Kabinett beschließt Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
In diesem Jahr wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 20 Jahre alt. Zum 18. August 2006 trat damit erstmals ein einheitliches Antidiskriminierungsgesetz in Deutschland in Kraft. Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf für eine Reform verabschiedet.
AGG: Längere Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen
Die vorgesehenen Änderungen sind überschaubar und dienen überwiegend der Umsetzung von Vorgaben des europäischen Rechts. Zudem sollen Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden und die Rechtsdurchsetzung von Diskriminierung betroffener Menschen gestärkt werden. Folgende Neuerungen sieht der Gesetzentwurf vor: Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG soll künftig auf vier Monate verlängert werden. Bisher müssen von Diskriminierung betroffene Personen ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend machen.
Lebensalter und Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Außerdem sieht der Gesetzentwurf geringfügige Änderungen zur Klarstellung und Nachjustierung vor. So soll das Diskriminierungsmerkmal "Alter" in Lebensalter geändert werden, um deutlich zu machen, dass nicht nur ältere Menschen eine Diskriminierung wegen ihres Alters erfahren können.
Die sogenannte Kirchenklausel, die sich in § 9 AGG findet, erlaubt Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen in Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Um sie an die bestehende Rechtsprechung anzupassen, soll klargestellt werden, dass eine Ungleichbehandlung nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Religionszugehörigkeit für die ausgeübte Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Lesen Sie hierzu mehr in unserer News "EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt".
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) erhält neue Rolle
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll sie künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, das jeder nutzen kann, der meint, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Die ADS soll auf diese Weise eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten fördern. Zudem soll sie das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen.
Anpassungen am zivilrechtlichen Diskriminierungsverbot
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor allem Änderungen am AGG vor, die den Diskriminierungsschutz außerhalb des Arbeitskontextes ausweiten. So soll ein strengeres Diskriminierungsverbot für das Merkmal Geschlecht eingeführt werden. Um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen, soll eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, nach der eine Benachteiligung bei allen zivilrechtlichen Verträgen unzulässig ist, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.
Weiter soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden. Er soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten. Das entspricht einer Forderung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Mit dieser Änderung soll der Diskriminierungsschutz zugleich der EU-Unisex-Richtlinie besser gerecht werden.
Änderungen insbesondere aufgrund EU-Vorgaben
Die vorgeschlagenen Änderungen sind überschaubar. Sie dienen überwiegend der Umsetzung von Vorgaben des europäischen Rechts, heißt es vonseiten der Ministerien. Da die Umsetzung zweier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien bis zum 19. Juni 2026 erfolgen muss, steht die Umsetzung bei mehreren Vorgaben schon lange aus und ist entsprechend eilbedürftig. Dies betrifft insbesondere die Änderungen, mit denen Standards für Antidiskriminierungsstellen umgesetzt werden sollen. Dementsprechend gehen die Vorschläge den Verbänden nicht weit genug, die seit langem fordern, Ansprüche für Betroffene als Verband einklagen zu dürfen. Von anderer Seite gibt es viel Kritik dafür, dass im Referentenentwurf darauf verzichtet wurde, Regelungen zum Umgang mit AGG-Hopping zu treffen. Denn immer wieder sind Unternehmen AGG-Entschädigungsklagen infolge von Scheinbewerbungen ausgesetzt.
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