Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft dürfen Betriebsrat gründen
Können Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft an einem deutschen Stationierungsort einen Betriebsrat wählen, obwohl der Hauptbetrieb im Ausland sitzt? Mit dieser insbesondere für international aufgestellte Unternehmen interessanten Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt – und mit seiner Entscheidung die betriebliche Mitbestimmung in grenzüberschreitenden Strukturen gestärkt.
Der Hintergrund: Eine in Malta ansässige Fluggesellschaft – mit Konzernzentrale in Irland – wollte verhindern, dass ihre rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Betriebsrat gründen. Sie scheiterte damit in allen Instanzen, nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Der Fall: Deutscher Standort als betriebsratsfähige Einheit?
Der Arbeitgeber betreibt an zahlreichen europäischen Flughäfen Stationierungsorte, die sogenannten Bases. Am Standort Berlin (BER) arbeiten rund 320 Beschäftigte. Eine tarifliche Personalvertretung existiert nicht – entsprechende Verhandlungen mit der Gewerkschaft waren zuvor gescheitert.
Im Office am Flughafen Berlin tritt das Cockpit- und Kabinenpersonal seinen Dienst an, kehrt nach dem Flug dorthin zurück und nimmt an Vor- und Nachbesprechungen teil. Alle Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen treffen Führungskräfte aus Malta und Irland. Am Stationierungsort BER gibt es jedoch einen sogenannten Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und einen sogenannten Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten). Ihre Rollen, Aufgaben und Befugnisse sind in einem Betriebshandbuch näher beschrieben. Unter anderem fungieren sie als lokale Ansprechpartner für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft.
Als Beschäftigte dort die Wahl eines Betriebsrats initiierten, leitete der Arbeitgeber ein gerichtliches Verfahren ein mit dem Ziel festzustellen, dass der Standort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Das zentrale Argument hierfür war, dass ein inländischer Betriebsteil nur dann als eigenständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten könne, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland liegt.
BAG: Betriebsratsgründung ist möglich
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Maßgeblich war für das oberste Arbeitsgericht die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Danach gelten räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile als eigenständige Betriebe – mit der Folge, dass dort ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann.
Das BAG legte diese Vorschrift so aus, dass es nicht darauf ankomme, ob der Hauptbetrieb im In- oder Ausland liegt. Das verstößt aus Sicht des Gerichts nicht gegen das Territorialitätsprinzip, wonach die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nur für inländische Betriebe gelten.
Standort Berlin ist betriebsratsfähige Organisationseinheit
Entscheidend sei allein, ob der inländische Betriebsteil die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das sah das Gericht als gegeben an. Der fingierte Betrieb liegt im Inland und die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb (Distanz zwischen Standort Berlin und dem in Malta bzw. Irland ansässigen Leitungspersonal) übersteigt bei Weitem das Kriterium der "weiten räumlichen Entfernung" im Sinne des § 4 BetrVG.
Auch die organisatorische Selbstständigkeit bejahte das BAG. Es bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin, das festgestellt hatte, dass der Stationierungsort Berlin ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit aufweist. Dies zeige sich etwa durch die Benennung eines Base Captains (für Cockpitpersonal) und eines Base Supervisors (für Kabinenpersonal) mit definierten Rollen und Aufgaben, in deren pflichtgemäßen Ermessen es auch liege, Beschäftigte auf Verstöße hinzuweisen oder diesbezügliche Informationen an Konzernzentrale oder Personalabteilung weiterzuleiten.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2026, Az. 7 ABR 7/25;
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2024; Az. 11 TaBV 295/24
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