Arbeitnehmervertreter ihre Zusammenarbeit gestalten. Wie Unternehmen die ersten Schritte mit dem neu gewählten Betriebsrat angehen sollten.

Nach dem Wahlkampf, in den Monaten vor der eigentlichen Betriebsratswahl und auch nach der Wahl selbst müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter in die neuen Rollen hineinfinden. Arbeitgeber werden sich insbesondere fragen,

  • welche erwarteten und welche gewünschten Ergebnisse die Wahl hatte,
  • welche Spannungen zu erwarten sind und wie ihnen begegnet werden kann
  • ob es im Betriebsrat Mehrheitsverhältnisse gibt, auf die in der Zusammenarbeit geachtet werden muss.

Schritt 1: Gesprächsbereitschaft schaffen, reinen Tisch machen

Vor den Betriebsparteien liegen vier Jahre der gesetzlich gewollten Zusammenarbeit. Jeder Konflikt, der aus der Wahl mit in die Amtsperiode hinübergetragen wird, hemmt die Zusammenarbeit auf Dauer. Nur wenn alle Beteiligten auch alle Themen zu Beginn der Amtsperiode benennen, kann eine unbelastete Zusammenarbeit beginnen.

Daher: Benennen Sie Konfliktthemen und schlagen Sie Lösungen vor.

Schritt 2: Vertrauen gewinnen, Rollen akzeptieren

Differenzen zwischen den Betriebsparteien entstehen meist aus den immer gleichen Situationen heraus: Arbeitgeber haben – gerade, wenn zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wurde – nicht selten Schwierigkeiten, sich an ein Gegenüber zu gewöhnen, das im Unternehmen mitzubestimmen hat. Dies verstärkt sich, wenn der Betriebsrat Mitbestimmungsziele verfolgt, die nicht mehr dem "Wohl der Beschäftigten" dienen und wenn er die Situation des Unternehmens vergisst. Das Unternehmen steht schließlich nach wie vor im Wettbewerb und muss sich im Außenverhältnis gegen seine Konkurrenz behaupten.

Bei genauer Betrachtung kann hier leicht Abhilfe geschaffen werden: Akzeptiert ein Arbeitgeber gewollte Mitbestimmung, wird er den Betriebsrat automatisch in die betrieblichen Abläufe einbinden, sodass die Arbeitnehmerrechte hinreichend berücksichtigt werden.

Der Betriebsrat muss seinerseits akzeptieren, Teil des Unternehmens und einer betrieblichen Einheit zu sein, die letztlich darauf ausgerichtet ist, Gewinne zu erzielen, um den Unternehmensweck zu erhalten und zu fördern. Der Betriebsrat darf nicht in der bloßen Oppositionsrolle verharren und sollte nicht gegen, sondern gemeinsam mit dem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer arbeiten. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten (z. B. Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit) dem Betriebsrat offen darlegen.

Schritt 3: Onboarding des neuen Betriebsrats, Regeln für die Zusammenarbeit

Ein wichtiger Baustein ist auch das strukturierte Onboarding des neu gewählten Betriebsrats. Wurde zum ersten Mal oder ein vollkommen neuer Betriebsrat gewählt, sollten die Betriebsratsmitglieder im Rahmen von konkreten Onboarding-Maßnahmen mit den wesentlichen für sie relevanten Arbeits- und Ablaufprozessen des Arbeitgebers vertraut gemacht werden. Hierzu sollte u.a.

  • eine Einführung in die betrieblichen Abläufe stattfinden,
  • relevante Ansprechpartner aus den Fachabteilungen (insbesondere der Personalabteilung) vorgestellt werden
  • der Betriebsrat einen Überblick über laufende Transformations- oder Restrukturierungsprojekte erhalten

Empfehlenswert ist es auch, hinsichtlich des Entgelts für neu gewählte Betriebsratsmitglieder eine Vergleichsgruppe im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG festzulegen und zu dokumentieren. Da der Schutz des Arbeitsentgelts für alle Betriebsratsmitglieder gilt, ganz gleich, ob sie freigestellt sind oder nicht, sollte für jedes Betriebsratsmitglied eine Vergleichsgruppe ermittelt werden.

Hinweis: Wurde für "Bestandsmitglieder" keine Vergleichsgruppe festgelegt oder dokumentiert, sollte dies zwingend nachgeholt werden. Hier droht ein – auch strafrechtliches – Haftungsrisiko.

Eine Vielzahl von Konflikten in der betrieblichen Zusammenarbeit kann durch geeignete Regelungen von Beginn an beseitigt werden:

  1. Entwickeln Sie (Arbeitgeber und Betriebsrat) eine gemeinsame Vorstellung dazu, wie und wann die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, wie An- und Abmeldungen dafür zu geschehen haben.
  2. Machen Sie einen Aktionsplan, welche großen und kleinen Projekte in dieser Amtsperiode geschafft werden sollen.
  3. Nehmen Sie die gesetzlichen Regeln zum regelmäßigen Gespräch miteinander (sogenanntes "Monatsgespräch", vgl. § 74 Abs. 1 BetrVG) ernst und reservieren Sie sich die dafür vorgesehenen Zeiten im Terminplan.

Sofern der Betriebsrat für seine Arbeit erforderliche Sachmittel, z.B. eine Büroausstattung, IT, Kommunikationsmittel und arbeitsrechtliche Literatur benötigt, sollte diese bereitgestellt werden. So ist der Betriebsrat schnell arbeitsfähig.

Im Ergebnis kann mit einem klaren Rollenverständnis, hinreichender Kommunikation und festgelegten Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Streitigkeiten vorgebeugt werden. So kann die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gelingen, zu dem die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.


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